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Informationen zum Dokument  BGer 1B_391/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_391/2015 vom 10.11.2015
 
{T 0/2}
 
1B_391/2015
 
 
Urteil vom 10. November 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A.________ ein Verfahren wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis führt;
 
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Verfügung vom 17. Juni 2015 das Fahrzeug von A.________, einen Ford Focus 1.8i, beschlagnahmte;
 
dass A.________ gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Juni 2015 Beschwerde erhob;
 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 die Beschwerde abwies;
 
dass A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Eingabe vom 5. November 2015 (Postaufgabe 6. November 2015) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. November 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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