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Informationen zum Dokument  BGer 8C_635/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_635/2015 vom 05.11.2015
 
8C_635/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 5. November 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung,
 
Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gerschwiler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 18. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1956 geborene A.________ arbeitete seit 1997 als Verkäuferin bei der Firma B.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 8. Dezember 2009 von einer stürzenden Kollegin erfasst mit der linken Hüfte gegen eine Tischkante prallte. Aufgrund der seither verspürten Hüftbeschwerden begab sie sich am 22. Januar 2010 in ärztliche Behandlung zu Dr. med. C.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie, der eine Cerclage-Ruptur Hüfte links bei Status nach Trochanter-Cerclage diagnostizierte und am 15. April 2010 eine offene Metallentfernung durchführte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 7. Juni 2010 bescheinigte Dr. med. C.________ der Versicherten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Bereits in den Jahren 2004, 2005 und 2009 musste sie sich krankheitsbedingt die linke Hüfte operieren lassen (Bericht der SUVA vom 23. April 2010).
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Mit Schadenmeldung vom 14. März 2011 teilte die Arbeitgeberin der SUVA einen Rückfall zu diesem Ereignis mit, da eine erneute Operation erforderlich sei. Am 26. April 2011 nahm Dr. med. C.________ in der Klinik D.________ eine Trochanter-Mobilisation der linken Hüfte mit Refixation mittels Dall-Miles-Cerclage vor. Zuvor hatte er an der linken Hüfte einen Trochanterabriss bei Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese diagnostiziert (Austrittsbericht vom 25. Mai 2011). Nach weiteren medizinischen Abklärungen und Behandlungen fand am 20. März 2013 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, statt. In der Folge stellte die SUVA mit Verfügung vom 12. Juni 2013 ihre bis dahin gewährten Leistungen per 1. Juli 2013 ein, da unfallbedingt eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und allfällige Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit durch den unfallfremden Vorzustand bedingt seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 11. März 2014 ab, nachdem sie zuvor eine Stellungnahme der Kreisärztin med. pract. F.________ vom 18. September 2013 und aufgrund der divergierenden kreisärztlichen Einschätzung zusätzlich eine ergänzende orthopädisch-chirurgische Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 3. Februar 2014 eingeholt hatte.
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B. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2015 ab.
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C. Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihr die nach dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2009 zustehenden Leistungen nach UVG auch über den   1. Juli 2013 hinaus zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz, subeventuell zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1   S. 389 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen, namentlich betreffend den für den Leistungsanspruch nach UVG nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1   S. 181 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo sine vel ante und die damit verbundene Beweislast (ferner: SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 8C_901/2009). Korrekt sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), zum Erfordernis einer versicherungsexternen Begutachtung bereits bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (BGE 135 V 465 E. 4.6   S. 471) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3. Unbestrittenermassen steht mit der Vorinstanz fest, dass aufgrund der Aktenlage nicht von einem stillschweigenden Fallabschluss spätestens Anfang Oktober 2010 ausgegangen werden konnte und mithin die Versicherungsleistungen im Rahmen des Grundfalls zu prüfen sind, womit die Beweislast für den Wegfall der unfallbedingten Gesundheitsbeschwerden bei der SUVA liegt. Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA die Leistungen für den Unfall vom 8. Dezember 2009 zu Recht per Ende Juni 2013 eingestellt hat.
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Erwägung 4
 
4.1. Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz Schill zum Schluss, dass der von der SUVA verfügte Fallabschluss per Ende Juni 2013 zu Recht erfolgte. Sie stützte sich dabei insbesondere auf das versicherungsinterne Gutachten des Dr. med. G.________ vom 3. Februar 2014, das sie als schlüssig und nachvollziehbar würdigte. Sie erwog, dass mit dem Untersuchungsbericht des Chirurgen Dr. med. E.________ vom 20. März 2013 und dessen ergänzenden Angaben vom 24. Mai und vom 7. Juni 2013 lediglich in zeitlicher Hinsicht keine vollständige Übereinstimmung bestehe, indem dieser den SUVA-unabhängigen Vorzustand (erst) mit der Cerclage vom 26. April 2011 als wiederhergestellt sah, während gemäss Dr. med. G.________ der Status quo ante mit Abschluss der Behandlung durch Dr. med. C.________ bereits Anfang Oktober 2010 erreicht worden sei. Da die SUVA den Fallabschluss erst auf Ende Juni 2013 verfügte, spiele diese unterschiedliche zeitliche Einschätzung keine Rolle. Das gleiche gelte für die im Rahmen des Einspracheverfahrens durch die SUVA eingeholte weitere interne Stellungnahme von Kreisärztin und Chirurgin F.________, die wie Dr. med. E.________ davon ausgegangen sei, dass der Status quo ante mit der erneuten Cerclage vom 26. April 2011 wiederhergestellt worden sei, aber wie Dr. med. E.________ und Dr. med. G.________ für die anhaltenden Beschwerden nicht den Unfall vom 8. Dezember 2009 als verantwortlich angesehen habe, sondern ein vorbestehender krankhafter Zustand. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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4.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere erweist sich das versicherungesinterne Gutachten des Dr. med. G.________ als schlüssig und nachvollziehbar begründet und vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen) an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage zu genügen. Entgegen der Beschwerdeführerin sind Zweifel - auch nicht geringe (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471) - an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser Beurteilung nicht begründet. So nimmt der Gutachter zu den anderslautenden internen ärztlichen Einschätzungen Stellung und legt nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb auf diese aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht abgestellt werden kann. Seine Beurteilung ist umfassender als die übrigen Arztberichte. Sie beruht auf einer persönlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der massgebenden medizinischen Akten ergangen und setzt sich mit den diversen Röntgenbilder vor und nach dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2009 eingehend und überzeugend auseinander. Nichts zu ändern vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________ hätten für seine Beurteilung die echtzeitlichen Arztberichte des Dr. med. C.________ vom 26. Mai 2009 (Operationsbericht Dallmiles-Cerclagen) und vom 17. Juni 2009, die im vorinstanzlichen Verfahren mit Replik eingereicht worden seien, nicht vorgelegen. Dr. med. G.________ verfügte u.a. über frühere Röntgenbilder vom 27. Oktober 2008, über solche nach der Cerclage vom 20. (recte 26.) Mai 2009 und solche ca. drei Monate vor und nach dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2009 sowie über Röntgenbilder vor und nach der Re-Operation vom 26. April 2011, womit er genügend dokumentiert war. Zwar ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sich entgegen der Vorinstanz die versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen nicht einfach in einer anderen Einschätzung des Zeitpunkts des Erreichens des Status quo sine vel ante erschöpfen, sondern namentlich betreffend die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. E.________ auch inhaltliche Unterschiede bestehen. Allerdings konnten diese im Gutachten des Dr. med. G.________ überzeugend entkräftet werden. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass für die nach der Cerclage vom 26. April 2011 anhaltenden Beschwerden gemäss der übereinstimmenden Auffassung aller Kreisärzte nicht der Unfall vom 8. Dezember 2009, sondern ein vorbestehender krankheitsbedingter Zustand (mit Status nach linksseitiger Hüft-Totalprothese 2004, erstmaliger Revision 2005 und nochmaliger Revision 2009) verantwortlich war. Daran vermag auch der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, von Dr. med. C.________ per E-Mail als korrekt bestätigte Bericht vom 20. Oktober 2014 nichts zu ändern, so wird darin nicht in Abrede gestellt, dass der Status quo ante mit der erneuten Cerclage vom 26. April 2011 erreicht war. Allerdings ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Vorinstanz zu Unrecht alleine aus dem Umstand, dass Dr. med. C.________ seinerzeit die Behandlung per 1. Oktober 2010 als abgeschlossen bezeichnete, seinen späteren Angaben im Bericht vom 20. Oktober 2014 den Beweiswert abgesprochen hat. Nachdem bei der gezeigten Ausgangslage von ergänzenden medizinischen Abklärungen jedoch keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist auf die beantragte Einholung eines Berichts des Dr. med. C.________ oder auf dessen Befragung zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich eine lückenhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, namentlich für den Zeitraum vor dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2009, geltend macht, so ist dies ebenfalls nicht ganz von der Hand zu weisen. Im vorinstanzlichen Entscheid wird nur bruchstückhaft erwähnt, wie sich die gesundheitliche Situation der Versicherten vor dem Unfall darstellte. Dies vermag jedoch nichts zu ändern, ist doch das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (E. 1.2 hievor). Der angefochtene Entscheid ist mithin im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. November 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter
 
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