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Informationen zum Dokument  BGer 5D_192/2015  Materielle Begründung
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BGer 5D_192/2015 vom 05.11.2015
 
{T 0/2}
 
5D_192/2015
 
 
Urteil vom 5. November 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Schaffhausen, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 534.50 nebst Kosten und Entschädigung (Gerichtskosten gemäss rechtskräftigen und vollstreckbaren Gerichtsentscheiden) abgewiesen hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
2
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 30. Oktober 2015 hinausgehen,
3
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass das Obergericht im Entscheid vom 30. Oktober 2015 erwog, auf die Rügen zu anderen Verfahren sei nicht einzugehen, in der Schweiz gelte die dortige Rechtsordnung, die Organisation der Gerichte im Kanton Schaffhausen (Kantonsgericht und Obergericht) erweise sich als verfassungskonform, der Beschwerdeführer bestreite das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels nicht und erhebe auch keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, die definitive Rechtsöffnung sei zu Recht erteilt worden,
5
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
6
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2015 verletzt sein sollen,
7
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
8
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
9
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
10
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
11
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
12
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
13
Lausanne, 5. November 2015
14
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Das präsidierende Mitglied: Escher
17
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
18
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