VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_439/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_439/2015 vom 05.11.2015
 
{T 0/2}
 
4A_439/2015
 
 
Urteil vom 5. November 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
 
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Juni 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 beim Bezirksgericht Uster Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 8'087.90 nebst Zins zu 5 % seit 21. August 2008 und Kosten für das Betreibungs- und Schlichtungsverfahren zu bezahlen sowie dem Antrag, in der Betreibung Nr. xxx sei der Rechtsvorschlag aufzuheben;
 
dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 21. Juli 2014 im Umfang von Fr. 587.90 nebst Zins und Fr. 53.30 Zahlungsbefehlskosten guthiess, im Mehrbetrag aber abwies sowie den Rechtsvorschlag im entsprechenden Umfang aufhob;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das seine Beschwerde mit Urteil vom 29. Juni 2015 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts mit Eingabe vom 7. September 2015 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob;
 
dass es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die nicht miet- oder arbeitsrechtlicher Natur ist, und dass der vom Obergericht mit Fr. 7'500.-- ausgewiesene Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht;
 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1);
 
dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet, es stelle sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, indessen nicht darlegt weshalb, und dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
 
dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (Art. 113 BGG), mit der die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid überdies den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG);
 
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 7. September 2015 offensichtlich den Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. November 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).