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Informationen zum Dokument  BGer 8C_189/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_189/2015 vom 04.11.2015
 
{T 0/2}
 
8C_189/2015
 
 
Urteil vom 4. November 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Kantonsgerichts Luzern vom 3. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1961 geborene A.________ meldete sich am 8. Oktober 2000 (recte: 2001) wegen Behinderungen nach Knieoperation zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Laut Bericht des Spitals B.________ vom 20. September 2001 wurde die Gehfähigkeit durch das vollständig instabile linke Kniegelenk massiv eingeschränkt (vgl. auch Bericht des Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, vom 15. April 2002). Mit Verfügung vom 12. Juni 2002 sprach die IV-Stelle Luzern der Versicherten ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Diesen Anspruch bestätigte sie mit Verfügungen/Mitteilungen vom 28. Mai 2003, 9. Mai 2005 und 11. September 2007.
1
Im Rahmen einer von Amtes wegen im September 2010 eingeleiteten Revision hob die IV-Stelle die bislang ausgerichtete Invalidenrente mangels weiterhin bestehenden leistungsbegründenden Invaliditätsgrades auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 14. Oktober 2011 folgenden Monats auf. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (seit 1. Juni 2013: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 13. September 2012 die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2011 neu verfüge. Die Verwaltung holte das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. April 2013 sowie die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Mai, 19. August, 5. September und 25. November 2013 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hielt die IV-Stelle an der Rentenaufhebung per 30. November 2011 fest (Verfügung vom 10. Februar 2014).
2
B. Die hiegegen geführte Beschwerde, mit der weitere ärztliche Unterlagen ins Verfahren eingebracht wurden (Berichte des Spitals F.________, Klinik für Orthopädie, vom 27. September 2013 und 25. September 2014), wies das Kantonsgericht Luzern ab (Entscheid vom 3. Februar 2015).
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C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, auch nach dem 30. November 2011 eine Invalidenrente auszurichten.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) Rechtsfragen.
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1.4. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung.
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Erwägung 2
 
2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den 30. November 2011 hinaus Anspruch auf die seit dem 1. Oktober 2001 ausgerichtete ganze Invalidenrente hatte.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass ihrem Rückweisungsentscheid vom 13. September 2012 gemäss die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juni 2002 nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet werden könne, weil sie gestützt auf die damaligen ärztlichen Angaben davon habe ausgehen müssen, die Versicherte sei gesundheitsbedingt vollständig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Vergleichszeitraum erheblich verbesserten, sei auf das in allen Teilen beweiskräftige interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 29. April 2013 abzustellen. Aus psychiatrischer Sicht habe aufgrund der zu diagnostizierenden Befunde (Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten [ICD-10: F54] mit Aggravation [bestehend seit mindestens 2007]; Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen [ICD-10: Z73.1; bestehend seit der Adoleszenz]) zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Hiegegen sei die Versicherte in Bezug auf die Gonarthrosen der Knie, die mit objektivierbaren Pathologien einhergingen, für die angestammte Beschäftigung im Hausdienst weiterhin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Körperlich leichtgradig belastende, abwechselnd sitzend, stehend und gehend ausübbare Arbeiten, die keine Gehstrecken über 100 Meter, kein dauerndes Stehen über 15 Minuten und keine repetitiv in kniender Körperhaltung auszuführende Verrichtungen erforderten, vermöge die Versicherte allerdings leistungsmässig uneingeschränkt zu erbringen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus der interdisziplinären Expertise der Dres. med. D.________ und E.________ vom 29. April 2013 eine aus der Angewöhnung an die bestehenden gesundheitlichen Limitierungen resultierende erhöhte Arbeitsfähigkeit und damit eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG mit der notwendigen Deutlichkeit hervorgehe. Eine andere revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung des anspruchswesentlichen Sachverhalts sei bis zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2014 nicht auszumachen.
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2.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts könne aus dem Teilgutachten des Dr. med. D.________ bezogen auf das zu diskutierende Knieleiden links nicht auf eine Angewöhnung an die damit verbundenen Beeinträchtigungen geschlossen werden. Die vorinstanzliche Annahme sei solange nicht zutreffend, als immer wieder neue Korrekturoperationen notwendig geworden seien und weiterhin bevorständen. Im Übrigen stelle das Teilgutachten des Dr. med. D.________, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, keine zuverlässige Beweisgrundlage dar.
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Prozessthema bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der Rentenverfügung vom 12. Juni 2002 bis zur verfügungsweisen Neuprüfung vom 10. Februar 2014 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hat (Art 17 Abs. 1 ATSG). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372). Praxisgemäss ist die Invalidenrente aber auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
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2.3.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125 V 368 E. 2 S. 369). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_500/2013 vom 29. November 2013 E. 4 mit Hinweisen).
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Erwägung 2.4
 
2.4.1. Dr. med. D.________ hielt im Teilgutachten vom 29. April 2013 in Würdigung der gesamten medizinischen Unterlagen fest, dass sich aus somatisch-rheumatologischer Sicht schon seit Anfang März 2001 keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr herleiten lasse. Damit beurteilte er, wie die Vorinstanz implizit zu Recht erkannt hat, den medizinisch gleich gebliebenen Gesundheitszustand abweichend von den der Verfügung vom 12. Juni 2002 zugrunde liegenden ärztlichen Unterlagen, was revisionsrechtlich nicht relevant ist (vgl. E. 2.3.1 hievor). Sodann ist mit den Einwänden des Beschwerdeführers festzustellen, dass fraglich ist, ob aus der ärztlichen Anamnese und den Darlegungen des Dr. med. D.________ zu schliessen ist, die Versicherte habe sich an die Beschwerden des linken Knies gewöhnt, zumal am 1. Juni 2012 eine gekoppelte Total-Endoprothese vorgenommen wurde und laut dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht des Spitals F.________ vom 27. September 2013 langfristig mit einer operativen Revision zu rechnen war. Die Frage, ob das kantonale Gericht dennoch zutreffend einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG angenommen hat, kann indes offen bleiben, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
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Erwägung 2.4.2
 
2.4.2.1. Der Verfügung vom 12. Juni 2002 lagen ausweislich der Akten die medizinischen Auskünfte des Spitals B.________ vom 20. September 2001 sowie des Dr. med. C.________ vom 25. Oktober 2001 und 15. April 2002 zugrunde. Danach war die Gehfähigkeit durch das vollständig instabile linke Kniegelenk massiv eingeschränkt, weshalb die Versicherte die angestammte Tätigkeit im Hausdienst eines Alters- und Pflegeheims nicht mehr auszuüben vermochte.
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2.4.2.2. Das kantonale Gericht erwog im Entscheid vom 13. September 2012, auf welchen es im angefochtenen Entscheid verweist, dass die der erstmaligen Rentenverfügung zugrunde liegenden medizinischen Akten zwar eher knapp erschienen; indessen habe sich die IV-Stelle auf die Aussagen des Dr. med. C.________ stützen können, dessen Einschätzung des Leistungsvermögens auf mehrjähriger Behandlung beruhte; zudem habe dieser Arzt die von ihm bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit - auch in angepassten Erwerbstätigkeiten - mit der beidseitigen erheblichen Varusgonarthrose begründet. Es hätten im Jahre 2002 keine Anzeichen vorgelegen, diese Angaben zu hinterfragen; möglicherweise habe die IV-Stelle eine Berentung als Übergangslösung beabsichtigt, in der Meinung, der Gesundheitszustand könne durch einen weiteren operativen Eingriff verbessert werden; dennoch könne die im Jahre 2002 vorgenommene Invaliditätsbemessung selbst dann nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, wenn die IV-Stelle eine (allenfalls) nicht abschliessende Aktenlage für die Rentenzusprechung genügen liess. Dies gelte auch für den Umstand, dass die Verwaltung keinen Einkommensvergleich vorgenommen habe, zumal bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden dürfe.
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2.4.2.3. Aus keinem ärztlichen oder anderweitigen Aktenstück ist ersichtlich, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer den Knieleiden besser angepassten Erwerbstätigkeit abgeklärt wurde. Dr. med. C.________ verneinte im Arztbericht für Erwachsene vom 25. Oktober 2001 ohne weitere Ausführungen die Frage, ob der Versicherten eine andere als die angestammte Erwerbstätigkeit zumutbar war. Nachdem einzig die Knieleiden zur Diskussion standen, ist nicht einzusehen, weshalb die IV-Stelle nicht prüfte, ob und inwieweit die Versicherte in einer vorwiegend sitzend verrichtbaren Arbeit leistungsfähig gewesen war, um gestützt auf die Abklärungsergebnisse den Invaliditätsgrad bestimmen zu können. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die IV-Stelle aus der ärztlich eingeschätzten vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf auf einen gleich hohen Invaliditätsgrad schloss. Der eindeutigen Begründung der Verfügung vom 12. Juni 2002 ist jedenfalls, entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts in seinem Rückweisungsentscheid vom 13. September 2012, nichts zu entnehmen, was dagegen spricht. Damit liess die Verwaltung die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Juni 2002 geltenden bundesrechtlichen Grundsätze (alt Art. 4 Abs. 1 IVG), an welchen die Einführung des ATSG (in Kraft gesetzt: am 1. Januar 2003; vgl. Art. 7 f. und Art. 16 ATSG) nichts änderte, ausser Acht, weshalb die Rentenzusprache auf einer zweifellos unrichtigen Rechtsanwendung beruhte.
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2.4.3. Im Ergebnis hat die Vorinstanz demnach zu Recht voraussetzungslos neu geprüft, ob die Versicherte auch nach dem 30. November 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente hatte. Zu den im letztinstanzlichen Verfahren wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen nichts beizufügen ist. Auch in Bezug auf die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was das vorinstanzliche Ergebnis in Frage zu stellen vermöchte. Mithin ist in Bestätigung des kantonalen Entscheids vom 3. Februar 2015 und der Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 10. Februar 2014 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mangels eines den Schwellenwert von 40 % erreichenden Invaliditätsgrades ab 1. Dezember 2011 keinen Anspruch auf Invalidenrente mehr hatte.
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3. Der Beschwerdeführerin werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. November 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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