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Informationen zum Dokument  BGer 6B_804/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_804/2015 vom 04.11.2015
 
{T 0/2}
 
6B_804/2015
 
 
Urteil vom 4. November 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
P. A.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln usw.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 24. Juli 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
B.X.________ wurde am 30. Dezember 2014 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt in Beurteilung seiner Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 3. Oktober 2014 der groben Verkehrsregelverletzung sowie der Nichtabgabe von Ausweisen schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.-- verurteilt.
1
Auf seine Berufung hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss) am 24. Juli 2015 das erstinstanzliche Urteil.
2
 
B.
 
B.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer wird in den Urteilen der Vor- und Erstinstanz als B.X.________ geführt. Im Briefkopf seiner Beschwerde nennt er sich P. A.X.________. Die Beschwerde ist mit diesem Namenszug unterzeichnet. Es ist anzunehmen, dass er persönlich den Vornamen "A.________" statt "B.________" verwendet (und "P." für Pater).
4
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerde hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Der Beschwerdeführer stellt keine Rechtsbegehren. Das Begehren kann sich auch aus der Begründung ergeben (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B_189/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.1). In der Begründung der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
5
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe als pensionierter Priester mehrmals wöchentlich den Gottesdienst zu zelebrieren und Tag und Nacht zur Verfügung zu stehen, um das Sterbesakrament zu spenden. Er müsse Personen zur Therapie fahren. Sein ganzer Tag sei mit vielen Autofahrten ausgefüllt. Da habe er Knall auf Fall nicht mehr fahren dürfen, weil man Altersdefizit befürchte. "Dabei sind die Gründe falsch, und ich bin unschuldig."
6
2.2. Der Beschwerdeführer verletzte am 2. Januar 2014 beim Rechtsabbiegen eine Fussgängerin. Er hatte sie nicht gesehen oder aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen nicht erkennen können. Die Strasse war beleuchtet und mit einem gelb blinkenden Warnlicht ausgerüstet.
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Der Beschwerdeführer bringt vor: "Zum Glück bin ich langsam abgebogen, weil ich nach Velofahrern umschaute, und erst als ich Rufe hörte von der Schwester, die ihre Schwester zurückziehen wollte, und ein Rumpeln spürte beim Anfahren am Knie [der Schwester], merkte ich, dass etwas passiert ist." Damit bestätigt er die Beurteilung.
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2.3. Der Beschwerdeführer rügte vor der Vorinstanz zudem seine Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen. Nach der Vorinstanz wurde ihm der Führerausweis am 15. Juli 2014 vorsorglich entzogen, weil aufgrund von zwei Vorfällen der Verdacht eines altersbedingten Leistungsabfalls bestand. Er wurde am 15. Juli 2014 zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung und einer Kontrollfahrt aufgeboten. Unbestritten habe er den Ausweis nicht abgegeben.
9
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz bestätige zu Unrecht, dass er den Führerausweis nicht abgegeben hatte.
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Bereits die Erstinstanz führte aus, aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Juli 2014 hätte er den Ausweis innerhalb von drei Tagen der Administrativmassnahmenbehörde retournieren müssen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 sei er nochmals darauf hingewiesen worden, dass er nicht fahrberechtigt sei. Er habe angegeben, gute Gründe zu haben (vgl. oben E. 2.1), den Ausweis nicht einzureichen. Die vertrauensärztliche Untersuchung und Kontrollfahrt hätten nicht allzuviel Zeit beansprucht. Er hätte den Ausweis wieder erhalten, vorausgesetzt seine Fahreignung hätte sich bestätigt. Er hätte die öffentlichen Verkehrsmittel benützen und für alle übrigen Fahrten Ersatz organisieren können. Sein ständiges Weiterfahren habe andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
11
Somit hatte der Beschwerdeführer seinen Führerausweis nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig abgegeben.
12
2.4. Die Vorinstanz hält ferner fest, eine Wiedererteilung des Führerausweises sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dasselbe gelte für die später erfolgte Beschlagnahme des Fahrzeugs, weil er einen abfahrenden Bus gestreift hatte.
13
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Urteil Bundesrecht verletzen sollte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ihm sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. November 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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