VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1114/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1114/2015 vom 04.11.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1114/2015
 
 
Urteil vom 4. November 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Anrechnung von Haft, Entschädigung für Überhaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. September 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich bereits am 10. Februar 2014 im Falle des Beschwerdeführers eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) rechtskräftig angeordnet hatte, erkannte es am 14. September 2015 nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nachträglich, dass auf die Massnahme 197 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft angerechnet werden. Eine Entschädigung für Überhaft wurde nicht zugesprochen. Der Beschwerdeführer sendet dieses Urteil vom 14. September 2015 dem Bundesgericht und erhebt "Einsprache".
 
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Anrechnung der Haft von 197 Tagen und die Entschädigung für Überhaft gehen. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit diesen beiden Fragen befasst, kann sich das Bundesgericht dazu nicht äussern. Soweit er geltend macht, er sei nicht 197, sondern 208 Tage in Haft gewesen (Beschwerde S. 2 oben), ist er ebenfalls nicht zu hören. Das Bundesgericht hatte das erste Urteil nur in Bezug auf die Anrechnung von 197 Tagen Haft an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 E. 3). Darauf ist heute nicht zurückzukommen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. November 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).