VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_799/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_799/2015 vom 02.11.2015
 
9C_799/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 2. November 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Avenir Assurance Maladie SA,
 
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. September 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. September 2015 betreffend obligatorische Krankenversicherung,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe des Beschwerdeführers - soweit überhaupt sachbezogen - diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach auf die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG nicht eingetreten werden könne,
3
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
4
dass bei einer Beschwerde, die von vornherein offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG),
5
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. November 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).