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Informationen zum Dokument  BGer 1C_259/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_259/2015 vom 02.11.2015
 
{T 0/2}
 
1C_259/2015
 
 
Urteil vom 2. November 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B. C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Heiri Scherer,
 
gegen
 
Baudirektion des Kantons Zug,
 
Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Tangente Zug / Baar (Einspracheentscheid),
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 2. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Eheleute A. und B. C.________ bewirtschaften den Hof "Neugut" in Baar und sind Eigentümer bzw. Bewohner der Parzellen Baar GS Nrn. 778 und 782. In der Nähe befinden sich die privat genutzte Quelle Nr. 568 sowie die sog. St. Martinsquelle (Quelle Nr. 506). Für Letztere wurde im Jahr 2001 eine Grundwasserschutzzone ausgeschieden und später modifiziert; gegen beides haben sich A. und B. C.________ vergeblich zur Wehr gesetzt. Im Jahr 2013 wurden sie ausserdem verpflichtet, zwei in der Grundwasserschutzzone gelegene Jauchegruben zu sanieren; auch gegen diesen Entscheid haben A. und B. C.________ Rechtsmittel ergriffen, wiederum ohne Erfolg.
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B. Die Grundstücke 778 und 782 der Eheleute C.________ grenzen an den Projektperimeter der vom Kanton Zug geplanten, ca. 3 km langen Strassenverbindung zwischen dem Autobahnanschluss Baar und der Ägeristrasse (nachfolgend Tangente Zug/Baar). Im Herbst 2012 erfolgte die öffentliche Planauflage für die Tangente Zug/Baar. A. und B. C.________ haben gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben und insbesondere den Einbezug der beiden Quellfassungen Nrn. 568 und 506 in den Planungsperimeter beantragt. Die Baudirektion des Kantons Zug wies die Einsprache am 30. September 2014 ab. Mit Urteil vom 2. April 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
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C. Gegen diesen Entscheid haben A. und B. C.________ am 15. Mai 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei "in Bezug auf die verbindliche Feststellung der Fassungsstränge der St. Martinsquelle (Erwägungen Ziffer 3) aufzuheben" und die Sache sei zur Abnahme der offerierten Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht und die Baudirektion des Kantons Zug beantragen beide die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren betreffend die Genehmigung eines Strassenbauprojekts und damit eine öffentlichrechtliche Angelegenheit zu Grunde. Da auf diesem Rechtsgebiet kein Ausschlussgrund nach Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG vorliegt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 134 II 137 E. 1.1 S. 138).
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Die Beschwerdeführer sind Eigentümer bzw. Bewohner von Grundstücken, die an den Projektperimeter des Strassenbauvorhabens Tangente Zug/Baar angrenzen. Sie sind daher vom Bauprojekt mehr als die Allgemeinheit betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung des Bundesrechts (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt. Sie sind der Auffassung, die Quellfassung Nr. 568 sei im hydrogeologischen Bericht (einem Anhang des Umweltverträglichkeitsberichts) falsch eingezeichnet, weshalb dieser Teilbericht von unzutreffenden Annahmen ausgegangen sei. Sie machen ausserdem geltend, die Quelle Nr. 568 sei in den Jahren 2000 und 2002 öffentlich genutzt worden, weshalb damals eine Schutzzone hätte eingerichtet werden müssen. Dies alles zeige, dass der Perimeter "dieser Schutzzonen" nicht das Ergebnis sorgfältiger Abklärungen sei und erhebliche Zweifel an deren richtigen Dimensionierung bestünden. Das von ihnen beantragte hydrologische Gutachten könnte zeigen, ob die St. Martinsquelle durch das fragliche Strassenprojekt tangiert werde. Für diese Quelle sei zwar bereits eine Schutzzone ausgeschieden worden; da sich kein Gericht materiell damit befasst habe, könne ihrem Anliegen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht die materielle Rechtskraft der Schutzzonenausscheidung entgegen gehalten werden.
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3. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen; es dient namentlich der Sicherstellung von Trink- und Brauchwasser (Art. 1 GSchG). Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Art. 20 Abs. 1 GSchG und Art. 29 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) verpflichten die Kantone, Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen auszuscheiden und die notwendigen Eigentumsbeschränkungen festzulegen.
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Gemäss Ziff. 12 des Anhangs 4 zur GSchV bestehen Grundwasserschutzzonen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3). In der engeren Schutzzone ist das Erstellen von Anlagen grundsätzlich nicht erlaubt. In der weiteren Schutzzone dagegen sind nur solche Anlagen unzulässig, deren Betrieb eine erhöhte Gefährung des Grundwassers mit sich bringt (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a bzw. Ziff. 221; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3 mit Hinweisen, in: URP 2015 S. 254).
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4. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffen zum einen die öffentlich genutzte St. Martinsquelle (dazu nachfolgend E. 4.1), zum andern die private Quelle Nr. 568 (dazu nachfolgend E. 4.2).
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Erwägung 4.1
 
4.1.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils "in Bezug auf die verbindliche Feststellung der Fassungsstränge der St. Martinsquelle (Erwägungen Ziff. 3) ". Wie sich der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, meinen sie damit die Ausscheidung der Gewässerschutzzone im Sinne von Art. 20 GSchG. Allerdings enthält die genannte Erwägung des Zuger Verwaltungsgerichts keine derartige verbindliche Feststellung. Im Gegenteil hält die Vorinstanz fest, die Schutzzone für die St. Martinsquelle sei bereits im Jahr 2001 ausgeschieden worden und der damalige Entscheid sei rechtskräftig geworden. Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz war - und ist folglich auch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens - ein Entscheid der Baudirektion des Kantons Zug, mit welchem das Strassenbauvorhaben Tangente Zug/Baar bewilligt und die Einsprache der Beschwerdeführenden dagegen abgewiesen wurde. Streitgegenstand können daher ausschliesslich Anordnungen sein, die im Bewilligungsentscheid getroffen wurden, nicht aber die - unbestritten - bereits vor Jahren erfolgte Ausscheidung einer Gewässerschutzzone. Wenn die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren deren Anpassung verlangen, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Folglich hat die Vorinstanz auch keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör begangen, wenn sie deren Beweisanträge abgewiesen hat, die darauf abzielten, die fehlerhafte Ausscheidung der Schutzzone für die St. Martinsquelle nachzuweisen.
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4.1.2. Der guten Ordnung halber kann an dieser Stelle immerhin festgehalten werden, dass das Amt für Umweltschutz des Kantons Zug gestützt auf die bundesrechtliche Regelung von Art. 20 Abs. 1 GSchG bereits im Jahr 2001 einen Schutzzonenplan für die St. Martinsquelle festgelegt und im Jahr 2002 geringfügig angepasst hat; beide planerischen Massnahmen wurden seinerzeit von den Beschwerdeführenden erfolglos angefochten. Der Beschwerde lassen sich keine fundierten Hinweise entnehmen, wonach die Grundwasserschutzzonen damals aufgrund unzutreffender sachverhaltlicher Annahmen bestimmt worden wären. Insbesondere lässt sich dies nicht aus einem fehlerhaften Planeintrag einer anderen Quelle ableiten (dazu unten E. 4.2.2). Ob der Schutzzonenplan aufgrund der verschiedenen nachfolgenden Rechtsmittelverfahren in materielle Rechtskraft erwachsen ist, wie dies die Vorinstanz meint und die Beschwerdeführenden bestreiten, kann offen bleiben: auch wenn ihm bloss formelle Rechtskraft zukommen sollte, müsste der Plan nur dann angepasst werden, wenn seither wesentliche rechtliche oder sachverhaltliche Änderungen erfolgt wären, wovon vorliegend nicht auszugehen ist. Namentlich ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht begründet, weshalb die im Jahr 2011 erfolgte Erneuerung der Fassungsleitungen der St. Martinsquelle eine Überprüfung der Schutzzone hätte auslösen müssen.
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4.1.3. Im vorliegenden Verfahren kann einzig geprüft werden, ob dem Bauvorhaben Tangente Zug/Baar aufgrund der gegebenen gewässerschutzrechtlichen Festlegungen die Bewilligung zu verweigern wäre. Dies trifft indes nicht zu: Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, liegt die Quellfassung der St. Martinsquelle ca. 90 m und der äussere Rand der weiteren Schutzzone S3 (zum Begriff s. oben E. 3) ca. 40 m ausserhalb des Planperimeters der Tangente Zug/Baar. Wie sie weiter ausführt, hat sich das hydrologische Gutachten zum Umweltverträglichkeitsbericht dennoch eingehend mit einer allfälligen Beeinträchtigung der St. Martinsquelle auseinander gesetzt und verschiedene Massnahmen zum Schutz dieser Wasserfassung - namentlich während der Bauphase - gefordert, die in der Folge Eingang in die Baubewilligung für die Tangente Zug/Baar gefunden haben. Auch nach Auffassung des BAFU in seinem Amtsbericht vom 25. August 2015 sind die angeordneten Massnahmen geeignet, eine Beeinträchtigung der St. Martinsquelle durch das Strassenbauvorhaben mit grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Überlegungen als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte.
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4.2. Was die private Quelle Nr. 568 betrifft, stützen sich die Beschwerdeführenden auf andere sachverhaltliche Annahmen, als sie dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen. Insbesondere gehen sie davon aus, diese Quellfassung sei in den massgeblichen Plänen falsch eingetragen.
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4.2.1. Wie weiter oben (E. 1.2) bereits erwähnt, kann gemäss Art. 97 BGG die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführenden übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
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4.2.2. Dem Auflageprojekt für die Tangente Zug/Baar lag ein Umweltverträglichkeitsbericht bei. Dieser enthält als Anhang 10-2 einen hydrogeologischen Bericht vom 31. August 2012. Die Beschwerdeführenden rügen zu Recht, dass die Quelle Nr. 568 im Situationsplan (Anhang 10-2t) des hydrogeologischen Berichts falsch eingezeichnet worden ist, nämlich unmittelbar neben der St. Martinsquelle. Dies entspricht nicht der tatsächlichen Lage gemäss Auszug des kantonalen Geoinformationssystems (GIS) "Lage der Quellen Nr. 506 und 568", was auch die Beschwerdeführenden festhalten. Allerdings lässt sich dem hydrogeologischen Bericht der Dr. von Moos AG vom 31. August 2012 selbst (S. 10-2p) entnehmen, dass die Experten den Standort der Quelle Nr. 568 durchaus richtig erkannt haben, nämlich - anders als die St. Martinsquelle - höhenmässig und hydrologisch obstromig, d.h. oberhalb der projektierten Strasse; beim falschen Eintrag im Situationsplan handelt es sich somit offensichtlich um ein Versehen, das sich auf den Inhalt des hydrogeologischen Berichts nicht ausgewirkt hat. Gemäss dem Gutachten ist eine qualitative Beeinträchtigung der Quelle Nr. 568 nicht zu erwarten (S. 10-2r des hydrogeologischen Berichts). Diese vorinstanzlichen Feststellungen werden vom BAFU in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2015 ausdrücklich bestätigt. Damit kann ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass das hydrogeologische Gutachten und gestützt darauf der streitige Bauentscheid von einem korrekten Standort der Quelle 568 ausgegangen sind. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG liegt nicht vor.
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4.2.3. Im Übrigen wird die Quelle Nr. 568 ausschliesslich privat genutzt, so dass gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden werden müssen. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, die Quelle sei früher (in den Jahren nach der Jahrhundertwende) öffentlich genutzt worden und damals hätten Schutzzonen definiert werden müssen. Ob dies zutrifft, braucht an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden, da diese Frage ausserhalb des Streitgegenstands liegt (vgl. dazu oben E. 4.1.1).
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5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter Solidarhaft auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Baudirektion des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. November 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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