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Informationen zum Dokument  BGer 1B_385/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_385/2015 vom 02.11.2015
 
{T 0/2}
 
1B_385/2015
 
 
Urteil vom 2. November 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2015 Beschwerde erhob;
 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO aufforderte, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
 
dass A.________ gegen diese Verfügung bzw. gegen die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass sich aus der Beschwerde auch nicht ergibt, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen darüber hinaus rechts- bzw. verfassungswidrig gehandelt haben sollte;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. November 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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