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Informationen zum Dokument  BGer 8C_542/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_542/2015 vom 28.10.2015
 
{T 0/2}
 
8C_542/2015
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
 
Beschwerdeführende,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss (Nichteintretensent-scheid) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2015, mit welchem auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden betreffend Leistungen der Unfallversicherung - trotz der mit Verfügung vom 19. Mai 2015 eingeräumten sowie unter Androhung des Nichteintretens erfolgten Nachfristansetzung unverbessert gebliebener Rechtsschrift - zufolge ungültiger Beschwerdeerhebung und mangels Einreichung eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten wurde,
1
in die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde vom 7. August 2015 (Poststempel), mit welcher das Begehren um Zusprechung von Leistungen der Unfallversicherung sowie deren Verzinsung und die Auferlegung von Entschädigungen und Kosten an die SUVA erneuert wird,
2
in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
3
 
in Erwägung,
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
4
dass nach der Rechtsprechung unter anderem eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134),
5
dass die Beschwerde vom 7. August 2015 den vorerwähnten Anforderungen namentlich mit Bezug auf eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
6
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, so dass auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
7
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
8
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
9
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Oktober 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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