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Informationen zum Dokument  BGer 6B_438/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_438/2015 vom 28.10.2015
 
{T 0/2}
 
6B_438/2015
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Körperverletzung; Zivilansprüche,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ befuhr mit seinem Auto am 6. Februar 2013 stadteinwärts die Hohlstrasse in Zürich und musste an der Verzweigung mit der Feldstrasse, in die er links abbiegen wollte, infolge Rotlichts anhalten. Der auf der Hohlstrasse mit seinem Rennrad in entgegengesetzter Richtung fahrende A.________ musste beim Lichtsignal nicht anhalten, da die Ampel auf grün wechselte, als er auf diese zurollte. Etwas zeitversetzt schaltete auch die Ampel für X.________ auf grün, der im Schritttempo in die Kreuzung fuhr, um links abzubiegen. Auf der Spur der stadtauswärts fahrenden Strassenbahn kam es zur Kollision mit A.________. Laut ärztlicher Bescheinigung erlitt A.________ mehrere Blutergüsse und ein Hämatom. Es bestand eine deutliche Druckempfindlichkeit an beiden Knien mit einer druckschmerzhaften Sehneneinstrahlung im linken Knie. Als Fahrradkurier war A.________ vom 6. Februar 2013 bis zum 28. Juni 2013 als vollständig arbeitsunfähig. Bis zum 16. Juli 2013 konnte keine vollständige Wiederherstellung des linken Knies erreicht werden. Die Verletzungen erfordern eine langjährige Behandlung.
1
 
B.
 
Das Bezirksgericht sprach X.________ am 8. Juli 2015 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei und verwies die Zivilklage von A.________ auf den Zivilweg.
2
 
C.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 3. März 2015 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.- sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-. Es stellte fest, dass X.________ aus dem Unfall vollumfänglich schadensersatzpflichtig ist, soweit nicht Dritte für den Schaden aufkommen, und verwies die Schadensersatzansprüche von A.________ zur genauen Feststellung auf den Zivilweg.
3
 
D.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilklage und die Entschädigungsbegehren seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 125 StGB und Art. 12 Abs. 3 StGB. Sie stütze den Schuldspruch nicht auf den konkreten Ablauf des Vorfalls und würdige die Unfallursachen einseitig. Sie definiere den Kollisionsort nicht abschliessend und begründe den Schuldspruch ausschliesslich mit seiner grundsätzlichen Vortrittsbelastung, ohne das Fahrverhalten des Beschwerdegegners zu berücksichtigen. Die Vorinstanz zeige nicht auf, welche Umstände der Beschwerdeführer ausser Acht gelassen habe bzw. noch hätte berücksichtigen müssen. Die Kollision sei nicht vermeidbar gewesen, da der Beschwerdegegner in Verletzung von Art. 7 Abs. 1 VRV die Kreuzung in einem Bereich befahren habe, in welchem der Beschwerdeführer auch bei äusserster Vorsicht nicht mit einem ihm "fadengerade" entgegenkommenden Fahrzeug hätte rechnen müssen. Er hätte den Unfall einzig dadurch vermeiden können, überhaupt nicht in den Bereich der Kreuzung zu gelangen bzw. die Kreuzung nicht zu befahren. Zudem erfüllten leichte Prellungen und Blutergüsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht den Tatbestand der einfachen Körperverletzung.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei als Linksabbieger gegenüber dem geradeaus fahrenden Beschwerdegegner vortrittsbelastet gewesen und hätte sicherstellen müssen, dass er entgegenkommende Fahrzeuge nicht behindere oder gefährde. Die Kollision habe sich auf der Fahrspur der stadtauswärtsfahrenden Strassenbahn ereignet, die Teil der Gegenfahrbahn sei. Linksabbieger, die sie queren wollten, hätten den entgegenkommenden Fahrzeugen Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Aussergewöhnliche Umstände, die die Vorhersehbarkeit entfallen liessen, lägen nicht vor. Wäre der Beschwerdeführer nicht in die Fahrbahn des Beschwerdegegners gefahren, sondern hätte sich vorher vergewissert, dass sich kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug nähert, hätten der Unfall und die damit verbundenen Verletzungsfolgen vermieden werden können. Unbeachtlich sei die vom Beschwerdegegner verwendete Ausrüstung (Kleidung, Reifen), denn dadurch werde das Vortrittsrecht nicht aufgehoben.
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.
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1.3.2. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 138 IV 124).
8
Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Das Verhalten des Täters muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (adäquate Kausalität). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie namentlich das Mitverschulden des Opfers, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - insbesondere das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 138 IV 124).
9
1.3.3. Gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG ist vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
10
Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen (A rt. 13 Abs. 2 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11).
11
Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV). Den Vortrittsberechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern (Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.3.2 mit Hinweis).
12
 
Erwägung 1.4
 
1.4.1. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz definiere den Kollisionsort nicht abschliessend, eine Willkürrüge erhebt. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da allfällige Sachverhaltsrügen den Begründungsanforderungen nicht genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 II 404 E. 10.1 S. 445) und der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, die Kollision habe sich auf den Gleisen der stadtauswärts fahrenden Strassenbahn ereignet, zustimmt. Er zeigt nicht auf, warum der vorinstanzlich festgestellte Kollisionsort "nicht abschliessend" respektive unzureichend definiert sein soll und die von ihm gemachten Ausführungen für den Verfahrensausgang entscheidend sein könnten (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsfeststellung zu seinen Gunsten die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdegegners und des Zeugen B.________ direkt nach dem Unfallgeschehen und vor der Staatsanwaltschaft unberücksichtigt lässt, wonach sich sein Auto im Zeitpunkt der Kollision deutlich auf der Gegenfahrbahn und nicht (mehr/nur) auf den Strassenbahngleisen befunden habe.
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1.4.2. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung verletzt kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Kollision sei nicht "vermeidbar" gewesen, jedoch betreffen seine Vorbringen, er habe die ihm mögliche Sorgfalt beim Abbiegen walten lassen, die Frage der Vorhersehbarkeit des Unfalls und nicht dessen Vermeidbarkeit. Dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn dem Beschwerdegegner das Vortrittsrecht gewährt worden wäre, stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede (vgl. vorstehend E. 1.1 a.E.).
14
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die Vorinstanz aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts (vgl. Art. 105 BGG; vorstehend E. 1.4.1) zu Unrecht eine fahrlässige Körperverletzung bejaht. Entgegen seinem Vorbringen begründet die Vorinstanz die ihm zur Last gelegte Sorgfaltspflichtverletzung der Nicht-Gewährung des Vortrittsrechts anhand der konkreten Unfallursachen und berücksichtigt sämtliche (von ihm in der Beschwerde aufgeführten) äusseren Umstände in nicht zu beanstandender Weise. Der Unfall ereignete sich auf den stadtauswärts führenden Strassenbahngleisen. Diese gehören nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Gegenfahrbahn und durften vom Beschwerdegegner befahren werden. Dass der Beschwerdeführer beim Abbiegevorgang vortrittsbelastet war und in die Gegenfahrbahn nur hineinfahren durfte, wenn er den Gegenverkehr nicht behindert, ist unstreitig. Warum er auf der dem Gegenverkehr offenstehenden Verkehrsfläche nicht mit Fahrzeugen hätte rechnen müssen, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer "lediglich" mit Schrittgeschwindigkeit in die Gegenfahrbahn gefahren ist, beeinträchtigt oder mindert weder das Vortrittsrecht des Beschwerdegegners noch lässt es die Sorgfaltswidrigkeit des Beschwerdeführers entfallen.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Unfall sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, da der Beschwerdegegner sich verkehrswidrig verhalten habe, sind seine Ausführungen zum Teil lebensfremd und darüber hinaus rechtlich irrelevant. Von einer überhöhten Geschwindigkeit des Beschwerdegegners kann bei 20 km/h keine Rede sein. Innerorts gilt für alle Verkehrsteilnehmer (auch Fahrradfahrer) die generell zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, soweit nichts Anderes angezeigt ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht ungewöhnlich, dass auch Fahrradfahrer regelmässig Geschwindigkeiten von über 20 km/h erreichen. Andere Verkehrsteilnehmer (Auto- und Motorradfahrer, Benutzer von Elektro-Fahrrädern) erreichen Geschwindigkeiten, die deutlich über 20 km/h liegen. Im Übrigen würde das vom Beschwerdeführer als verkehrswidrig bezeichnete Verhalten des Beschwerdegegners den adäquaten Kausalzusammenhang nicht durchbrechen und die sorgfaltswidrige Nichtgewährung des Vortrittsrechts völlig in den Hintergrund treten lassen (vgl. vorstehend E. 1.3.1). Warum der Beschwerdeführer den nach seinen Angaben mit 20 km/h zu schnellen und mit ungeeigneten profilllosen Reifen zu weit mittig auf der Gegenfahrbahn im Bereich der Strassenbahngleise fahrenden Beschwerdegegner bei gehöriger (einfachster) Aufmerksamkeit nicht hätte sehen können, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer steuerte das vorderste an der Ampel wartende Auto und hatte freie Sicht auf die Kreuzung. Bei einem simplen Blick nach vorne (und nicht nur nach rechts und links, vgl. Aussage des Beschwerdeführers, kant. Akten act. 4/1) hätte er den nach eigener Aussage "fadengerade" auf ihn zufahrenden Beschwerdegegner, der sich schon deutlich in der Kreuzung befand, gesehen.
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Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Verletzungen des Beschwerdegegners als Körperverletzungen i.S.v. Art. 123 Abs. 1 StGB qualifiziert. Bei den Tatbestandsmerkmalen der Verletzung der körperlichen Integrität und der Tätlichkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Das Bundesgericht räumt dem Sachrichter bei der Abgrenzung der Tatbestände einen Ermessensspielraum ein und auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 127 IV 59 E. 2a/bb S. 61; je mit Hinweisen). Inwieweit die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist angesichts der Langwierigkeit der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und der damit verbundenen Schmerzen auch nicht ersichtlich.
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1.5. Seinen Antrag, die Zivil- und Entschädigungsbegehren des Beschwerdegegners auf den Zivilweg zu verweisen, begründet der Beschwerdeführer nicht respektive allenfalls konkludent mit dem beantragten Freispruch. Da es beim Schuldspruch bleibt, ist auf das Begehren nicht einzugehen, soweit es überhaupt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt.
18
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
19
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Oktober 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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