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Informationen zum Dokument  BGer 6B_410/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_410/2015 vom 28.10.2015
 
{T 0/2}
 
6B_410/2015
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-André Veuthey,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 18. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 31. Dezember 2009 herrschte gemäss Regionalbulletin des WSL-Instituts für Schnee- und Lawinenforschung für das Oberwallis erhebliche Lawinengefahr (Stufe 3). Im Skigebiet U.________ wurden an diesem Morgen per Helikopter vier Sprengladungen abgeworfen, von denen eine im Sprengbericht für den Bereich "V.________" mit positiver Wirkung vermerkt war.
1
X.________ war am Nachmittag mit einer Skigruppe, bestehend aus ihm, einer weiteren erwachsenen Person und fünf "Kindern" im Alter von 10-18 Jahren, auf der Piste xxx des Skigebiets unterwegs. Ohne das Lawinenbulletin konsultiert oder sich über die aktuelle Lawinengefahr informiert zu haben, schlug er vor, die Piste auf der rechten Seite zu verlassen und in Richtung des Restaurants "W.________" zu fahren. Bei der vorgeschlagenen Route handelt es sich um eine von Skisportlern regelmässig genutzte Variante (Abkürzung) zwischen zwei Pistenabschnitten, die nicht als Piste markiert ist. Sie führt durch den Graben, an dessen Hang am Morgen die Sprengungen vorgenommen worden waren. X.________ fuhr als erster in den Abhang, gefolgt von den übrigen Gruppenmitgliedern. Als sich die Gruppe im oberen Bereich des Grabens befand, ging eine Lawine auf einer Länge von 200 Metern und einer Breite von zirka 20 Metern auf die unterhalb des Grabens verlaufende Piste yyy nieder. X.________ konnte nach links aus der Lawine herausfahren. Drei der hinter ihm fahrenden Kinder wurden von der Lawine erfasst und konnten ohne schwere Verletzungen geborgen werden. Skifahrer, die sich auf der Piste yyy befanden, konnten rechtzeitig anhalten.
2
 
B.
 
Das Bezirksgericht Visp sprach X.________ am 20. Mai 2014 vom Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs frei.
3
Im Berufungsverfahren verurteilte ihn das Kantonsgericht des Kantons Wallis wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 560.- und verwies die Zivilforderungen der A.________ AG auf den Zivilweg.
4
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
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Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Wallis hat sich nicht vernehmen lassen. X.________ hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, es habe keine Gefahr für andere Personen bestanden. Auf der verschütteten Skipiste hätten sich keine Personen befunden. Zudem fehle es sowohl an der natürlichen als auch an der adäquaten Kausalität. Es sei nicht erstellt, dass er die Lawine ausgelöst habe, und laut Sachverständigengutachten sei ein Lawinenabgang aufgrund der morgens durchgeführten Sprengungen weder für das Pistenpersonal noch für Skifahrer vorhersehbar gewesen.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe andere Skifahrer gefährdet und gegen die allgemeine FIS-Verhaltensregel 1 verstossen. Er habe den Entscheid, die Piste zu verlassen, als Führer der Skigruppe getroffen und die siebenköpfige Gruppe veranlasst, in einen lawinengefährdeten Hang zu fahren, der über einer markierten und geöffneten Piste liegt. Soweit der Sachverständige festhalte, der Beschwerdeführer habe den Lawinenabgang ebensowenig wie die für die Pistensicherheit verantwortlichen Personen vorhersehen können, obwohl er bei erheblicher Lawinengefahr eine "wilde Piste" befahren habe, verkenne er die individualisierte Beurteilung von Sorgfaltspflichten. Die Vorhersehbarkeit der Lawinengefahr respektive der Wahrscheinlichkeit eines Lawinenniedergangs sei nicht anhand des Wissens der Sicherheitsverantwortlichen um die von ihnen vorgenommenen Sprengungen, sondern ex ante aus der Sicht und anhand des Wissens des Beschwerdeführers zu beurteilen. Zwar genüge entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass der generelle Gefahrengrad erkennbar gewesen sei, sondern es müsse die naheliegende Möglichkeit eines Lawinenniedergangs in der konkreten Situation vorhersehbar gewesen sein, d.h. die Möglichkeit eines Lawinenniedergangs im konkreten Hang. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass die Piste zuvor fachmännisch gesichert worden war und sich das Wetter seit der Sicherungsaktion nicht geändert hatte. Die vom Gutachter vorgeschlagene Übernahme der Sichtweise und des Wissens der Sicherheitsverantwortlichen auf die Schneesportler hätte zur Folge, dass die Sicherungspflicht der Bergbahnbetriebe weitgehend auch für "freeride areas" und bei den Gefahrenstufen 4 und 5 gelte. Dass die Bergbahnbetriebe mit sorgfaltswidrigem Verhalten von Schneesportlern rechnen müssten, gebe diesen keinen Freibrief, und sie könnten sich nicht darauf verlassen, dass Bergbahnen deren pflichtwidriges Verhalten durch erhöhte Vorsicht ausglichen.
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Gemäss Art. 237 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt (Ziff. 1). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Ziff. 2).
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1.3.2. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 138 IV 124).
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Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Ob die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar waren, bemisst sich am Massstab der Adäquanz. Das Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 138 IV 124).
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Bei Lawinenunfällen steht die Frage nach der Voraussehbarkeit der Lawinengefahr respektive nach der Wahrscheinlichkeit eines Lawinenniedergangs im Vordergrund, die aus der Sicht des Verantwortlichen für die Lawinensicherheit im Zeitpunkt vor dem Unfall beantwortet wird (BGE 138 IV 124 E. 4.4.1 mit Hinweis).
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1.4. 
13
1.4.1. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Ein fahrlässiges Handeln des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB ist nicht gegeben. Fahrlässige Deliktsbegehung setzt mehr voraus als die kausal-adäquate Erfolgsverursachung. Die Vorinstanz verkennt, dass es mangels genereller Vorhersehbarkeit eines Lawinenabgangs, ein solcher war weder für die Sicherheitsverantwortlichen noch für den Beschwerdeführer erkennbar, an einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers fehlt, weshalb dessen Wissen bzw. Unwissen keine Bedeutung zukommt. Einen Versuch beim Fahrlässigkeitsdelikt gibt es nicht. Zudem wäre die Lawinengefahr auch bei Kenntnis der Sprengungen nicht vorhersehbar und die Fahrt durch den Hang nicht sorgfaltswidrig gewesen. Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers, das gesicherte Skipistennetz mit einer Gruppe ihm anvertrauter Kinder bei erheblicher Lawinengefahr zu verlassen, verantwortungslos und nicht nachvollziehbar ist, war dies vorliegend mangels objektiv vorhersehbarer Lawinengefahr strafrechtlich nicht sorgfaltswidrig. Der Beschwerdeführer hatte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schlichtweg Glück, dass die A.________ AG an den von ihm befahrenen Hang zuvor Sprengungen vorgenommen hatten, eine Lawinengefahr nicht vorhersehbar war und es letztlich zu keinen gravierenden Folgen mit Personenschäden kam.
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1.4.2. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb die weiteren, zum Teil ohne rechtlichen Bezug und unsachlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zu behandeln sind.
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Erwägung 2
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Wallis hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Oktober 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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