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Informationen zum Dokument  BGer 1B_374/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_374/2015 vom 28.10.2015
 
{T 0/2}
 
1B_374/2015
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Büro für amtliche Mandate,
 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. führt;
 
dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 den bisherigen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten entliess und ihr einen neuen amtlichen Verteidiger bestellte;
 
dass die Beschuldigte am 30. Mai 2015 einen andern amtlichen Verteidiger verlangte, welches Gesuch die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juni 2015 abwies;
 
dass sie hiergegen mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich gelangte;
 
dass dessen III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 14. September 2015 abgewiesen hat;
 
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass sie den angefochtenen Beschluss in appellatorischer Weise ganz allgemein beanstandet und dem ihr zugeordneten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. B.________, vorwirft, er habe sie nicht gehörig vertreten und ihre Rechte "mit den Füssen getreten";
 
dass sie sich aber dabei nicht rechtsgenüglich mit der dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern dieser bzw. dessen Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
 wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Oktober 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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