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Informationen zum Dokument  BGer 2C_452/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_452/2015 vom 26.10.2015
 
{T 0/2}
 
2C_452/2015
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. C.A.________, Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch
 
Bucofras - Juristische Beratung für Ausländer, Herr Alfred Ngoyi wa Mwanza, Jurist,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung, nachträglicher Familiennachzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 27. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.A.________ (geb. 1972) ist Staatsangehöriger der Republik Kamerun. Der dort geführten Beziehung mit einer Landsfrau entsprang die Tochter C.A.________ (geb. 16. Mai 1996). Im Mai 1999 ging er die Ehe mit der Schweizerbürgerin B.________ (nunmehr B.A.________, geb. 1955) ein. A.A.________ (nachfolgend: der Gatte bzw.  Vater ) folgte seiner Frau in die Schweiz und erhielt hier am 13. März 2000 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin, am 16. März 2005 dann die Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute leben in ungetrennter Ehe und führen einen gemeinsamen Haushalt. 2009/ 2011 adoptierte B.A.________ (nachfolgend: die  Gattin bzw.  Stiefmutter ) ihre Stieftochter in Kamerun, doch wurde diese Adoption mangels Zuständigkeit der kamerunischen Behörden in der Schweiz nicht anerkannt (Art. 78 Abs. 1 IPRG). C.A.________ (nachfolgend: die  Tochter ) ist unverändert in Kamerun ansässig. Heute 19-jährig, studiert sie an einer Universität in Yaoundé, der Hauptstadt Kameruns. Zumindest bis im Mai 2013 hielt sie sich bei einem väterlichen Freund auf, der sie betreute und finanziell unterstützte.
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B. Dem vorliegenden Verfahren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Tochter (hinten lit. C ff.) gingen vier weitere Gesuchsverfahren voran. Diesen war kein Erfolg beschieden. Die Verfahren endeten mit rechtskräftigen Entscheiden vom 26. April 2007 (Migrationsamt des Kantons Zürich; Abweisung wegen fehlenden Sorgerechts und freiwilliger Preisgabe des Zusammenlebens), 21. September 2007 (dieselbe Behörde; Nichteintreten mangels neuer Tatsachen), 30. November 2010 (Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; Abweisung zufolge Fehlens wichtiger familiärer Gründe zur Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs) und vom 23. Oktober 2013 (Migrationsamt des Kantons Zürich; Abschreibung des Gesuchs der Ehegattin, welche die von ihr adoptierte bisherige Stieftochter nachziehen wollte, dies mangels Anerkennung der in Kamerun ausgesprochenen Adoption).
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C. Am 8. November 2013 stellte der Vater gemeinsam mit seiner Gattin letztmals ein Einreisegesuch. Auch diesem blieb auf allen kantonalen Stufen der Erfolg verwehrt (Entscheide vom 16. Januar 2014, 22. Juli 2014 und 27. März 2015 des Migrationsamts, der Sicherheitsdirektion und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung). Mit Blick auf das im Kanton St. Gallen rechtshängige Eintragungsverfahren hatte der Präsident der 1. Abteilung am 30. Januar 2015 verfügt, es sei das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen über den Stand des Verfahrens zu informieren; gleichzeitig lud er die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme betreffend die Sistierung des Nachzugsverfahrens ein. In der Folge beantragten diese, es sei von der Sistierung des Verfahrens abzusehen und baldmöglichst über die Beschwerde zu befinden. Im Entscheid vom 27. März 2015 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, soweit hier interessierend, die in Kamerun erfolgte Stiefkindadoption habe mangels Anerkennung in der Schweiz auf die Beurteilung keinen Einfluss; die Eheleute hätten es versäumt, die ordentliche ausländerrechtliche Frist (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG) zu wahren (Entscheid E. 4.1.2). Ebenso hätten sie es unterlassen, wichtige familiäre Gründe darzulegen, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermöchten (Art. 47 Abs. 4 AuG; Entscheid E. 4.1.3 und 4.1.4). Auch ein auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV gestützter Anspruch falle ausser Betracht: Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das der Tochter trotz Vollendung des 18. Lebensjahrs einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen könnte, sei von den Eheleuten im ganzen Verfahren auch gar nicht behauptet worden (Entscheid E. 4.2).
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D. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 21. Mai 2015 (Posteingang) erheben der Vater und seine Gattin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragen, in Gutheissung der ordentlichen Beschwerde sei der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2015 aufzuheben und das Einreisegesuch vom 8. November 2013 gutzuheissen. Eventualiter sei in Gutheissung der subsidiären Verfassungsbeschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass dieser die Eheleute in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt habe.
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Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung, während das Staatssekretariat für Migration die Beschwerdeabweisung beantragt.
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Im Verlauf der Instruktion des bundesgerichtlichen Verfahrens haben die Beschwerdeführenden darum ersucht, sie seien von der Bezahlung eines Kostenvorschusses zu dispensieren (Art. 64 BGG). Die nachgereichten Angaben haben sich als unvollständig und unbelegt erwiesen, weshalb die angebliche Prozessarmut unbewiesen bleibt. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerdeführenden erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
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Erwägung 1.2
 
1.2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts ist unter den vorliegenden Umständen an sich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG [SR 173.110]; Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Beschwerdeführung der Gattin ist gleichzeitig als Zeichen ihres Einverständnisses zum Nachzug des Stiefkinds zu werten (BGE 136 II 65 E. 5.2 S. 76 zum - diesbezüglich zwar vergleichbaren, hier aber nicht anwendbaren - Art. 3 Abs. 2 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen [FZA; SR 0.142.112.681]).
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1.2.2. Was ausländerrechtliche Verhältnisse betrifft, ist darüber hinaus der gesetzliche Negativkatalog von Art. 83 lit. c BGG zu beachten. Gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, ist die Beschwerde unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Das von den Eheleuten angestrengte Verfahren richtet sich auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) an die Tochter bzw. Stieftochter zwecks Familiennachzugs. Ledige Kinder einer drittstaatsangehörigen Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 2 Abs. 1, Art. 34 AuG) haben zwischen ihrem zwölften und achtzehnten Lebensjahr unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf (erstmalige oder wiederholte) Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (hinten E. 2.2).
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1.2.3. Im vorliegenden Fall berufen Vater und Stiefmutter sich in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Anspruch auf 
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1.2.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dessen ungeachtet untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.), nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.).
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1.2.5. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60). Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Zu den Grundrechten in diesem Sinn zählen neben den Art. 7-34 BV die weiteren verfassungsmässigen Rechte der BV, die Rechtsansprüche der EMRK (SR 0.101) und anderer Menschenrechtspakte sowie die durch die jeweilige Kantonsverfassung gewährleisteten Rechte (BGE 137 I 77 E. 1.3.1 S. 79 f.). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156). Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144).
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1.2.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, was in der Beschwerde klar und substanziiert aufzuzeigen ist. Auf Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 V 365 E. 1.1 S. 366).
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1.2.7. Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie unter Hinweis auf die Vorakten darzulegen, dass sie entsprechende rechtserhebliche Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).
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2. 
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2.1. Die Eheleute berufen sich, anders als im Verwaltungsverfahren, nicht mehr auf die Stiefkindadoption bzw. ein dadurch begründetes Familienverhältnis. Sie rügen eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AuG, ferner von Art. 5 Abs. 3 und Art. 13 BV (SR 101) sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen (konkret: Drittstaatenangehörigen) mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG), sofern sie mit diesen zusammenwohnen. Massgebend ist das Alter des nachzuziehenden Kindes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGE 136 II 497 E. 3.4 und 3.5 S. 502 f.). Aufgrund von Art. 51 Abs. 2 AuG dürfen weder Rechtsmissbrauch noch Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG (dazu Urteil 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1) vorliegen (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff., insb. 3792 Ziff. 2.6 zu Art. 46 E-AuG; BGE 136 II 78 E. 4.2 S. 81 und E. 4.8 S. 86 f.). Und schliesslich setzt der Rechtsanspruch die Wahrung der gesetzlichen Fristen voraus (Art. 47 AuG). Dem Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die nachzuziehende Person, wie Art. 43 Abs. 1 AuG sie umschreibt, ist folglich nicht "automatisch" zu entsprechen (BGE 136 II 78 E. 4.7 und E. 4.8 S. 85 ff.).
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2.2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG ist der ( 
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2.2.3. Aufgrund ausdrücklicher Anordnung in Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG hängt ein nachträglicher Familiennachzug davon ab, dass im konkreten Einzelfall "wichtige familiäre Gründe" geltend gemacht werden können (Satz 1). Der Familiennachzug gilt als 
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2.2.4. Dies ruft nach einer 
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Erwägung 3
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist das Vorliegen "wichtiger familiärer Gründe" im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG.
21
 
Erwägung 3.2
 
3.2.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) besteht zwischen Vater und Tochter ein Kindesverhältnis im rechtlichen Sinne, lebt der Vater in der Schweiz, die Tochter in Kamerun und stellte der Vater, der über die Niederlassungsbewilligung verfügt, zusammen mit seiner Gattin, einer Schweizerbürgerin, letztmals am 8. November 2013 das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die (ledige), am 16. Mai 1996 geborene Tochter. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung stand die Volljährigkeit noch bevor. Die Vorinstanz erwägt, entgegen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht hätten die Eheleute unbewiesen gelassen, unter welchen konkreten Umständen (Wohnung, Betreuung, Finanzen) die Tochter in Kamerun lebe. Rückschlüsse auf eine gesteigerten Betreuungsbedarf (infolge Krankheit oder Unfalls) oder auf eine fehlende alternative Betreuungsmöglichkeiten seien jedenfalls nicht möglich. Aufgrund dessen, dass die Tochter in Kamerun ein universitäres Studium in Angriff genommen habe, müsse angenommen werden, sie bestreite ihr Leben weitgehend selbständig.
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3.2.2. Der Fristenlauf zur Geltendmachung des 
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3.2.3. Den Schilderungen der Eheleute vor Bundesgericht lässt sich nichts entnehmen, was darauf schliessen liesse, es werde die Rüge der 
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Mit Blick auf die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt es folglich an anspruchsbegründenden "wichtigen familiären Gründen", die ihrerseits einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermöchten. Bundesrechtskonform hat die Vorinstanz einen Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AuG verworfen.
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3.3.2. Die Eheleute berufen sich in ihrer Beschwerde über das Gesetzesrecht hinaus auf die Art. 5 Abs. 3 und Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK. Werden Grundrechte und weitere verfassungsmässige Rechte angerufen, ist im bundesgerichtlichen Verfahren die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht zu befolgen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.2.5). Die auch im Übrigen knapp gehaltene Beschwerde erschöpft sich hinsichtlich des Verfassungs- und Konventionsrechts weitgehend darin, die eingangs zitierten Bestimmungen aufzuzählen. Dies bleibt klarerweise unterhalb dessen, was von Gesetzes wegen hinsichtlich Rüge und Begründung zu verlangen ist. Praxisgemäss ist Art. 47 Abs. 4 AuG in einer Weise zu handhaben, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK) nicht verletzt wird (zit. Urteil 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1). Soweit aber jegliche tatsächlichen Grundlagen fehlen, die als wichtige familiäre Gründe gewertet werden könnten, ist von Amtes wegen nicht zu prüfen, ob verfassungsmässige Rechte möglicherweise ein anderes Ergebnis nahelegen könnten (vorne E. 1.2.5).
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3.3.3. Auch der konventionsrechtliche Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt im Übrigen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Nachzug einer mittlerweile volljährig gewordenen Tochter, die ihr bisheriges Leben getrennt vom leiblichen Vater in ihrer Heimat zugebracht hat. Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern (oder einem Elternteil) fallen (nur) in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, falls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über normale affektive Bindungen hinausreicht (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 129 II 11 E. 2 S. 13 f.). Lebten Eltern und Kind während 18 Jahren getrennt und unter grosser geografischer Distanz, ist ein derart qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis nicht leichthin anzunehmen. Vorliegend ist es jedenfalls nicht nachgewiesen.
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4. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unbegründet und abzuweisen. Ausgangsgemäss sind den Eheleuten die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie tragen diese zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Oktober 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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