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Informationen zum Dokument  BGer 4D_55/2015  Materielle Begründung
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BGer 4D_55/2015 vom 23.10.2015
 
{T 0/2}
 
4D_55/2015
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. September 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren mit Urteil vom 5. Juni 2015 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer des Obergerichts Beschwerde erhob, die von dieser mit Urteil vom 2. September 2015 abgewiesen wurde;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. September 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 2. September 2015 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2015 erfolglos Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.-- bis 23. September 2015 angesetzt wurde;
 
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2014 unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis 15. Oktober 2015 angesetzt wurde und er den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlte;
 
dass seine Rechtsschrift vom 4. September 2015 ohnehin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt;
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Oktober 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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