VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_292/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_292/2015 vom 20.10.2015
 
{T 0/2}
 
1C_292/2015
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
 
Abteilung Massnahmen, Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Vorsorglicher Führerausweisentzug / Anordnung einer Fahreignungsabklärung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. April 2015 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ verursachte am 16. Januar 2015, um ca. 16 Uhr, mit seinem Personenwagen in Luzern einen Selbstunfall. Er geriet vor dem Kreisel Kreuzstutz auf die Gegenfahrbahn, überquerte sie, die angrenzende Bushaltestelle sowie das Trottoir und kollidierte anschliessend ungebremst mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h mit der Betontreppe der Fussgängerüberführung. Dabei erlitt er Prellungen an der Brust und eine Gehirnerschütterung. A.________ gab zu Protokoll, sich an das Unfallgeschehen nicht erinnern zu können. Die Tests auf Drogen- und Alkoholkonsum verliefen negativ. A.________ wurde der Führerausweis an Ort und Stelle abgenommen.
1
Am 24. Februar 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ den Führerausweis vorsorglich und ordnete an, dass er sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) zur Abklärung seiner Fahreignung zu unterziehen habe. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
2
Am 27. April 2015 wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten.
3
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juni 2015 beantragt A.________, dieses Urteil aufzuheben, ihm den Führerausweis für vier Monate zu entziehen und das Strassenverkehrsamt anzuweisen, ihm diesen sofort wieder auszuhändigen. Eventuell sei das Urteil aufzuheben, die Sache ans Kantonsgericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz zu gewähren. Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht.
4
C. Das Kantonsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellen das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
5
A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.
6
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die kantonalen Instanzen haben eine verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt daher einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG bewirkt. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG (Urteile 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.2; 1C_233/ 2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Urteil 1C_264/2014 vom 15. Februar 2015 E. 2). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
7
 
Erwägung 2
 
2.1. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), u.a. wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Entscheide des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2; 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12. April 2006 E. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.
8
2.2. Der Beschwerdeführer war bei seinem Selbstunfall offensichtlich während zumindest einiger Sekunden nicht bei klarem Bewusstsein. Das ergibt sich einerseits aus seiner in diesem Punkt schlüssigen Aussage, anderseits aus dem Umstand, dass er nach seiner Irrfahrt über die Gegenfahrbahn und das gegenüberliegende Trottoir ungebremst in die Fussgängerüberführung hineinfuhr, was bedeutet, dass er die gefährliche Situation entweder gar nicht realisierte oder ausserstande war, sachgerecht darauf zu reagieren.
9
Eine plötzlich auftretende, zeitweilige Bewusstseinstrübung kann durch Krankheit, z.B. Diabetes, Epilepsie oder Narkolepsie (Rolf Seeger in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Hrsg.), Munira Haag/Volker Dittmann (redaktionelle Bearbeitung), 2005, S. 68, 75 f.) hervorgerufen werden oder durch eine starke Übermüdung ("Sekundenschlaf"). Der Beschwerdeführer hat bei seiner ersten polizeilichen Befragung eine Übermüdung ausgeschlossen - er habe am Vorabend von ca. 23 Uhr bis 05.10 Uhr geschlafen, sich den ganzen Tag gut gefühlt und auch während der Fahrt "keine aussergewöhnlichen Sachen" an sich festgestellt - und geltend gemacht, er sei plötzlich geistig abwesend gewesen, was etwas mit seiner Gesundheit zu tun haben müsse, wobei er nicht wisse, was. Ein paar Tage später erklärte er gegenüber der Polizei den Unfall mit einem durch Übermüdung verursachten Sekundenschlaf.
10
Welche Version zutrifft, steht nicht fest. Beide könnten sowohl zutreffen als auch Schutzbehauptungen darstellen, die erste mit dem Zweck, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, die zweite, um einen drohenden Sicherungsentzug abzuwenden. Es muss damit jedenfalls ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass die plötzliche Bewusstseinstrübung, die zum Unfall führte, krankheitsbedingt war und sich dementsprechend wiederholen könnte. Damit bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Das Kantonsgericht hat folglich kein Bundesrecht verletzt, indem es die vom Strassenverkehrsamt angeordnete Fahreignungsabklärung schützte. Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich zudem weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik, eigentliche Verfassungsrügen fehlen. Das betrifft neben der Kritik in der Sache insbesondere auch die Rüge, das Kantonsgericht habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert.
11
2.3. Aus dem Strafbefehl vom 1. April 2015, mit dem er "wegen Führens eines Motorfahrzeugs in übermüdetem Zustand mit Kollisionsfolge" zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies schon deswegen nicht, weil er ihn im Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht einreichte, womit er im bundesgerichtlichen Verfahren ein unzulässiges Novum darstellt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zudem war der Strafbefehl am 27. April 2015, an dem das Kantonsgericht sein Urteil fällte, noch gar nicht rechtskräftig, da der Beschwerdeführer seine Einsprache dagegen erst am 22. Mai 2015 zurückzog. Er wäre daher für den Entscheid des Kantonsgerichts ohnehin nicht erheblich gewesen.
12
3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
13
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Oktober 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).