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Informationen zum Dokument  BGer 6B_342/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_342/2015 vom 15.10.2015
 
{T 0/2}
 
6B_342/2015
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher und Notar
 
Dr. Urs Tschaggelar,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mord, rechtliches Gehör, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen verurteilte X.________ am 1. Mai 2014 wegen Gehilfenschaft zu Mord zum Nachteil von A.________ zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Die Staatsanwaltschaft und X.________ legten gegen dieses Urteil Berufung ein.
1
A.b. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 19. Januar 2015 des Mordes zum Nachteil von A.________ schuldig und bestätigte die Freiheitsstrafe von acht Jahren. Die Anträge von X.________ auf Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 156'600.-- und einer Entschädigung von Fr. 112'000.--, je nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014, wies es vollumfänglich ab.
2
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
3
X.________ und B.Y.________ stiegen auf Anweisung von C.Y.________ am späten Abend des 31. Juli 1993 in die Liegenschaft von A.________ ein. Zuvor erhielten sie von C.Y.________ einen Hausschlüssel sowie den Hinweis, A.________ halte in einem Lüftungsrohr in der Küche einen grösseren Geldbetrag versteckt. X.________ und B.Y.________ öffneten mit dem Hausschlüssel die Haustüre und gelangten über die Treppe zur nicht abgeschlossenen Wohnungstüre des Opfers im ersten Stock. Als sie den Korridor betraten, erwachte dieses. B.Y.________ versuchte, A.________ am Aufstehen und Schreien zu hindern, während sich X.________ in die Küche begab, wo er nach dem Geldversteck suchte. Nachdem er sich aus dem Versteck eines Plastiksacks behändigt und bemerkt hatte, dass sich darin nur wenig Geld befand, begab er sich zu seinem Mittäter ins Schlafzimmer des Opfers. B.Y.________ hatte den im Bett liegenden A.________ mit einem Schlaginstrument zuerst rund zehnmal auf Kopf und Körper geschlagen und diesem mehrere Faustschläge versetzt. Als X.________ das Schlafzimmer betrat, war er mit dem stark blutenden Opfer am Kämpfen und hielt diesem die Hand auf den Mund. In der Folge fixierten die beiden Täter das Opfer gemeinsam und wollten dieses zunächst vergeblich mit einem Kissen und Malerabdeckband am Schreien hindern. Danach stopften sie diesem ein Taschentuch in den Mund (innerer Knebel) und schlangen einen Kissenbezug auf Mundhöhe zweimal um dessen Kopf und verdrehten die Enden (äusserer Knebel), so dass dieses nicht mehr durch den Mund atmen konnte. A.________ erlitt im Verlaufe der Auseinandersetzung zwei Serienrippenbrüche und starb schliesslich an Ersticken. Die Täter liessen von ihm erst ab, als er nicht mehr bei Bewusstsein war. Der Tod trat nach dem Bewusstseinsverlust innert Minuten ein.
4
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Akten im Verfahren gegen B.Y.________ betreffend Mord bei den serbischen Strafverfolgungsbehörden zu edieren. Die Staatsanwaltschaft habe mit Eingabe vom 29. August 2014 zugesichert, neue Informationen über das Verfahren gegen B.Y.________ umgehend dem Obergericht zur Kenntnis zu bringen. Mittlerweilen sollten zumindest die Aussagen von B.Y.________ vorliegen (act. 7). Die Hauptverhandlung vor dem zuständigen serbischen Gericht finde am 23. April 2015 statt (act. 12).
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4.2. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen). Echte tatsächliche Noven können zwar zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von Art. 385 StGB und Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO berechtigen. Ein entsprechendes Gesuch muss jedoch im Kanton eingereicht werden (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.4). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der neuen Akten aus dem serbischen Verfahren kann daher nicht stattgegeben werden.
6
 
Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe ihn nicht zur Sache, sondern nur zur Person befragt und sich nicht für die Klärung der in der Beschwerde erwähnten Widersprüche im Sachverhalt interessiert (act. 3 S. 2). Zudem sei sein Schlusswort, in welchem er sich eingehend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe, in der Urteilsbegründung mit keinem Wort erwähnt worden (act. 17 S. 4 in fine).
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5.2. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Berufungserklärung, dem Plädoyer seines Anwalts sowie persönlich in seinem Schlusswort zur Sache äussern. Er legt nicht dar, er habe anlässlich der Berufungsverhandlung eine nochmalige Befragung zur Sache verlangt. Ebenso wenig zeigt er auf, welche weiteren Sachvorbringen er noch hätte darlegen wollen und inwieweit diese für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebend sein sollten. Er kann der Vorinstanz daher nicht zum Vorwurf machen, dass sie ihn anlässlich der Berufungsverhandlung nicht von Amtes wegen nochmals zur Sache befragte (vgl. Urteil 6B_16/2015 vom 12. März 2015 E. 1.4.3).
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Der Beschwerdeführer erläutert sodann nicht ansatzweise, mit welchen zusätzlichen Argumenten sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid noch hätte befassen müssen. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich diese mit allen Standpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweis). Der Beschwerdeführer verkennt dies, wenn er der Vorinstanz ohne nähere Begründung vorwirft, sie habe sich mit seinem Schlusswort in der Urteilsbegründung nicht befasst. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid ausführlich, wozu sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers Bezug nimmt. Dessen Rügen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 6
 
6.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, seine Teilnahmerechte seien verletzt worden, da ihm die Identität des anonymen Zeugen nicht bekannt gegeben worden sei und er keine Möglichkeit gehabt habe, diesen zu befragen. Der anonyme Zeuge habe ihn als Täter des Tötungsdelikts bezeichnet (act. 1 S. 2 f.).
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6.2. Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass eine als Zeuge befragte Person der Staatsanwaltschaft am 18. August 2011 mitteilte, sie habe Kenntnis von der Täterschaft des Tötungsdelikts. Es handle sich um X.________ und B.Y.________. [...]. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 26. August 2011 bezüglich der Zeugenbefragung vom 18. August 2011 Zeugenschutzmassnahmen gemäss Art. 149 Abs. 1 lit. e StPO an (angefochtenes Urteil E. 3 S. 9). Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Verfahrensrechte der Parteien seien beschränkt worden, indem die Akteneinsicht eingeschränkt worden sei (Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO). Die Anonymität des Zeugen (vgl. hierzu Art. 149 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 150 StPO), die auch der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedurft hätte (Art. 150 Abs. 2 StPO), sei hingegen nicht zugesichert worden. Die materiellen Voraussetzungen von Art. 149 Abs. 1 StPO für die Einschränkung der Verfahrensrechte der Parteien nach Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO seien erfüllt: Die Gefahr für den Zeugen werde in der begründeten Verfügung vom 26. August 2011 umfassend und plausibel dargelegt; kriminelle Aktivitäten samt Tötungsdelikten im Umfeld der Familien D.________/Y.________ ergäben sich aus vielen Befragungen in den Akten und seien teilweise auch nachgewiesen (z.B. Tötungen E.________, F.________, G.________). Die Einschränkung sei regelkonform mit Verfügung vom 26. August 2011 angeordnet und die Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 eröffnet worden. Die Verfügung sei unangefochten geblieben (angefochtenes Urteil E. 1 S. 15).
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Die Vorinstanz führt weiter aus, das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft hätten die Anträge des Beschwerdeführers auf Befragung des unbekannt gebliebenen Zeugen zu Recht abgewiesen: Der Beschwerdeführer habe zugestanden, in der Tatnacht zusammen mit B.Y.________ am Tatort gewesen zu sein. Die nachfolgende Beweiswürdigung zu seiner allfälligen Beteiligung am Tötungsdelikt stütze sich ausschliesslich auf seine eigenen Aussagen sowie die Fotos und Spuren vom Tatort bzw. die gestützt darauf erstellten Auswertungen und Gutachten. Damit würden die Aussagen des anonymen Zeugen bei der gerichtlichen Beweiswürdigung kein belastendes Beweismittel darstellen und die Frage der Verwertbarkeit stelle sich nicht. Ebenso wenig könne man entlastende Aussagen des Zeugen erwarten. Eine Befragung könnte damit einzig der Identifikation des Zeugen dienlich sein. Dafür bestehe aber kein berechtigtes Interesse, zumindest keines, das die Interessen des Zeugen an seiner Anonymität überwiege. Vor dem Berufungsgericht sei dessen Befragung von der Verteidigung denn auch nicht mehr beantragt worden (angefochtenes Urteil S. 16).
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6.3. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer vor Bundesgericht überhaupt geltend machen kann, er habe den Zeugen nicht befragen können, da er dies im Berufungsverfahren nicht beantragte. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Die Vorinstanz legt dar, dass ihre Beweiswürdigung nicht auf den Aussagen des erwähnten Zeugen basiert. Dieser hielt sich selber nicht am Tatort auf, sondern berichtete lediglich vom Hörensagen. Er kann daher nicht als Belastungszeuge gelten und die Fragen der Konfrontation der beschuldigten Person mit Belastungszeugen sowie der Verwertbarkeit von belastenden Aussagen (dazu etwa BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.; je mit Hinweisen) stellen sich insofern nicht. Der betreffende Zeuge soll zudem auch nicht als Entlastungszeuge herangezogen werden. Damit ist nicht ersichtlich, was dessen Befragung zur Klärung des Anklagevorwurfs beitragen könnte. Der Beschwerdeführer zeigt dies in seiner Beschwerde nicht auf. Er behauptet namentlich auch nicht, die Befragung wäre etwa für die Frage der Verwertbarkeit seines Teilgeständnisses oder der verdeckten Ermittlung von Relevanz gewesen. Er stellt sich vielmehr ausschliesslich auf den Standpunkt, die Aussagen seien im angefochtenen Entscheid entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen als belastendes Beweismittel herangezogen worden. Dies trifft jedoch nicht zu (vgl. hinten E. 8.2.2). Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
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6.4. Zweifelhaft ist ebenfalls, ob auf die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht eingetreten werden kann, nachdem sich diese gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2011 richtet. Der entsprechende Entscheid blieb unangefochten, weshalb sich die Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht zu dessen Rechtmässigkeit zu äussern hatte. Der Beschwerdeführer macht zwar pauschal geltend, er habe im Verlaufe des späteren Verfahrens seinen Antrag mehrfach wiederholt. Konkrete Angaben dazu bleibt er allerdings schuldig. Insbesondere kann weder seiner Beschwerde noch dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, dass dieser vor dem Amts- oder Obergericht (uneingeschränkte) Akteneinsicht in das betreffende Befragungsprotokoll beantragt hätte. Unklar ist daher, gestützt worauf sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der Rüge der Verweigerung des Akteneinsichtsrechts befasste.
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Die Eintretensfrage kann allerdings wiederum dahingestellt bleiben, da das Interesse des Zeugen an der Nichtoffenlegung seiner Identität gegenüber dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in das schlussendlich nicht zu seiner Belastung herangezogene Befragungsprotokoll angesichts der kriminellen Aktivitäten inklusive Tötungen im Umfeld der Familien D.________/Y.________ klarerweise überwiegt. Die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts gestützt auf Art. 149 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e StPO war daher gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen für Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 StPO und der von der Vorinstanz geltend gemachten Notwendigkeit solcher Massnahmen nicht auseinander. Seine Rügen sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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Erwägung 7
 
7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, seine Teilnahmerechte seien verletzt worden, da er weder den alibigebenden Frauen H.________ und I.________ noch C.Y.________ als Organisator und Tippgeber oder dem angeblichen Mittäter B.Y.________ habe Fragen stellen können. C.Y.________ sei nach wenigen Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden, womit ihm (dem Beschwerdeführer) ein wichtiges Beweismittel vorenthalten worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem unterlassen, rechtzeitig Schritte einzuleiten zwecks Verhaftung und Einvernahme von B.Y.________ durch die serbischen Strafverfolgungsbehörden. Dass die Konfrontation mit C.Y.________ und B.Y.________ keine Entlastungen hervorgebracht hätten, sei reine Spekulation (act. 1 S. 3 f.; act. 12).
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7.2. Die Vorinstanz legt auch hinsichtlich dieser Personen dar, dass es sich nicht um Belastungszeugen handle (angefochtenes Urteil S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht. Er zeigt zudem nicht auf, inwiefern sein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO oder sein Recht auf Befragung von Entlastungszeugen in Bezug auf die beiden Frauen, die C.Y.________ für den Tatabend bzw. die Tatnacht ein Alibi lieferten, verletzt sein könnte. Seine Beschwerde genügt diesbezüglich den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
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7.3. Aus dem angefochtenen Entscheid und den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass B.Y.________ am 28. Mai 2014 in Serbien verhaftet wurde und die serbischen Behörden das Verfahren gegen diesen stellvertretend für die Schweiz übernommen haben. Da B.Y.________ aufgrund seiner Flucht nach der Tat im Jahre 1993 nie zur Sache einvernommen werden konnte, beantragte die Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2014 im Berufungsverfahren vorsorglich, dieser sei rechtshilfeweise als Auskunftsperson zum Tötungsdelikt zum Nachteil von A.________ zu befragen und es seien rechtshilfeweise die aktuellen und zukünftigen Akten der serbischen Strafbehörden beizuziehen (angefochtenes Urteil S. 13). Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung der Beweiserhebungen. Er argumentierte u.a., der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft erfolge verspätet und seine Berufung sei aufgrund der dem Amtsgericht im Zeitpunkt des Urteils vorgelegenen Akten zu beurteilen (Akten Vorinstanz, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2014 S. 4). Die Vorinstanz gab der vorsorglichen Beweiserhebung am 9. Juli 2014 entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers statt und beauftragte die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 388 lit. a StPO, B.Y.________ rechtshilfeweise als Auskunftsperson einzuvernehmen und die Strafakten der serbischen Strafbehörden beizuziehen. Am 4. November 2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht mit, dass gemäss den serbischen Behörden eine rechtshilfeweise Befragung von B.Y.________ nach serbischem Recht nicht möglich sei, da dieser wegen Mordes angeklagt sei. Der Staatsanwaltschaft seien jedoch die wesentlichen Akten aus dem serbischen Strafverfahren zur Verfügung gestellt worden. Am 18. November 2014 reichte die Staatsanwaltschaft eine Übersetzung des serbischen Protokolls der Einvernahme von B.Y.________ vom 28. Mai 2014 zu den Akten. B.Y.________ bestritt darin jegliche Beteiligung am Tötungsdelikt zum Nachteil von A.________ und gab an, er kenne den Beschwerdeführer nicht. Am 1. Dezember 2014 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht zudem eine Übersetzung des serbischen Befragungsprotokolls mit C.Y.________ vom 7. August 2014. C.Y.________ gab dabei wie bereits in den Einvernahmen im Jahre 1993 an, er wisse nichts vom Tötungsdelikt an A.________ (angefochtenes Urteil S. 14).
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Die Vorinstanz erwägt, die rechtshilfeweise Befragung von B.Y.________ sei zwar nach dessen Verhaftung von der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Auftrag gegeben worden. Sie habe jedoch von der Staatsanwaltschaft trotz grosser Bemühungen nicht realisiert werden können. Von B.Y.________ gebe es somit weder belastende noch entlastende Angaben. Gleiches gelte für C.Y.________. Entlastungen für den Beschwerdeführer seien nicht denkbar. Dieser habe vor dem Berufungsgericht auch keinerlei entsprechende Beweisanträge gestellt (angefochtenes Urteil S. 18).
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7.4. B.Y.________ konnte erst nach dem erstinstanzlichen Urteil festgenommen und trotz entsprechender Anstrengungen nicht befragt werden. Da der Beschwerdeführer dessen Befragung nach der Festnahme vom 28. Mai 2014 selber nicht beantragte und sich einer rechtshilfeweisen Einvernahme gar widersetzte, ist er mit seiner Rüge, dieser sei zu Unrecht nicht als Entlastungszeuge befragt worden, nicht zu hören. Im Übrigen durfte die Vorinstanz willkürfrei zur Überzeugung gelangen, B.Y.________ würde den Beschwerdeführer nicht entlasten, nachdem dieser jegliche Beteiligung am Tötungsdelikt zum Nachteil von A.________ bestritt. Sie durfte daher in vorweggenommener Beweiswürdigung auf dessen Befragung verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; hinten E. 8.1.2). Gleiches gilt für die angeblich zu Unrecht unterbliebene Befragung von C.Y.________, welche vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht beantragt wurde. Entlastungen von C.Y.________ waren auch deshalb nicht zu erwarten, da dieser bei der eigentlichen Tatausführung nicht zugegen war und daher nicht aus eigener Wahrnehmung über das Zusammenwirken des Beschwerdeführers und B.Y.________ bei der für den angeklagten Mord relevanten Knebelung des Opfers hätte berichten können. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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Erwägung 8
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung.
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Erwägung 8.1
 
8.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).
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8.1.2. Das Gericht kann auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es augrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
24
 
Erwägung 8.2
 
8.2.1. Der Beschwerdeführer gestand ein, am 31. Juli 1993 zusammen mit B.Y.________ am Einbruchdiebstahl bei A.________ beteiligt gewesen zu sein. Streitig ist lediglich, was sich in der Wohnung des Opfers genau abspielte und ob der Beschwerdeführer ebenfalls auf dieses einwirkte. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich im kantonalen Verfahren geltend, er habe im von C.Y.________ bezeichneten Versteck kein Geld vorgefunden und habe das Haus daher wieder verlassen wollen. Als er sich ins Schlafzimmer begeben habe, habe er gesehen, wie B.Y.________ mit dem Opfer gekämpft habe. Er habe B.Y.________ hinten am Nacken gepackt und ihn zum Gehen aufgefordert. In diesem Moment habe ihm dieser mit dem Ellbogen einen Schlag versetzt, wodurch er ausgerutscht und auf das Bett des Opfers gefallen sei. Er sei aufgestanden und habe das Haus alleine verlassen. Nach ca. 50 oder 100 Meter habe er angehalten. Rund zwei Minuten später sei auch B.Y.________ aus dem Haus gekommen und habe ihm mitgeteilt, das Opfer sei tot, es bewege sich nicht mehr (siehe etwa angefochtenes Urteil S. 44). Sodann brachte er im weiteren Verlaufe des Verfahrens vor, nach ihm und B.Y.________ sei noch eine andere Gruppe, vermutlich C.Y.________ mit weiteren Personen, im Haus gewesen, die das Opfer geknebelt und die Wohnung verwüstet hätten, wie sich dies aus der Fotodokumentation ergebe (angefochtenes Urteil S. 50 ff.).
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8.2.2. Die Vorinstanz stellt für die Würdigung des streitigen Sachverhalts auf die objektiven Beweismittel ab - im Wesentlichen die umfassenden Fotodokumentationen des Tatorts, die wissenschaftlichen Berichte zur Spurenauswertung, das Gutachten des IRM Bern vom 4. Februar 1994 zur gerichtlichen Obduktion des Opfers, die rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 28. Oktober und 28. November 2013, die Aussage des Gutachters Dr. J.________ vor dem Amts- und Obergericht und die Aussagen des Sachverständigen für Anhalte- und Fixationstechnik, K.________, vor Obergericht - sowie die Ergebnisse der verdeckten Ermittlung und die Aussagen des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 27 ff.). Gestützt darauf geht sie davon aus, dass die Täter Handschuhe trugen sowie Taschenlampen und Malerabdeckband, das zum Fesseln und/oder Knebeln dienen konnte, mit sich führten. Sie hält zudem für erwiesen, dass die Täter entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers vor dem Einstieg in die Wohnung von A.________ wussten, dass sich dieser darin aufhielt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am Tatort keine Handschuhe getragen und die Täterschaft habe keine Taschenlampen mitgebracht, stuft sie als völlig unglaubhaft ein (angefochtenes Urteil S. 58-60). Auch dessen Schilderung, wie sein Haar durch einen angeblichen Schlag von B.Y.________ und den anschliessenden Sturz auf das Malerabdeckband auf dem Bett des Opfers gelangt sein könnte, erweise sich als reine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer sei an der Auseinandersetzung mit dem Opfer ganz anders beteiligt gewesen, als er es selbst glauben machen wolle (angefochtenes Urteil S. 62 f.). Dass er das Haus alleine verlassen, seinen mit dem Opfer kämpfenden Mittäter dort zurückgelassen und nach ca. 50 bis 100 Metern auf der Hauptstrasse auf diesen gewartet habe, sei nicht plausibel, zumal eine Taschenlampe am Tatort zurückgeblieben sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch einmal wörtlich ausgesagt, "wir" sind bis zur Hauptstrasse gegangen (angefochtenes Urteil S. 65 f.). Die Vorinstanz begründet weiter ausführlich, weshalb eine Zweittäterschaft ausgeschlossen werden kann (angefochtenes Urteil S. 66-74).
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Zur eigentlichen Knebelung führt die Vorinstanz aus, auch der Beschwerdeführer habe im Verfahren immer wieder verneint, dass ein Täter dem Opfer sämtliche Verletzungen alleine hätte beigebracht haben können. Er sei deshalb von seiner ursprünglichen Version, B.Y.________ habe das Opfer alleine getötet, nachdem er (der Beschwerdeführer) selbst das Haus verlassen habe, abgekommen. Dem sei zu folgen, auch wenn der Experte K.________ es nicht für unmöglich erachtet habe, dass der Knebelungsvorgang - mit Ausnahme des Besorgens des Kissenbezugs für den äusseren Knebel im Schlafzimmerschrank - durch eine Person alleine hätte bewerkstelligt werden können. Herr K.________ stelle aber sogleich auch fest, dass dies nicht eben plausibel wäre, wenn zwei Täter am Tatort gewesen seien. Ganz offensichtlich sei es B.Y.________ nicht gelungen, das Opfer mit den vielen Schlägen gegen dessen Kopf, Gesicht und Arme (Abwehrverletzungen) unter Kontrolle und zum Schweigen zu bringen. Eine Knebelung mit dem Malerabdeckband habe nicht zum angestrebten Erfolg geführt, das Opfer verstummen zu lassen, ebenso wenig das Pressen des Kissens mit dem Moltonstoff auf das Gesicht des Opfers. In der Folge sei dem Opfer ein Taschentuch in den Mund gestopft worden, wobei es diesem gelungen sei, dem Täter mit den Zähnen eine Fingerkuppe des Gummihandschuhs abzubeissen. In diesem Moment sei das Opfer trotz seiner angeschlagenen Gesundheit demnach noch in der Lage gewesen, sich merklich gegen die Angreifer zu wehren. Derjenige Täter, welcher das Opfer auf dem Bett unter Kontrolle halten musste, sei nicht in der Lage gewesen, den Kleiderschrank auf der gegenüberliegenden Seite des Schlafzimmers zu erreichen, zu öffnen und nach einem geeigneten Knebelwerkzeug zu durchsuchen. Der Täter, welcher den Kissenbezug aus dem Schrank geholt habe, habe sich zunächst einer roten Plastikwäscheschachtel behändigt und sich darauf gestellt, wie der Schuhabdruck und die Gummihandschuhfragmente mit identischem Muster wie an anderen Stellen zeigten. Das Opfer müsse zu diesem Zeitpunkt noch bei Bewusstsein gewesen sein und sich gewehrt haben, ansonsten die zusätzliche äussere Knebelung nicht nötig gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 63-65).
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Erwägung 8.3
 
8.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Verletzungen des Opfers stammten nicht von der Taschenlampe. Die Vorinstanz setze sich bewusst nicht mit dem Widerspruch zwischen den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. J.________ und dem IRM Gutachten vom 4. Februar 1994 auseinander (act. 1 S. 5). Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Das Opfer wurde unbestrittenermassen mit einem runden Gegenstand geschlagen. Ob es sich dabei um die auf dem Bett des Opfers vorgefundene Taschenlampe, welche gemäss Dr. J.________ ein plausibles Schlaginstrument ist, oder ein gebogenes Rohr handelte, tut für die zu beantwortende Frage der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers bei der anschliessenden Knebelung nichts zur Sache.
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8.3.2. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz setze sich zu Unrecht nicht mit den Schlussfolgerungen der beiden Experten auseinander, wonach eine Person alleine dem Opfer die Knebelung hätte zufügen können (act. 1 S. 5 f.). Die Vorinstanz habe den Experten K.________ zu früh entlassen, ohne ihn mit den Auskünften von Dr. J.________ zu konfrontieren. Gemäss Dr. J.________ sei die Lähmung des Opfers innert 2 bis 3 Minuten eingetreten. Nach der kurzen Zeit der Mobilität habe eine Person allein den Kissenbezug holen und das Opfer damit knebeln können. Auch der Sachverständige K.________ gehe davon aus, die Gegenwehr des Opfers habe wegen Ermüdung und Sauerstoffmangels (und aufgrund der körperlichen Verfassung) innert kürzester Zeit nachgelassen (act. 17 S. 3 f.)
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Die Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz nimmt auf die Aussagen des Sachverständigen K.________ Bezug. Daraus geht hervor, dass eine Person alleine nicht das noch mobile Opfer auf dem Bett fixieren und gleichzeitig das Material für die Knebelung besorgen konnte. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. J.________, der zwar bestätigte, dass die "Verletzungen" des Opfers von einem Einzeltäter stammen könnten. Eine Aussage über die Anzahl der Angreifer könne aufgrund der Befunde am Leichnam jedoch nicht gemacht werden (angefochtenes Urteil S. 34 und 37).
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Nicht zu beanstanden ist sodann, wenn die Vorinstanz festhält, das Opfer sei im Zeitpunkt der Knebelung noch zum Widerstand fähig gewesen und wäre nicht reglos auf dem Bett liegen geblieben, während sein Angreifer den Kleiderschrank auf der gegenüberliegenden Seite des Schlafzimmers durchsuchte. Dies steht entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers im Einklang mit den Aussagen des Gutachters Dr. J.________. Dieser gab bereits vor dem Amtsgericht zu Protokoll, das Opfer sei im Zeitpunkt der Knebelung aktiv gewesen. Es fänden sich keine Hinweise, dass dieses das Einwirken wehrlos hingenommen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 34). Auf Nachfrage des Verteidigers des Beschwerdeführers bestätigte der Gutachter im Berufungsverfahren ausdrücklich, dass die zehn Schläge auf das Opfer dessen Widerstandsfähigkeit nicht beeinflussten. Lediglich der Erregungszustand habe eine zusätzliche Belastung für den Herzkreislauf dargestellt. Er könne nicht sagen, wie lange das Opfer die Attacke - womit dieser, was sich ohne Weiteres aus dem Gesamtkontext ergibt, offensichtlich auch die innere und äussere Knebelung ansprach - bis zur Dekompensation habe überstehen können. Es gehe schneller als bei einem 30-jährigen Sportler. Die weitere Frage der Verteidigung, ob man von Minuten spreche, bejahte der Gutachter (angefochtenes Urteil S. 38; Einvernahmeprotokoll S. 7 f.). Der Täter muss sich das Knebeltuch somit vor der gemäss dem Gutachter beim Opfer eingetretenen "Schlaffheit" besorgt haben. Auch der Sachverständige K.________ wies lediglich darauf hin, dass ein Opfer, das von seinem Angreifer in Bauchlage und mit auf dem Rücken gekreuzten Armen fixiert werde, schnell ermüde und die Luft verliere (angefochtenes Urteil S. 36). Dies schliesst eine Flucht des Opfers nicht aus, sobald der Angreifer von ihm ablässt. Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten ohne Willkür auf eine Konfrontation des Sachverständigen mit den Aussagen des Gutachters Dr. J.________ vor Obergericht verzichten. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren eine solche beantragt.
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8.3.3. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Dieser macht beispielsweise erneut geltend, er habe nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" keine Handschuhe getragen und sei aufgrund eines Schlages von B.Y.________ auf das Bett gefallen (act. 1 S. 6). Mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz setzt er sich jedoch nicht ansatzweise auseinander. Auch zeigt er nicht auf, inwiefern diese geradezu willkürlich sein könnte. Nicht nachvollziehbar ist zudem, was der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis, ein handelsübliches Malerabdeckband sei für die Knebelung oder Fesselung völlig untauglich (act. 3 S. 1), oder dem in seinen persönlichen Eingaben angesprochenen Zigarettenstummel mit DNA-Mischprofilen (act. 9 S. 3; act. 14) zu seinen Gunsten ableiten will. Gleiches gilt etwa für die Bemerkung, die Familien Y.________/D.________ seien bekannt für Straftaten (act. 9 S. 1), oder die Aussage, auf dem Malerabdeckband seien zwei Haare gefunden worden und es sei unmöglich, dass zwei Personen gleichzeitig mit demselben Stück Malerabdeckband hantiert hätten (act. 9 S. 2; 17 S. 1). Darauf ist nicht einzutreten.
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8.3.4. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer sei auch an der Knebelung des Opfers aktiv beteiligt gewesen. Sie setzt sich hierfür mit den wesentlichen Beweisen auseinander und würdigt diese schlüssig und nachvollziehbar. Ihre Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Ihre Ausführungen überzeugen und enthalten zumindest keine offensichtlichen Ungereimtheiten. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht schlechterdings unhaltbar erscheinen.
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Erwägung 9
 
 
Erwägung 10
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Oktober 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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