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Informationen zum Dokument  BGer 2C_928/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_928/2015 vom 15.10.2015
 
{T 0/2}
 
2C_928/2015
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration und Personenstand
 
des Kantons Bern,
 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht
 
des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Anordnung der Ausschaffungshaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 6. Oktober 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss 
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2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert unter Hinweis auf verschiedene  Artikel der EMRK, der in der Schweiz nicht anwendbaren unionsrechtlichen Qualifikationsrichtline (RL 2004/83/EU bzw. heute RL 2011/95/EU) sowie verschiedene Bestimmungen der Zivilprozessordnung (SR 273) und der Bundesverfassung (SR 101) nur den Wegweisungsentscheid, ohne darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet - von hier nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen - ausschliesslich die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisungsverfügung (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit deren von den kantonalen Behörden bejahten Voraussetzungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er verkennt, dass es sich bei seiner Festhaltung nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine Verwaltungsmassnahme, welche den Vollzug seiner Wegweisung sichern soll, nachdem dieser wegen seines bisherigen Verhaltens (Untertauchen in den Niederlanden, statt der von ihm versprochenen freiwilligen Rückreise in seinen Heimatstaat) konkret gefährdet erscheint. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht die Gesetzesordnung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zutreffend wiedergegeben und die Situation des Beschwerdeführers bundesrechtskonform unter diese subsumiert hat.
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2.3. Da die vorliegende Eingabe sich nicht sachbezogen mit dem Verfahrensgegenstand auseinandersetzt und nicht darlegt wird bzw. ersichtlich ist, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid die bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2) missachten und die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 76 i.V.m. 79 AuG) verletzen könnte, ist darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten. Dies kann durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
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Erwägung 3
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Oktober 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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