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Informationen zum Dokument  BGer 8C_177/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_177/2015 vom 14.10.2015
 
{T 0/2}
 
8C_177/2015
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1966 geborene A.________ ist Mutter von zwei Söhnen (B.________, geboren 1992, und C.________, geboren 1997) und seit 2008 vom Vater der beiden Kinder geschieden. Seit Juli 2002 bezieht sie eine Rente der Invalidenversicherung, zunächst bis September 2005 eine halbe und ab Oktober 2005 eine Dreiviertelsrente, je zuzüglich Kinderrente für ihre beiden Söhne. Der Vater der Kinder bezieht mindestens seit 1. April 2009 ebenfalls eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, wobei die zwei Kinderrenten zu dieser Rente direkt der Mutter ausbezahlt wurden. Vom 7. Januar bis 7. April 2013 absolvierte B.________ ein unentgeltliches Praktikum bei "Radio D.________", um - gemäss Praktikumsvertrag vom 7./10. Januar 2013 - die eigene Motivation und Fähigkeit zum Berufswunsch Journalist zu erkennen, die Chance für eine Anstellung bei einem anderen Medium zu erhöhen und um Praxis zu bekommen, z.B. in Ergänzung zum Theorieteil beim Studium.
1
Die IV-Stelle Zürich kündigte mit Vorbescheid vom 13. Juni 2013 die teilweise Rückforderung der Kinderrente an und vermerkte, die Versicherte habe Gelegenheit, sich innert 30 Tagen seit Zustellung des Schreibens schriftlich dazu zu äussern. Anlässlich einer telefonischen Nachfrage wurde dem Rechtsvertreter von A.________ zugesichert, dass die Frist für die Erhebung von Einwänden bis 15. August 2013 dauere. Trotzdem forderte die IV-Stelle bereits mit Verfügung vom 23. Juli 2013 die A.________ von Januar bis Mai 2013 ausgerichtete Kinderrente für den Sohn B.________ in der Höhe von Fr. 2'565.- (zu ihrer Invalidenrente) und Fr. 2'700.- (zur Invalidenrente des Kindsvaters), insgesamt Fr. 5'265.-, zurück.
2
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, auferlegte die Gerichtskosten aber zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung der IV-Stelle und verpflichtete diese, A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 900.- zu bezahlen (Entscheid vom 22. Januar 2015).
3
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, die Kinderrente sei durchgehend bis zur Beendigung der Berufslehre zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ergänzende Abklärungen vorzunehmen, das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend neu zu verfügen.
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Die IV-Stelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 137 II 313 E. 1.4 S. 317 f. mit Hinweis). Trotzdem obliegt es der Beschwerde führenden Partei, sich in ihrer Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz stellte fest, die IV-Stelle habe durch den Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 das rechtliche Gehör verletzt, nachdem sie der Versicherten eine Frist bis zum 16. August 2013 zugesichert habe, um zur am 13. Juni 2013 in Aussicht gestellten Rückforderung Stellung zu nehmen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin aber im Verfahren vor dem kantonalen Gericht, wo sowohl Sachverhalt als auch Rechtslage frei überprüfbar seien, zur Frage der Rückforderung habe äussern können, sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten und von einer Rückweisung der Sache an die IV-Stelle sei Abstand zu nehmen; dies umso mehr, als die Versicherte die Angelegenheit nunmehr selber als beurteilbar betrachte, womit eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und zu unnötigen Verzögerungen führen würde. In der Folge prüfte das kantonale Gericht, ob die Rückforderung der Kinderrente zu Recht erfolgt war, und gelangte zum Ergebnis, dass es sich bei dem von B.________ vom 7. Januar bis 7. April 2013 beim Radiosender absolvierten Praktikum nicht um eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG handle, und dass der Sohn im Übrigen unbestrittenermassen auch im Monat Mai 2013 keiner Ausbildung nachgegangen sei. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die für 1. Januar bis 31. Mai 2013 für B.________ zu Unrecht ausgerichtete Kinderrente zurückgefordert habe.
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2.2. Die Beschwerdeführerin teilt grundsätzlich die Ansicht, dass der Mangel des vorzeitigen Verfügungserlasses durch die Äusserungsmöglichkeiten im kantonalen Beschwerdeverfahren einer Heilung zugänglich war. Sie macht jedoch geltend, dass zum Anspruch auf rechtliches Gehör auch die Begründungspflicht der IV-Stelle gehöre, welcher diese nicht nachgekommen sei. B.________ habe von Januar bis April 2013 bei "Radio D.________" ein Praktikum als Journalist, anschliessend bei E.________ (Fernsehsender der F.________ gmbh) eine Schnupperlehre als Videojournalist im Bereich Produktion von Fernsehberichten sowie ab Juli 2013 für zwölf Monate ein Praktikum bei der F.________ gmbh absolviert. Diese Stellen würden seine Chancen auf eine Lehrstelle massiv erhöhen, weshalb sie faktisch notwendig gewesen seien, um in dieser Branche eine Lehrstelle zu finden. Damit sei seine Situation zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er dem Urteil 8C_90/2013 vom 10. April 2013 (publiziert in BGE 139 V 209) zugrunde liege. Alle drei Anstellungen seien in der Journalismusbranche erfolgt, was zeige, dass er gewillt sei, in diesem Bereich einen Beruf zu erlernen.
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Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf sich nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b S. 183). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen).
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Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen; 112 Ia 1 E. 3c).
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3.2. Die IV-Stelle sicherte der Beschwerdeführerin in casu auf telefonische Anfrage im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hin unbestrittenermassen zu, dass sie (wohl in Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG) bis am 15. (oder gemäss Vorinstanz: 16.) August 2013 Einwände werde vorbringen können. Der Verfügungserlass bereits am 23. Juli 2013 beruhte nach Aussage der Verwaltung auf einem internen Versehen. Durch den unerwartet frühen Verfügungserlass konnte die Versicherte im Vorbescheidverfahren keine Einwendungen mehr erheben. In diesem Punkt liegt eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Diese führt jedoch zu keiner formellrechtlich begründeten Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung: Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; je mit Hinweisen). Weil die Beschwerdeführerin schon im kantonalen Gerichtsverfahren eine beförderliche Verfahrenserledigung einem formell richtigen Verfahren vorgezogen hatte (BGE 132 V 387 E. 6.1 S. 391 mit Hinweis), rechtfertigte es sich - ungeachtet des Schweregrades der Gehörsverletzung -, dass die Vorinstanz einen abschliessenden Entscheid in der Sache fällte. Auch letztinstanzlich möchte die Versicherte - konsequenterweise - in erster Linie einen Entscheid in der Sache.
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Soweit die Versicherte eine Verletzung der - aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden - Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88) durch die IV-Stelle geltend macht, muss ihr entgegengehalten werden, dass diesem Mangel in der vorliegenden Konstellation neben der vom kantonalen Gericht bejahten Gehörsverletzung keine separate Bedeutung zukommt.
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4. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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5. Die Rückforderungsverfügung bezieht sich auf die Kinderrente im Zeitraum Januar bis Mai 2013. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Gewährung der Kinderrente "bis zur Beendigung der Berufslehre" beantragt, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Zu beurteilen ist demgemäss einzig die Beschäftigung von B.________ für den Radiosender D.________ vom 7. Januar bis 7. April 2013. Über die Qualifikation der nachfolgenden Tätigkeiten (Schnupperlehre als Videojournalist vom 15. bis 19. Juli 2013 und Praktikum vom 22. Juli 2013 bis 21. Juli 2014 bei der F.________ gmbh, während welchem er in alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Produktion von Fernsehberichten für verschiedene Sendegefässe sowie von eigenen Studioproduktionen eingeführt werden sollte), ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
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Erwägung 5.1
 
5.1.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 AHVG Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
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Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV getan hat. Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL in der vorliegend relevanten Fassung vom 1. Januar 2013, teilweise überholt durch neuere Rechtsprechung) hält zudem fest, dass die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361). Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.3 S. 211, vgl. den entsprechend abgeänderten Abschnitt in Rz. 3361.1 der RWL in der Fassung vom 1. Januar 2015) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; RWL Rz. 3361.1). Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle angetreten werden kann (vgl. BGE 139 V 209 S. 211 E. 5.2 und RWL Rz. 3361.1 in der Fassung vom 1. Januar 2012), sondern davon, ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch notwendig ist (BGE 139 V 209 S. 211 E. 5.3). Zudem muss bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestehen, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 S. 211 f. E. 5.3). Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Urteil 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2; RWL Rz. 3362).
16
5.1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, alle drei Beschäftigungen, also sowohl das Praktikum beim Radiosender als auch die Schnupperlehre und das Praktikum bei F.________ gmbh, seien faktisch notwendig gewesen, um eine Lehrstelle zu finden. Zur Begründung gibt sie an, dass diese Tätigkeiten die Chancen auf eine Lehrstelle massiv erhöht hätten und "in dieser Branche" praktisch immer Praktika verlangt würden. Sie lässt aber völlig offen, welche Lehrstelle B.________ gesucht hat bzw. auf welchem Weg er damals sein Berufsziel "Journalist" erreichen wollte. Diese Angaben wären - zusätzlich zum genannten Berufsziel - aber notwendig gewesen und konnten weder durch Abklärungen der IV-Stelle noch Nachforschungen des kantonalen Gerichts ersetzt werden. Denn Journalismus ist ein frei zugänglicher Beruf und ausbildungsmässig nicht geregelt. Damit bleibt der Stellenwert des Praktikums beim Radiosender unklar. Um Ausbildung geht es zwar unter anderem auch dort, wo von vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufs angestrebt wird. Dabei ist aber unter allen Umständen - und ganz besonders dort, wo es sich nicht um eine Berufsausbildung im engeren Sinn handelt - eine systematische Vorbereitung auf das Bildungsziel (Berufsausübung ohne Abschluss bzw. Bereitstellung berufsbezogener Vorkenntnisse) hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrgangs (vgl. Art. 49bis Abs. 1 AHVV; Urteil 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.1 mit Hinweis). Die Versicherte bleibt Erläuterungen darüber, welche Schritte B.________ unternehmen wollte und musste, um sein Berufsziel zu erreichen, durchwegs schuldig. Das Argument, durch ein Praktikum würden die Chancen auf eine Lehrstelle erhöht, ist in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig, denn jede zusätzlich erworbene Berufserfahrung ist grundsätzlich geeignet, die Chance auf eine Anstellung zu steigern. Nicht jedes Praktikum kann jedoch automatisch als Ausbildung verstanden werden (BGE 139 V 209 E. 5.3 S. 211). Eine Verbesserung der Anstellungschancen allein reicht nicht, um das Praktikum beim Radiosender als Ausbildung zu qualifizieren (vgl. Urteil 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2).
17
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, ihr Sohn habe seine Absicht, auch tatsächlich eine Ausbildung im Journalismusbereich zu absolvieren, mit seinen drei Anstellungen deutlich zum Ausdruck gebracht. Dabei verkennt sie, dass sich der Streit im vorliegenden Rückforderungsprozess auf das dreimonatige Praktikum beim Radiosender bzw. den Kinderrentenanspruch im Zeitraum Januar bis Mai 2013 beschränkt. Im damaligen Zeitpunkt musste somit die Absicht, Journalist zu werden, bereits bestanden haben, und das Praktikum musste Teil der systematischen Vorbereitung auf das Berufsziel bilden. Diesbezüglich ist jedoch einzig bekannt, dass B.________ gemäss seinem formulierten Ziel im Praktikumsvertrag beim Radiosender die eigene Motivation und die Fähigkeit zum Berufswunsch Journalist erkennen, die Chance für eine Anstellung "bei einem anderen Medium" erhöhen und Praxis erwerben wollte (Praktikumsvertrag "Radio D.________" vom 7./10. Januar 2013). Es lässt sich entgegen der Ansicht der Versicherten nicht als willkürlich beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf diese Zielsetzung darauf schliesst, der Sohn der Versicherten habe damals (noch) nicht die Absicht gehabt, eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Absicht, eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren, bereits bei Antritt des Praktikums bestanden haben muss. Sie weist nicht nach (und behauptet auch nicht), dass eine solche Absicht am 7. Januar 2013 schon manifest gewesen wäre.
18
5.1.3. Der Sachverhalt, welcher BGE 139 V 209 (in der Beschwerde zitiertes Urteil 8C_90/2013 vom 10. April 2013) zugrunde liegt, ist mit der vorliegenden Situation nicht zu vergleichen. Dort absolvierte die Tochter der rentenberechtigten Person ein einjähriges Praktikum in einem Kinderhort, um anschliessend eine Lehre als Kleinkinderzieherin anzutreten. Das Bundesgericht hielt dazu fest, bereits die Dauer des Praktikums zeuge von der Ernsthaftigkeit, die angestrebte Ausbildung zu absolvieren (BGE 139 V 209 E. 5.3 S. 211 f.). Im Gegensatz dazu hatte vorliegend das dreimonatige Praktikum - wie bereits erwähnt - namentlich zum Ziel, sich über Motivation und Fähigkeit im Hinblick auf den Berufswunsch Journalist klar zu werden. Demzufolge war der Entscheid zur Realisierung der Ausbildung bei Antritt des Praktikums am 7. Januar 2013 eben gerade noch nicht gefallen. Im zitierten Urteil hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass nicht jedes Praktikum automatisch im Sinne einer Ausbildung verstanden werden kann, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.3 S. 211 f.). Im angefochtenen Entscheid wird in diesem Zusammenhang nicht die RWL zitiert, in welche diese bundesgerichtliche Rechtsprechung Eingang gefunden hat. Aus der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach das Sozialversicherungsgericht an Verwaltungsweisungen nicht gebunden sei, lässt sich daher von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten.
19
5.1.4. Soweit die Versicherte auf die Abklärungspflicht der IV-Stelle verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie ebenfalls eine Mitwirkungspflicht trifft. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs erforderlich sind. Es wäre somit ihre Aufgabe gewesen, der IV-Stelle, bzw. im Beschwerdeverfahren dem kantonalen Gericht, darzulegen, wann ihr Sohn den Entschluss gefasst hatte, Journalist zu werden und auf welchem Weg er sein Berufsziel erreichen wollte. Es kann nicht angehen, von der Verwaltung Mutmassungen über den ausbildungsmässig nicht geregelten Berufsbildungsweg anzustellen, wenn einzig das Berufsziel "Journalist" angegeben wird.
20
5.1.5. Da das Praktikum mangels (bereits) bei Antritt am 7. Januar 2013 manifester Absicht des B.________, eine Ausbildung zum Journalisten zu absolvieren, nicht als Ausbildung qualifiziert werden kann, erübrigen sich Erörterungen darüber, ob das Praktikum faktisch notwendig war, und über den Stellenwert des im Juli 2013 angetretenen Praktikums bei der F.________ gmbh (vgl. BGE 139 V 122). Die Frage nach einer unmittelbaren Fortsetzung der Ausbildung innerhalb von längstens vier Monaten gemäss Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV bzw. einer Weiterausrichtung der Kinderrente während der Zeit ohne Anstellung von 8. April bis Ende Mai 2013 kann sich folglich entgegen der Auffassung der Versicherten gar nicht stellen. Die Rückforderung der Kinderrente für die Monate Januar bis Mai 2013 ist rechtens.
21
 
Erwägung 6
 
6.1. Kostenmässig trug die Vorinstanz der Gehörsverletzung Rechnung, indem sie die Gerichtskosten der IV-Stelle auferlegte und der Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 900.- zusprach, welche die zusätzlichen Aufwendungen wegen Ausführungen zu prozessualen Fragen und zum rechtlichen Gehör abgelten sollten, während sie für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme zur Rückforderung, welche ohnehin entstanden wären, keine Vergütung vorsah. Gegen diese Kostenverteilung vermag die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe vorzubringen. Entgegen ihrer Ansicht ändert daran nichts, dass die Gehörsverletzung im Vorbescheidverfahren schwer wiegt. Denn in der Sache hätte die Versicherte auch ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle eine Beschwerde ans kantonale Gericht erheben müssen.
22
6.2. Das Verfahren vor Bundesgericht ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
23
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Oktober 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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