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Informationen zum Dokument  BGer 5A_761/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_761/2015 vom 14.10.2015
 
{T 0/2}
 
5A_761/2015
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege (Grundbuchberichtigung),
 
Revision der bundesgerichtlichen Verfügung vom 1. Oktober 2015 im Verfahren 5A_761/2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Die A.________ AG hat beim Bundesgericht eine Verfügung der Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. August 2015 angefochten, mit der ihr im Berufungsverfahren betreffend Grundbuchberichtigung die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die ihr mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 verweigert wurde. Die A.________ AG wurde überdies mit Verfügung vom gleichen Tag zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- innert 15 Tagen seit Zustellung der Verfügung angehalten. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 (Postaufgabe) ersucht die A.________ AG um Revision der Verfügung vom 1. Oktober 2015 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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2. 
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2.1. Es fragt sich, ob gegen eine Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Revision ergriffen werden kann, zumal entsprechende Verfügungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG; Urteile 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4; I 302/96 vom 23. Dezember 1997 E. 7b, publ. in SVR 1998 IV Nr. 13 S. 47). Vorliegend kann diese Frage offen bleiben, da die Revision ohnehin abzuweisen ist.
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2.2. Die Gesuchstellerin rügt insbesondere eine Verletzung der Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen (Art. 34 BGG) und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, Bundesrichter von Werdt, der an der Verfügung vom 1. Oktober 2015 mitgewirkt habe, erscheine als befangen. Auch im vorliegenden Prozess gehe es um private Anliegen von B.________, der im Prozess xxx sich durch das Anwaltsbüro "Kellerhals" habe vertreten lassen. Da Bundesrichter von Werdt "für dieses Anwaltsbüro tätigt", bestehe somit sinngemäss ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 BGG.
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Abgesehen davon, dass die Gesuchstellerin ihre Vorbringen nicht genügend substanziiert, hat Bundesrichter von Werdt seine frühere Tätigkeit als Anwalt aufgegeben und ist seit 2009 als vollamtlicher Bundesrichter tätig. Insoweit erweist sich der Vorwurf des Anscheins der Befangenheit von vornherein als unbegründet (vgl. Urteil 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.5). Im Übrigen hatte die in Rechts- und insbesondere Prozessrechtsfragen nicht unerfahrene Gesuchstellerin spätestens seit dem Urteil 5A_225/2014 vom 26. Mai 2014 davon Kenntnis, dass Bundesrichter von Werdt Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist, weshalb sie bereits bei Einreichung der Beschwerde bzw. des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Ausstand von Bundesrichter von Werdt hätte beantragen können und müssen. Der erst jetzt erhobene Einwand ist verspätet.
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2.3. Die Gesuchstellerin macht sodann geltend, Bundesrichter von Werdt habe Art. 108 BGG verletzt, indem er am Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mitgewirkt habe. Abgesehen davon, dass in diesem Zusammengang kein expliziter Revisionsgrund angerufen wird, übersieht die Gesuchstellerin, dass vorliegend nicht in Anwendung von Art. 108 BGG über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden wurde. Vielmehr waren drei Richter an diesem Zwischenentscheid beteiligt und haben das Gesuch abgewiesen. Inwiefern damit Art. 108 BGG verletzt worden sein soll, bleibt unerfindlich.
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3. Im Übrigen macht die Gesuchstellerin keine substanziiert vorgetragenen Tatsachen oder Beweismittel geltend, die sie in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht hätte vorbringen können (siehe zu den Voraussetzungen der Wiedererwägung von Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege: Urteil 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2 in fine, mit Hinweis auf ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar, Bd. I 2012, N. 64 ff. v.a. N. 71 zu Art. 119 ZPO, mit Verweis auf BGE 127 I 133; 136 II 177 E. 2.1). Sie begnügt sich vielmehr damit, die Verfügung vom 1. Oktober 2015 zu kritisieren. Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
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4. Die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens sind zur Hauptsache zu schlagen.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Gesuch um Revision der Verfügung vom 1. Oktober 2015 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Der Gesuchstellerin wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 BGG mit separater Verfügung eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung gesetzt, um den Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2015 von Fr. 3'000.-- zu leisten. Die Gesuchstellerin wird in der Verfügung auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht.
 
3. Diese Urteil wird der Gesuchstellerin schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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