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Informationen zum Dokument  BGer 5A_317/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_317/2015 vom 13.10.2015
 
{T 0/2}
 
5A_317/2015
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________ AG,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sven Rüetschi,
 
Beschwerdegegner,
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West.
 
Gegenstand
 
Nichtigkeit einer Betreibung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 25. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die A.________ AG stellte am 29. Oktober 2014 beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, je ein Betreibungsbegehren gegen B.________ (Betreibung Nr. xxx) sowie gegen die C.________ AG (Betreibung Nr. yyy). Sie machte eine Forderung von je Fr. 6'927'015.25 nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2014 geltend und gab als Forderungsgrund "Schadenersatzforderung entsprechend der Bescheinigung über Pfandausfall vom 24. Februar 2014 von Fr. 6'927'015.95/Vereinbarung vom 24.08.2012" an. Die entsprechenden Zahlungsbefehle konnten am 7. November 2014 zugestellt werden. In beiden Betreibungsverfahren wurde Rechtsvorschlag erhoben.
1
B. Am 17. November 2014 gelangten die C.________ AG sowie B.________ an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und beantragten, es sei festzustellen, dass die rechtsmissbräuchlich erwirkten Zahlungsbefehle Nrn. xxx und yyy nichtig seien. Diese seien entsprechend aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen. Am 25. März 2015 hiess das Obergericht die Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der erfolgten Betreibungen gut und wies das Betreibungsamt an, die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen.
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C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. April 2015 beantragt die A.________ AG (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben.
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Die Beschwerdeführerin beantragt überdies der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Obergericht sowie B.________ und die C.________ AG (Beschwerdegegner) haben auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 5. Mai 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
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In der Sache schliessen die Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert Replik und Duplik eingereicht.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, das als Aufsichtsbehörde über die Nichtigkeit der von der Beschwerdeführerin angehobenen Betreibungen befunden hat. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid ist fristgemäss erhoben worden (Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.
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1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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2. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin angehobenen Betreibungen Nrn. xxx sowie yyy zu Recht als rechtsmissbräuchlich und damit nichtig erachtet hat.
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2.1. Nach ständiger, von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebener, Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen. Deshalb darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darin erschöpfen, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde (vgl. BGE 113 III 2 E. 2b S. 3 ff.). Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 278; 115 III 18 E. 3b S. 21; s. zum Ganzen auch BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 483).
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2.2. Auf Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG hin kann das Bundesgericht als Rechtsfrage prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde von einem zutreffenden Begriff des offenbaren Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist. Vorbehältlich ausnahmsweise zutreffender Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 BGG) legt das Bundesgericht seinem Entscheid die Tatsachenfeststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde insbesondere darüber zugrunde, vor welchem Hintergrund und mit welcher Absicht der Gläubiger seine Betreibung gegen den Schuldner angehoben hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 115 III 18 E. 3c S. 21 f.; Urteil 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
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2.3. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sieht die Beschwerdeführerin ihren Schadenersatzanspruch darin begründet, dass die Beschwerdegegner die Vereinbarung vom 24. August 2012, in welcher die Lasten auf dem Grundstück U.________ (Grundbuchblatt Nr. zzz) gegenseitig anerkannt worden seien, verletzt hätten, indem sie die Versteigerung des Grundstücks ohne Anwendung des gesetzlichen Deckungsprinzips (Art. 126 SchKG) erwirkt hätten. Als Folge der Versteigerung ohne Anwendung des Deckungsprinzips und somit zu einem viel zu tiefen Zuschlagspreis von 4.7 Mio. Franken habe sie als vormalige Pfandeigentümerin einen erheblichen Schaden in dem Umfang erlitten, als dass die durch Grundpfandrechte gesicherten Forderungen nicht aus dem Pfanderlös getilgt worden seien. Mithin stehe ihr ein Schadenersatzanspruch gegen die vertragsbrüchigen Parteien zu. Jedenfalls sei über den von den Beschwerdegegnern behaupteten Verzicht auf das Deckungsprinzip nicht in einem ordentlichen zivilrechtlichen Verfahren entschieden worden. Aus Vorsichtsgründen habe sie kurz vor Ablauf der Jahresfrist seit der Versteigerung am 31. Oktober 2013 zur Unterbrechung der allenfalls anwendbaren einjährigen Verjährungsfrist eine Betreibung gegen die Solidarschuldner im Umfang des Pfandausfalls eingeleitet.
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Die Aufsichtsbehörde hat dazu erwogen, unter Würdigung der gesamten Umstände sei das Vorgehen der Beschwerdeführerin als reine Schikane zu qualifizieren, da das Bundesgericht die Frage, ob in der Vereinbarung vom 24. August 2012 auf das Deckungsprinzip verzichtet worden sei, mit Urteil 5A_1/2013 vom 18. März 2013 bereitsentschieden habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Entscheid in diesem Punkt im zivilrechtlichen Verfahren oder im Rahmen des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens ergangen sei. Dieser Entscheid entfalte betreffend die Frage der Anwendbarkeit des Deckungsprinzips auch für ein Zivilgericht Bindungswirkung.
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Während sich die Beschwerdegegner dieser Auffassung anschliessen, widerspricht die Beschwerdeführerin dieser Schlussfolgerung. Unter Hinweis auf Erwägung 2 von BGE 133 III 580 macht sie geltend, dass dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nur eine beschränkte Tragweite zukomme. Jedenfalls aber habe die Vorinstanz ihre Kognition massiv überschritten, indem sie ihre Schadenersatzforderung bereits materiell geprüft habe. Vorliegend bestünden im von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte, welche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine rechtsmissbräuchliche Anhebung der Betreibungen Nrn. xxx sowie yyy schliessen lassen würden.
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2.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegner liegt der qualifizierte Ausnahmefall, welcher die Nichtigkeit der angehobenen Betreibungen zur Folge hätte, nicht vor. Ob und inwieweit das im Rahmen einer Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt aufgelegten Steigerungsbedingungen vom 5. November 2012 ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2013 (5A_1/2013) für ein Zivilgericht Bindungswirkung entfaltet, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, denn die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG darf nicht dazu dienen, die materielle Berechtigung eines in Betreibung gesetzten Anspruchs überprüfen zu lassen (s. E. 2.1; vgl. auch MATTHIAS KUSTER, Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht, in: AJP 2004 S. 1037). Vorliegend wird die betreffende Vereinbarung vom 24. August 2012 von den Beteiligten unterschiedlich interpretiert, weshalb sich ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen auch nicht mit dem Hinweis auf die darin enthaltene Saldoklausel begründen lässt. Gemäss dem angefochtenen Entscheid bezweckt die Beschwerdeführerin mit den Betreibungen sodann in erster Linie eine Verjährungsunterbrechung. Auch wenn die geltend gemachte Forderung der Beschwerdeführerin zweifelhaft erscheinen mag, so springt nicht geradezu in die Augen, dass mit den Betreibungen offensichtlich Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit einer Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz ist bundesrechtswidrig.
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3. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ist aufzuheben mit der Folge, dass die Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, im Betreibungsregister nicht gelöscht werden dürfen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG; Art. 1 des Reglementes über die Parteientschädigung; SR 173.110.210.3).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 25. März 2015 wird aufgehoben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Oktober 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Buss
 
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