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Informationen zum Dokument  BGer 1B_331/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_331/2015 vom 13.10.2015
 
{T 0/2}
 
1B_331/2015
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Rudolf Huber, p.A. Regionalgericht Bern-Mittelland,
 
Zivilabteilung, Effingerstrasse 34, 3008 Bern,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ reichte am 9. September 2015 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein und stellte dabei ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Schnell. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 21. September 2015 auf das Ausstandsgesuch und auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, Umstände zu erwähnen, die den Ausstand der abgelehnten Oberrichterin begründen könnten. Ein Ausstandsgesuch müsse jedoch begründet werden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Auf die Beschwerde sei wegen Prozessunfähigkeit nicht einzutreten. Bereits in früheren Fällen sei dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit abgesprochen worden, wenn er behördliche Amtshandlungen oder Entscheide, die nicht in seinem Sinn ausfielen, als strafbare Handlungen verfolgt haben wollte. Eine solche Konstellation sei auch vorliegend gegeben.
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2. Mit Eingabe vom 25. September 2015 (Postaufgabe 24. September 2015) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Auch vermag er mit seinem Hinweis auf Art. 11 ff. ZGB und Art. 106 StPO nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Beschwerdekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Prozessfähigkeit abgesprochen haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Oktober 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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