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Informationen zum Dokument  BGer 4A_408/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_408/2015 vom 12.10.2015
 
{T 0/2}
 
4A_408/2015
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufung, Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 19. Juni 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Kollektivgesellschaft A.________ (Beschwerdeführerin) am 4. Juni 2012 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) auf Zahlung von Fr. 84'015.-- nebst Zins klagte, worauf die Beklagte Widerklage im Betrag von Fr. 18'582.50 und Fr. 2'705.60, jeweils zuzüglich Zins, erhob;
 
dass das Amtsgericht die Klage mit Urteil vom 15. September 2014 im Umfang von Fr. 11'200.80 zuzüglich Zins guthiess;
 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn auf die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung mit Beschluss vom 19. Juni 2015 nicht eintrat und die Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und die Berufung sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei das Bundesgericht eine allfällige Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen prüft, sondern nur dann, wenn eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die teilweise nur schwer nachvollziehbare Beschwerdebegründung den erwähnten Anforderungen über weite Strecken nicht genügt, ihr aber immerhin die Rüge entnommen werden kann, die Vorinstanz habe zu Unrecht und ohne schlüssige Begründung auf Nichteintreten entschieden, nachdem sie sich materiell mit den Vorbringen der Parteien auseinander gesetzt habe, was widersprüchlich und daher willkürlich sei;
 
dass sich aus den beanstandeten Erwägungen indessen ohne Weiteres die Auffassung der Vorinstanz ergibt, die Berufung der Beschwerdeführerin enthalte keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO, weshalb eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels fehle;
 
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz insofern im Wesentlichen bloss ihre eigene, abweichende Auffassung entgegenhält, wonach ihre Berufung genügend begründet gewesen sei, ohne dies jedoch im Einzelnen und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid zu begründen;
 
dass der von der Vorinstanz gezogene Schluss, auf die Beschwerde sei zufolge mangelhafter Begründung nicht einzutreten, keineswegs widersprüchlich ist, sondern im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (siehe Urteile 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1; 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3);
 
dass sich die Beschwerdeführerin sodann nicht sachdienlich mit der überzeugenden Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach mit Bezug auf die widerklageweise geltend gemachten Forderungen nicht sie, sondern allenfalls die Beschwerdegegnerin beschwert wäre;
 
dass die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Rechtsverletzungen unter diesen Umständen nicht gegeben sind, und ebenso wenig eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz;
 
dass schliesslich ohnehin nicht erkennbar ist, welches schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG die Beschwerdeführerin an einer  Abweisung ihrer Berufung durch die Vorinstanz (statt eines Nichteintretensentscheids) haben könnte;
 
dass sich die Beschwerde damit, soweit sie überhaupt zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 12. Oktober 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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