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Informationen zum Dokument  BGer 8C_729/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_729/2015 vom 09.10.2015
 
{T 0/2}
 
8C_729/2015
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Langnau am Albis,
 
vertreten durch die Sozialbehörde,
 
Neue Dorfstrasse 14, 8135 Langnau am Albis,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ vom 5. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 28. Juli 2015,
1
in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
2
 
in Erwägung,
 
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid vom 28. Juli 2015 betreffend Auflage zur Geltendmachung des elterlichen Unterhalts - womit nicht die lediglich angedrohte Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen wurde - um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481; Urteile 8C_826/2014 vom 4. Dezember 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012),
3
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
5
dass weder solches behauptet noch sonstwie ersichtlich ist, inwiefern eine der genannten Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
6
dass nämlich dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen einen allfälligen Leistungskürzungsentscheid offen stehen wird (Urteile 8C_826/2014 vom 4. Dezember 2014, 8C_161/2014 vom 31. März 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012),
7
dass im Übrigen auch mit Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung die Voraussetzungen für eine Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides nicht gegeben sind,
8
dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
9
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
10
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
11
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Horgen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Oktober 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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