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Informationen zum Dokument  BGer 8C_693/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_693/2015 vom 09.10.2015
 
{T 0/2}
 
8C_693/2015
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juli 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ vom 24. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 23. Juli 2015,
1
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung,
2
in die vom Bundesgericht beigezogenen Akten der Vorinstanz,
3
 
in Erwägung,
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
4
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. September 2015 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
5
dass sich die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Eingabe, welche der Beschwerdeführer schon vor dem kantonalen Gericht eingereicht hat, unterscheidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), und die materiellen Ausführungen praktisch wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entsprechen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu befassen (vgl. statt vieler: Urteile 8C_158/2015 vom 20. März 2015, 8C_567/2014 vom 14. Oktober 2014 und 8C_9/2012 vom 31. Januar 2012),
6
dass hieran auch die blosse Einfügung eines Hinweises auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung über somatoforme Schmerzstörungen (BGE 141 V 281) nichts zu ändern vermag, da jedenfalls auch damit nicht in hinreichend substanziierter Weise aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
7
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
8
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG),
9
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die (reduzierten) Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
10
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
11
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Oktober 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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