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Informationen zum Dokument  BGer 5A_796/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_796/2015 vom 08.10.2015
 
{T 0/2}
 
5A_796/2015
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Thal-Gäu.
 
Gegenstand
 
Betreibungsbegehren; Verfahrenskosten,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 21. September 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Vor Bundesgericht mit Beschwerde vom 29. September 2015 angefochten ist ein Urteil der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 21. September 2015. Gemäss dem angefochtenen Entscheid beschwerte sich die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde, weil trotz eingereichten Betreibungsbegehrens gegen die "Firma B.________" über den Betrag von Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 12.5 % kein Betreibungsverfahren eröffnet wurde. Die Aufsichtsbehörde erachtete das fragliche Betreibungsbegehren wie das Betreibungsamt als ungenügend und erwog, nachdem beim zuständigen Betreibungsamt kein gültiges Betreibungsbegehren vorliege, sei auch kein Verfahren an die Hand zu nehmen. Im Fall eines gültigen Begehrens werde das Amt zu prüfen haben, ob die Betreibung nicht rechtsmissbräuchlich sei, zumal die Höhe und die Begründung der ursprünglich gestellten Forderung höchst sonderbar anmute.
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2. 
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2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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3. Die Beschwerdeführerin setzt sich überhaupt nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und erörtert nicht, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Thal-Gäu und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Oktober 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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