VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_212/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_212/2015 vom 08.10.2015
 
{T 0/2}
 
2C_212/2015
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stiftung A.________, vertreten durch die B.________AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gemeinde Feusisberg, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kausalabgaben (Netzkostenbeitrag),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 14. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert; auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3 hiernach).
1
1.2. Die Verletzung von kantonalem (und kommunalem) Recht ist ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c - e BGG kein zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann diesbezüglich nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstösst (BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S. 249 f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2
1.3. Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, muss gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3
2. 
4
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe hierdurch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt: So bestehe die Begründung des Verwaltungsgerichts grösstenteils in der Zusammenfassung der Prozessgeschichte und der Parteistandpunkte, wogegen sie auf wesentliche Argumente der Beschwerdeführerin nicht eingehe. Eine derartige Begründung genüge auch den Anforderungen an Entscheide nicht, welche der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen: Solche Urteile müssten gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Schon deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5
2.2. Die Rüge ist unbegründet:
6
 
Erwägung 3
 
3.1. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich widersprüchlich verhalten und sei in Willkür verfallen: In seinem Rückweisungsentscheid vom 12. Februar 2014 habe das Verwaltungsgericht dem Gemeinderat Feusisberg vorgeschrieben, dass die zusätzlichen Anschlussgebühren nicht von den Investitionskosten abhängen dürfen, sondern sich der Netzkostenbeitrag nach der individuell konkreten Veränderung der Anschlusskapazität richten müsse. Dennoch habe der Gemeinderat in seinem Entscheid vom 26. Juni 2014 erneut auf Tarifblätter abgestellt, welche nach Art der Bauobjekte pauschalisierte Netzkostenbeiträge beinhalten. Dieses Vorgehen sei nun vom Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang plötzlich geschützt worden, womit sich die Vorinstanz in einen Widerspruch zum eigenen Rückweisungsentscheid begeben habe.
7
3.2. Auch diese Rüge ist unbegründet:
8
 
Erwägung 4
 
4.1. In der Hauptsache rügt die Beschwerdeführerin, der verlangte Netzkostenbeitrag in Höhe von Fr. 102'000.-- verletze das Äquivalenzprinzip, das Legalitätsprinzip im Abgaberecht sowie das Rechtsgleichheitsgebot: Der Gemeinderat und die Vorinstanz hätten als Massstab für den Beitrag fälschlicherweise auf die für die Erhöhung der Anschlusskapazität notwendigen Investitionskosten des Elektrizitätswerks abgestellt: Richtigerweise hätten sie bei der Prüfung der Einhaltung des Äquivalenzprinzips jedoch danach fragen müssen, welcher Nutzen der Beitragspflichtigen durch die erbrachte Leistung entstehe. Zudem sei zu Unrecht der Tarif für einen Neuanschluss von Liegenschaften ans Elektrizitätsnetz angewendet worden, da es vorliegend bloss um die Kapazitätserhöhung eines bereits bestehenden Anschlusses gehe.
9
4.2. Gemäss § 51 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG/SZ) erheben die Gemeinden für den Anschluss an ihre Ver- und Entsorgungsnetze einmalige Anschlussgebühren oder -beiträge und für deren Benutzung periodische Betriebsgebühren. Schuldpflicht, Abgabetatbestand und Bemessungsgrundlage sind in einem Reglement festzusetzen (§ 51 Abs. 2 PBG/SZ). Die Gemeinde Feusisberg hat die zu erhebenden Abgaben im Reglement für das Elektrizitätswerk Schindellegi vom 9. Dezember 2005 (EW-Reglement) geregelt. Nach Art. 19 Abs. 2 EW-Reglement schulden die Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten der angeschlossenen Grundstücke dem Elektrizitätswerk Schindellegi anlässlich von Neuanschlüssen oder der Verstärkung bestehender Anschlüsse ein Entgelt (Netzkostenbeitrag) als Beitrag an die Erstellung und Sanierung des Niederspannungsnetzes, der Verteilkabinen, der Transformatorenstationen, des Mittelspannungsnetzes sowie des Unterwerks. Die Bemessung des Netzkostenbeitrags richtet sich nach der Anschlusskapazität und kann nach anderen gleichwertigen Grundsätzen pauschalisiert werden (Art. 21 Abs. 3 EW-Reglement).
10
4.3. Im Bereich des Abgaberechts ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann. Demnach bedürfen öffentlich-rechtliche Geldleistungspflichten grundsätzlich einer formell-gesetzlichen Grundlage. Indes hat die Rechtsprechung diese Anforderung namentlich dort herabgesetzt, wo das Mass der Abgabe bereits durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (insb. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180).
11
4.4. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass sich die hier anfallenden Investitionskosten auf insgesamt Fr. 102'987.40 belaufen und damit den verlangten Netzkostenbeitrag überschreiten, weshalb keine unzulässige Gewinnerzielung erkennbar sei. Weder bestünden Hinweise darauf, dass die vom Elektrizitätswerk aufgelisteten Arbeiten nicht notwendig seien, noch könnten sie auf bereits abgegoltene jedoch nur ungenügend erstellte Infrastruktur zurückgeführt werden. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Investitionen nebst der Beschwerdeführerin auch Dritten zugute kommen. Mithin erachteten die Vorinstanzen das Äquivalenzprinzip als eingehalten, zumal die Beschwerdeführerin als Äquivalent für ihre Geldleistung eine gleichwertige Sachleistung vom Staat in Form von Anschlüssen an das Elektrizitätsnetz erhalte.
12
4.5. Gemäss dem Obenstehenden gilt das Äquivalenzprinzip dann als eingehalten, wenn die verlangte Abgabe nicht in einem offenkundigen Missverhältnis zum Wert der erbrachten Leistung steht.
13
 
Erwägung 5
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 8. Oktober 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).