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Informationen zum Dokument  BGer 8C_706/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_706/2015 vom 05.10.2015
 
{T 0/2}
 
8C_706/2015
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 10. Juli 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die von A.________ am 14. September 2015 (Poststempel an das) Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gerichtete, von diesem auf Wunsch von A.________ als Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2015, an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist,
3
dass die Eingabe vom 14. September 2015 diesen Anforderungen offenkundig nicht gerecht wird,
4
dass sich die Beschwerdeführerin darin nämlich darauf beschränkt, ihre schwierige gesundheitliche und finanzielle Situation näher zu erörtern, ohne dabei auf den vorinstanzlichen Entscheid näher Bezug zu nehmen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern dieser rechtsfehlerhaft sein soll oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht,
5
dass daher bei allem Verständnis für die schwierige Situation der Einlegerin auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Oktober 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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