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Informationen zum Dokument  BGer 2C_771/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_771/2015 vom 05.10.2015
 
{T 0/2}
 
2C_771/2015
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. C.A.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
 
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
 
vom 24. Juni 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Gestützt auf die Ehe mit der Schweizer Bürgerin erhielt A.A.________ die Aufenthalts- und am 24. November 2009 die Niederlassungsbewilligung. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 1. Mai 2010 aufgehoben, die Ehe aber erst am 28. Februar 2013 geschieden. Am 24. Mai 2013 heiratete er wieder B.A.________. Diese und ihre beiden Kinder ersuchten am 25. Juni 2013 um eine Einreisebewilligung zwecks Nachzugs zum Ehemann bzw. Vater. Das Migrationsamt bewilligte der Ehefrau und der Tochter die Einreise und verweigerte dem Sohn mit Verfügung vom 29. Juli 2014 diese. Dagegen blieb der erhobene Rekurs erfolglos. Die anschliessende Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 24. Juni 2015 ab.
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Erwägung 2
 
2.1. Strittig ist nur, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, damit ein nachträglicher Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt werden kann. Entsprechende Gründe liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE [SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteil 2C_449/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2 m.w.H.).
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2.2. Die Ablehnung des nachträglichen Familiennachzugs ist nicht zu beanstanden:
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2.2.1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und hat die Gründe für einen Verbleib im Heimatland begründet dargelegt: Der Sohn wurde im Mai 2015 17 Jahre alt, hat bereits 2/3 des Gymnasiums absolviert, das er im 2016 abschliessen wird. Der Wegzug hätte den Abbruch der Ausbildung zur Folge; in der Schweiz könnte er nicht daran anknüpfen und müsste mit einer Berufslehre beginnen, was auch die Beschwerdeführer ausführen. Insofern wäre ein Wegzug in die Schweiz für seinen weiteren beruflichen Weg nicht förderlich. Sodann darf nicht vergessen werden, dass der Sohn mit einem Wegzug in die Schweiz aus seinem während rund 17 Jahren aufgebauten sozialen Umfeld (Lehrer, Mitschüler, Freunde) herausgerissen wird. Da der Vater seine Verantwortung nach fünf Jahren auf seinen eigenen Vater übertragen und die Mutter lediglich während zweier Jahren für den Sohn gesorgt hat, sind zudem die affektiven familiären Banden zu seinen Eltern nicht besonders eng; in diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 den Nachzug seines Sohnes bereits früher hätte beantragen können. Insofern sind die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, dass das Kindeswohl in Kosovo besser verwirklicht werde.
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2.2.2. Die Vorinstanz hat auch ausführlich dargelegt, dass selbst wenn die Grosseltern teilweise krank seien, die - wie die Beschwerdeführer anmerken - lediglich noch geringe Betreuung des Sohnes gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz diesbezüglich allerdings willkürliche Beweiswürdigung vor. Die Beschwerdeführer müssten rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Dabei liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz qualifiziert falsch sein sollten, ist - vor allem angesichts des Alters des Sohnes - nicht ersichtlich; auch wenn die Grosseltern nicht immer vor Ort sein sollten, ist eine dem Alter des Sohnes angemessene Betreuung möglich.
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2.2.3. Auch die Beschädigung 
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Erwägung 3
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. 
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Oktober 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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