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Informationen zum Dokument  BGer 9C_155/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_155/2015 vom 01.10.2015
 
{T 0/2}
 
9C_155/2015
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Herrn Gregor Felder,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ ist als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Mit zwei Verfügungen vom 16. November 2012 setzte diese die persönlichen Beiträge für 2008 auf Fr. 23'007.60 und für 2009 auf Fr. 96'334.20 fest. Den Verfügungen lagen die von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen von Fr. 6'217'594.- (2008) und Fr. 4'872'071.- (2009) zugrunde. Von diesen Einkommen wurden der Rentnerfreibetrag (je Fr. 16'800.-) abgezogen, die persönlichen Beiträge aufgerechnet und der Zinsabzug auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital gewährt. A.________ erhob gegen beide Beitragsverfügungen Einsprache. Gestützt auf die im Einspracheverfahren korrigierte Steuermeldung vom 10. Juni 2013, wonach die Steuerbehörde das Nettoeinkommen für 2009 auf Fr. 4'392'471.- reduziert hatte, erliess die Ausgleichskasse am 19. Juni 2013 eine neue Verfügung, mit welcher sie die Beiträge für 2009 auf Fr. 44'598.60 reduzierte. Diese Verfügung bildet Bestandteil des Einspracheentscheids vom 19. Juni 2013, mit dem die Einsprache in diesem Umfang teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen wurde.
1
B. Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher er die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Festlegung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens für die Jahre 2008 und 2009 auf Fr. 0.- beantragt hatte, wies das Kantonsgericht Luzern ab (Entscheid vom 21. Januar 2015).
2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Festlegung des beitragspflichtigen Einkommens für die Jahre 2008 und 2009 und der geschuldeten Beiträge auf Fr. 0.-. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz oder die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Ferner ersucht er um die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung.
3
Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
4
Erwägungen:
5
1. Das kantonale Gericht hat die Beitragsfestsetzung gemäss der im Einspracheentscheid vom 19. Juni 2013 bestätigten Verfügung vom 16. November 2012 für das Jahr 2008 und die Beitragsverfügung vom 19. Juni 2013 für das Jahr 2009, die Bestandteil des Einspracheentscheides bildet, bestätigt. Es hat sodann gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 2012) und die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2012) sowie die Rechtsprechung (BGE 139 V 537) ausgeführt, wie die zuvor abgezogenen persönlichen Beiträge wieder auf 100 % aufzurechnen sind. Das Gericht bestätigte des Weiteren auch die Vornahme des Eigenkapitalzinsabzugs gemäss Einspracheentscheid in der Höhe von Fr. 6'615'945.- (2008; Eigenkapital Fr. 189'027'000.-) und Fr. 4'378'025.- (2009; Eigenkapital: Fr. 175'121'000.-).
6
2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Beiträge erhoben. Art. 9 Abs. 2 AHVG umschreibt die Abzüge, die vom rohen Einkommen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen werden. Lit. f bestimmt, dass der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen wird; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. Nach Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung (Übergangsbestimmung zur Änderung des AHVG vom 17. Juni 2011) sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen.
7
Rz. 1172 der WSN bestimmt, dass vom Einkommen (gemäss Rz. 1166) und nach Aufrechnung der AHV/IV/ EO-Beiträge (gemäss Rz. 1170 f.) der Zins von dem im Betrieb investierten Eigenkapital (gemäss Rz. 1174) abzuziehen ist.
8
Die Umrechnung erfolgt gemäss Rz. 1170 WSN nach der Formel:
9
Gemeldetes Nettoeinkommen x 100
10
100 - in Abhängigkeit des gemeldeten Einkommens anwendbare Beitragssätze AHV/IV/EO.
11
3. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzlich angewendete Berechnungsmethode. Er macht geltend, dass die Umrechnung gemäss der in Rz. 1170 WSN aufgeführten Formel auf Basis des Einkommens nach Rentnerfreibetrag, aber vor Berücksichtigung des Eigenkapitalzinsabzuges erfolge. Dadurch werde die Beitragsaufrechnung fiktiv erhöht. Die tatsächlich geschuldeten Beiträge könnten sich nie ausgleichen, da mathematisch immer höhere persönliche Beiträge aufgerechnet als fakturiert würden. Der Zinsabzug müsse vielmehr vor der Aufrechnung der persönlichen Beiträge erfolgen. Im vorliegenden Fall sei das investierte Eigenkapital ausserordentlich hoch. Die falsche Berechnungsformel habe einen nicht unbeachtlichen Fehler zur Folge.
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4. In dem zur Publikation in bestimmten Urteil 9C_13/2015 vom 11. August 2015 hat das Bundesgericht mit Bezug auf die hier interessierende Frage erkannt, dass die Zinsen auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen sind, bevor die steuerlich abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge von der Augsleichskasse aufgerechnet werden. Das Gericht hat Rz. 1172 WSN (in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung) als gesetzwidrig erklärt. Dabei hat es dargelegt, bei der Umrechnung des Nettoeinkommens gemäss Steuermeldung ins Bruttoeinkommen werde der Eigenkapitalzins erst nach der Umrechnung und vom Bruttoeinkommen in Abzug gebracht. Damit werde der Zinsabzug zu einem Teil des beitragspflichtigen Einkommens. Es stehe jedoch fest, dass auf den Zinsen für das investierte Eigenkapital von Gesetzes wegen keine AHV-Beiträge erhoben werden (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; vgl. BGE 139 V 53). Die Berechnung gemäss Rz. 1172 WSN sei daher nicht bundesrechtskonform.
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5. Wird die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 gemäss Urteil 9C_13/2015 vorgenommen, ergibt sich Folgendes:
14
2008
15
Nettoeinkommen: Fr. 6'217'594.-
16
- Rentnerfreibetrag: Fr. 16'800.-
17
- (unbestrittener) Eigenkapitalzinsabzug: Fr. 6'615'945.-
18
= Fr. 0.-
19
Die ausgehend vom Ergebnis dieser Rechenoperation vorzunehmende Beitragsaufrechnung entfällt, da 9,5 % von Fr. 0.- ebenfalls Fr. 0.- ergeben.
20
2009
21
Nettoeinkommen gemäss Einspracheentscheid: Fr. 4'392'471.-
22
- Rentnerfreibetrag: Fr. 16'800.-
23
- (unbestrittener) Eigenkapitalzinsabzug: Fr. 4'378'025.-
24
= Fr. 0.-.
25
Die ausgehend vom Ergebnis dieser Rechenoperation vorzunehmende Beitragsaufrechnung entfällt ebenso wie für das Jahr 2008.
26
5.3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Berechnung gemäss Urteil 9C_13/2015 vom 11. August 2015 nur in Fällen, in welchen ein sehr hohes im Betrieb investiertes Eigenkapital, das einen entsprechenden Zinsabzug zur Folge hat, zu deutlich tieferen AHV/IV/EO-Beiträgen führt. In Verhältnissen mit einem durchschnittlichen Eigenkapital wirkt sich diese Berechnung nur unwesentlich auf die Höhe der geschuldeten persönlichen Beiträge aus.
27
6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches im Übrigen jeglicher Begründung entbehrt, gegenstandslos.
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7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
29
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Januar 2015 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Luzern vom 19. Juni 2013 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2008 und 2009 keine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten hat.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'200.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.
33
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Oktober 2015
35
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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