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Informationen zum Dokument  BGer 9C_674/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_674/2015 vom 28.09.2015
 
9C_674/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 28. September 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Wetzikon,
 
Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2015,
1
 
in Erwägung,
 
dass die am 15. September 2015 der Post übergebene Beschwerde mit Blick auf die am 17. Juli 2015 versuchte Zustellung (BGE 134 V 49) nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist (BGE 131 V 305) eingereicht worden ist, woran sich im Übrigen nichts änderte, wenn auf die effektive Zustellung von Ende Juli abgestellt würde,
2
dass die Beschwerde überdies den Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen - insbesondere diejenigen, wonach der vereinbarte Mietzins offensichtlich übersetzt und die darauf beruhende Berechnung der Zusatzleistungen zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne ist - rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
3
dass aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
4
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. September 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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