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Informationen zum Dokument  BGer 9C_374/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_374/2015 vom 24.09.2015
 
{T 0/2}
 
9C_374/2015
 
 
Urteil vom 24. September 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
B.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Armand M. Pfammatter.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersleistung; Kontoberichtigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der am 11. September 1946 geborene A.________ meldete sich am 11. Oktober 2011 bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (fortan: Ausgleichskasse) zum Bezug einer Altersrente an. Gleichzeitig ersuchte er um Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Konto (IK). Die Ausgleichskasse sprach A.________ mit Verfügung vom 3. Mai 2012 und Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012 mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2'134.- pro Monat zu (Vollrentenskala 44; massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 69'600.-).
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B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2015 teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012 insoweit ab, als es die Altersrente für den Monat Oktober 2011 auf Fr. 2'320.- und die Altersrente für die Zeit ab November 2011 auf Fr. 2'153.- erhöhte. Überdies wies es die Ausgleichskasse an, das IK insoweit zu berichtigen, als für das Jahr 1996 der Betrag von Fr. 24'989.- einzutragen sei.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den (sinngemässen) Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und die Rentenhöhe neu berechne. Eventualiter habe das Bundesgericht über die Rentenhöhe zu befinden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er um Gewährung der Akteneinsicht und hernach um Einräumung des rechtlichen Gehörs, gegebenenfalls im Rahmen einer mündlichen Parteiverhandlung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder ihre eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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2. Dem Antrag des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten und anschliessende Einräumung des "mündlichen rechtlichen Gehörs" kann nicht stattgegeben werden: Die zur Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht notwendige Einsicht in Vorakten ist grundsätzlich innert der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz zu beantragen. Mithin kann die Beschwerde führende Partei - vorbehältlich des hier nicht gegebenen Falles, in welchem die Akteneinsicht zuvor verweigert wurde (E. 3 hiernach) - nicht damit rechnen, wegen Beantragung der Akteneinsicht beim Bundesgericht Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist zu erhalten ( LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum BGG, Basel 2011, N. 41 zu Art. 42 Abs. 2 BGG). Ferner ist das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 58 Abs. 2 und Art. 102 BGG grundsätzlich schriftlich; eine Verhandlung findet nicht statt. Die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG ist - von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen - dem Ermessen des Abteilungspräsidiums anheim gestellt (Urteile 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1 und 9C_357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seiner Rechtsschrift ausführlich dargetan. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ausnahmsweise eine öffentliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG aufdrängen würde.
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3. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem sie ihm verunmöglicht habe, die amtlichen Akten einzusehen. Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie keine mündliche Befragung bzw. Beweiserhebung durchgeführt habe.
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Aufgrund der vorinstanzlichen Verfahrensakten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - die Akteneinsicht nicht verweigert worden war, nahm er doch am 21. Mai 2013 von 10.15 bis 12.00 Uhr beim kantonalen Gericht Einsicht in die Ak ten (Aktennotiz vom 27. Mai 2013). Ferner stellte das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer die im Laufe des Schriftenwechsels neu aufgelegten Aktenstücke zu und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein (Ziff. 2 der Verfügung des Referenten vom 10. November 2014). Was die vor Vorinstanz beantragte mündliche Befragung betrifft, hat das kantonale Gericht - da ausdrücklich eine "Beweisaufnahme durch die mündliche Befragung" anbegehrt worden war - zutreffend erkannt, es handle sich nicht um einen Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um einen reinen Beweisantrag. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht - wie hier - auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_609/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 4.2). Mithin kann von einer Gehörsverletzung bzw. einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht keine Rede sein.
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4. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Zu wiederholen ist, dass eine Eintragung im IK gestützt auf Art. 30ter Abs. 2 AHVG nur erfolgen kann, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Arbeitgeber die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben (BGE 117 V 261 E. 3a S. 262; Urteil 9C_769/2008 vom 21. August 2009 E. 3.3).
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5. Die Vorinstanz hat sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten (nicht im IK aufgeführten) diversen Erwerbseinkommen und den geldwerten Leistungen, welche seine geschiedene Ehefrau erhalten habe, einlässlich und sorgfältig auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer bringt - soweit es sich dabei nicht um Wiederholungen des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten und unzulässige appellatorische Kritik handelt (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302) - nichts vor, was die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Was die Zahlungen der C.________ AG betrifft, hat das kantonale Gericht gestützt auf das Schreiben des D.________ vom 14. Juni 1998 und den gerichtlichen Vergleich vom 11. März 2005 erkannt, weder stehe die - im Berichtigungsverfahren nach Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV nicht überprüfbare - Qualifikation der besagten Zahlungen als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG fest noch seien Abzüge von Arbeitnehmerbeiträgen belegt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern der Schluss des kantonalen Gerichts, bereits die Qualifikation der Zahlungen der C.________ AG als massgebender Lohn (vgl. E. 4 hievor) stehe nicht fest, bundesrechtswidrig sein soll. Solches ist auch (anderweitig) nicht ersichtlich. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die geldwerten Leistungen, welche seine geschiedene Ehefrau erhalten haben soll. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach (E. 1.2 hievor).
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Ins Leere zielt schliesslich die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, u.a. indem sie die von ihm beantragten Beweismassnahmen nicht angeordnet habe. Die Anträge des Beschwerdeführers gingen offenkundig über die Korrektur eines blossen Buchungsfehlers hinaus, welcher im Berichtigungsverfahren nach Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV korrigiert werden könnte (BGE 138 V 463 E. 3 S. 466 mit Hinweisen). Folglich zu Recht hat das kantonale Gericht auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). B.________ sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. September 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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