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Informationen zum Dokument  BGer 5D_49/2015  Materielle Begründung
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BGer 5D_49/2015 vom 24.09.2015
 
{T 0/2}
 
5D_49/2015
 
 
Urteil vom 24. September 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiberin Griessen.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung.
 
Gegenstand
 
Kostenerlass (Eheschutz),
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 15. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Schreiben vom 10. April 2014 ersuchte A.________ das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, die gestützt auf den Entscheid vom 24. Juli 2013 (yyy) in Rechnung gestellten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.- zu erlassen oder zu stunden.
1
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau wies das Gesuch am 11. November 2014 ab.
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B. Das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Januar 2015 (vvv) ohne Kostenfolgen ab.
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C. Dagegen erhebt A.________ (Beschwerdeführer) am 25. Februar 2015 subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Ferner stellt er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers, seine Beschwerde gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid mit der Beschwerde gegen den (Kosten-) Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 15. Januar 2015, im Verfahren uuu zu vereinigen, wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes am 26. Februar 2015 ab.
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Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 139 III 252 E. 1.1 S. 252; 138 III 46 E. 1 S. 46; 135 III 212 E. 1 S. 216; je mit Hinweisen).
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1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 114 i.V.m. Art. 75 und Art. 117 i.V.m Art. 90 BGG) betreffend den Erlass respektive die Stundung von Verfahrenskosten, die im Rahmen einer familienrechtlichen Angelegenheit festgelegt worden waren. Es handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wobei die gesetzliche Streitwertgrenze nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) vorliegt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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1.3. Nicht zulässig sind vor Bundesgericht neue Begehren (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG), das heisst Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119 E. 2 S. 121) und die zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führen. Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als er bereits vor dem Obergericht geltend gemacht hatte, kann das Bundesgericht daher auf seine Beschwerde nicht eintreten. Dies betrifft namentlich die Begehren, das höchste Kaufangebot für die Liegenschaft sei amtlich festzustellen,  die angebliche Begünstigung von (erstinstanzlichen) Gerichtspersonen sei aufsichtsrechtlich zu unterbinden und "das Begehren durch eine kundige Gerichtsperson zu revidieren", strafrechtliche Tatbestände der zivilen Behörden seien durch das Bundesgericht abklären zu lassen, sämtliche bisher geleisteten Zahlungen seien samt Zinsen zurückzuerstatten, sämtliche seit 2011 verfügten Gerichtsgebühren aufzuheben, Prozesskosten seien durch Gegenparteien zu ersetzen und die Wiedergutmachung im Sinne von Genugtuung und Entschädigung (Staatshaftung) anzuordnen.
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1.4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde darf der Beschwerdeführer ferner keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Neu sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt wurden (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Diesen Nachweis erbringt der Beschwerdeführer nicht. Die neu ins Recht gelegten Beilagen sind daher unbeachtlich. Dasselbe gilt für die sinngemässen Beweisanträge, Eingaben aus früheren Gerichtsverfahren beizuziehen.
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1.5. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2, Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
11
2. 
12
2.1. Die Vorinstanz erwog vorab, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und daher diverse erst vor Obergericht vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (unter anderem zur Belehnung respektive "Blockierung" der Liegenschaft und der Abzahlung von Gerichtskosten an das Obergericht aus Sozialhilfegeld) verspätet und unzulässig seien. Sie erwog sodann, auf die Beschwerde sei mangels genügender Begründung nicht einzutreten. Sie hielt dann aber in einer materiellen Eventualbegründung fest, dass der Beschwerdeführer keine vollständigen Angaben zu Einkommen und Vermögen gemacht habe und somit auch die angeblich hypothekarische Belastung der Liegenschaft nicht ersichtlich und die Behauptungen hierzu unsubstanziiert seien. Aus dem Verfahren zzz sei jedoch bekannt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Liegenschaft sei unbelastet, er mit seiner Ehefrau die Veräusserung der Liegenschaft vereinbart habe und der Makler Kaufangebote im Betrag von Fr. 150'000.-- eingeholt habe. Es liege somit weder eine Mittellosigkeit noch eine unzumutbare Härte vor.
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2.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist in weiten Teilen appellatorisch und unverständlich. Der Beschwerdeführer rügt zwar, seine "wirtschaftliche Integrität und Selbständigkeit" gemäss Art. 12 BV - eventuell in Verbindung mit der Eigentumsgarantie - sei durch den Kostenentscheid verletzt und die Verhältnismässigkeit missachtet worden. Er setzt sich aber nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander respektive zeigt nicht klar und detailliert auf, inwiefern durch den Entscheid des Obergerichts verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollten.
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So ist es insbesondere ungenügend, ohne weitere Begründung eine offensichtlich falsche Darstellung des Sachverhaltes zu rügen respektive den Novenausschluss der Vorinstanz zu monieren, ohne substanziiert darzulegen, inwiefern die behaupteten Tatsachen bereits aktenkundig waren. Sollte hingegen der Beschwerdeführer tatsächlich - entgegen den internen Abklärungen der Vorinstanz und gemäss den Behauptungen des Beschwerdeführers - auch nach Oktober 2014 monatliche Ratenzahlungen an das Obergericht geleistet haben - spricht dies umso mehr gegen die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Mit den Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in seinem Erlassgesuch keine vollständigen Angaben hinsichtlich seines Einkommens und Vermögens gemacht, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auch seine Ausführungen, das von der Vorinstanz erwähnte Kaufangebot sei mittlerweile überboten worden und betreffe einen Teil der Liegenschaft der nicht belastet sei, während andere Teile hingegen hoch belastet seien, vermögen - sofern sie überhaupt zulässig sind - keine Verfassungsverletzung darzutun. Der Beschwerdeführer entspricht mit seiner Eingabe den Anforderungen an eine Verfassungsrüge nicht, weshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Griessen
 
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