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Informationen zum Dokument  BGer 5D_48/2015  Materielle Begründung
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BGer 5D_48/2015 vom 24.09.2015
 
{T 0/2}
 
5D_48/2015
 
 
Urteil vom 24. September 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiberin Griessen.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung.
 
Gegenstand
 
Kostenerlass (Eheschutz),
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 15. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 ersuchte A.________ das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, die von diesem gestützt auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. August 2013 (Verfahren sss) in Rechnung gestellten erstinstanzlichen Gerichtskosten im Eheschutzverfahren ttt i n der Höhe von Fr. 3'000.- zu erlassen oder zu stunden.
1
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau wies das Gesuch am 8. September 2014 ab.
2
B. Das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Januar 2015 (uuu) ab, soweit es darauf eintrat, erhob keine Verfahrenskosten und schrieb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
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C. Dagegen erhebt A.________ (Beschwerdeführer) am 25. Februar 2015 subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Ferner stellt er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers, seine Beschwerde gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid mit der Beschwerde gegen den (Kosten-) Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 15. Januar 2015, im Verfahren vvv zu vereinigen, wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes am 26. Februar 2015 ab.
5
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
6
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 139 III 252 E. 1.1 S. 252; 138 III 46 E. 1 S. 46; 135 III 212 E. 1 S. 216; je mit Hinweisen).
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1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 114 i.V.m. Art. 75 und Art. 117 i.V.m Art. 90 BGG) betreffend den Erlass respektive die Stundung von Verfahrenskosten eines Eheschutzverfahrens. Es handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wobei die gesetzliche Streitwertgrenze nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) vorliegt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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1.3. Nicht zulässig sind vor Bundesgericht neue Begehren (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG), das heisst Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119 E. 2 S. 121) und die zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führen. Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als er bereits vor dem Obergericht geltend gemacht hatte, kann das Bundesgericht daher auf seine Beschwerde nicht eintreten. Dies betrifft namentlich die Begehren betreffend die Revision des "fehlgelaufenen" Eheschutzverfahrens respektive der Beauftragung eines neutralen Gutachters hierfür, sowie die Begehren im Zusammenhang mit der Anstellung von Gerichtspersonen, die Abklärung strafrechtlicher Tatbestände, die Rückerstattung sämtlicher bisher geleisteter Zahlungen, die Aufhebung sämtlicher seit 2011 verfügter Gerichtsgebühren und die Wiedergutmachung im Sinne einer Staatshaftung.
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1.4. Ferner kann auf das Begehren um Ratenzahlung nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz ist auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten, weshalb der Beschwerdeführer vorliegend einzig die Verfassungswidrigkeit dieses Nichteintretensentscheides rügen kann.
11
1.5. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde darf der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Neu sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt wurden (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Diesen Nachweis erbringt der Beschwerdeführer nicht. Die neu ins Recht gelegten Beilagen sind daher unbeachtlich. Dasselbe gilt für sinngemässe Beweisanträge, Eingaben aus früheren Gerichtsverfahren beizuziehen.
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1.6. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2, Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
13
2. 
14
2.1. Die Vorinstanz erwog vorab, dass auf neue (implizite) Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Stundung und Ratenzahlung nicht eingetreten werden könne (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und die diversen neuen Tatsachenbehauptungen (unter anderem zur Belehnung respektive "Blockierung" der Liegenschaft) unzulässig seien. Anschliessend prüfte sie ausführlich die Voraussetzungen für eine Stundung oder für den Erlass von Gerichtskosten. Sie erwog sodann insbesondere mit Hinweis auf bereits vom Beschwerdeführer bezahlte Gerichtskosten für Verfahren vor dem Obergericht (Gerichtskosten des Obergerichts im Verfahrens www und im Verfahren xxx), dass folglich auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht uneinbringlich seien und eine Stundung somit nicht angezeigt sei. Ferner begründe der Beschwerdeführer die behauptete Mittellosigkeit ungenügend und verfüge über eine Liegenschaft, weshalb eine unzumutbare Härte respektive eine dauerhafte Mittellosigkeit nicht erstellt sei.
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2.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist in weiten Teilen appellatorisch und unverständlich. Der Beschwerdeführer rügt zwar, seine "wirtschaftliche Integrität und Selbständigkeit" gemäss Art. 12 BV - eventuell in Verbindung mit der Eigentumsgarantie - sei durch den Kostenentscheid verletzt, und die Verhältnismässigkeit missachtet worden. Er setzt sich aber nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander respektive zeigt nicht klar und detailliert auf, inwiefern durch den Entscheid des Obergerichts verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollten. Ungenügend ist insbesondere - ohne weitere Begründung zu behaupten - die Schlussfolgerung des Obergerichts sei willkürlich. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er den Antrag auf Ratenzahlung bereits mit seinem Gesuch um Erlass respektive Stundung der Gerichtskosten gestellt hätte. Ferner legt der Beschwerdeführer weder klar und detailliert respektive unter Beilage von Belegen dar, dass die behauptete Belehnung respektive "Blockierung" der Liegenschaft gerichtsnotorisch war, noch dass trotz des Eigentums an der Liegenschaft eine andauernde Mittellosigkeit oder ein Härtefall bestehen würde und die Vorinstanz diesbezüglich verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Damit genügt der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine Verfassungsrüge nicht, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann.
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Im Übrigen aber weist der Beschwerdeführer mit seinem - erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten - Antrag auf Gewährung der Ratenzahlung selber darauf hin, dass er offenbar die Gerichtskosten in Ratenzahlungen begleichen kann, weshalb weder eine Stundung noch ein Erlass wegen dauernder Mittellosigkeit angezeigt scheint.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
18
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Griessen
 
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