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Informationen zum Dokument  BGer 5D_161/2015  Materielle Begründung
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BGer 5D_161/2015 vom 23.09.2015
 
{T 0/2}
 
5D_161/2015
 
 
Urteil vom 23. September 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ (Gerichtspräsident),
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausstand (provisorische Rechtsöffnung),
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Ausstandsbegehrens gegen den Beschwerdegegner (in einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung) nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
2
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass das Obergericht im Entscheid vom 16. September 2015 erwog, inwiefern die erstinstanzliche Ablehnung des Ausstandsbegehrens falsch sein soll, begründe der Beschwerdeführer nicht und sei auch nicht ersichtlich, mangels rechtsgenüglicher Darlegung einer Rechtsverletzung durch die Vorinstanz sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen,
4
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
5
dass insbesondere die pauschale Behauptung, wonach Ausstandsbegehren angeblich nicht zu begründen seien, nicht genügt,
6
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. September 2015 verfassungswidrig sein soll,
7
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
8
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
9
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
10
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
11
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
12
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
13
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
14
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
15
Lausanne, 23. September 2015
16
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Das präsidierende Mitglied: Escher
19
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
20
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