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Informationen zum Dokument  BGer 8C_386/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_386/2015 vom 22.09.2015
 
8C_386/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 22. September 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard,
 
Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claude Schnüriger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Rente, Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
vom 30. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1960 geborene A.________ arbeitet seit dem 1. Juni 1993 im Reinigungsdienst des Spitals C.________. Am 18. August 2008 stürzte er auf die linke Schulter und zog sich dabei eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach A.________ mit Verfügung vom 21. September 2010 eine Invalidenrente von 12 % ab 1. Oktober 2010 und eine Integritätsentschädigung auf Grund einer entsprechenden Einbusse von 15 % zu. Daran hielt die SUVA auf Einsprache hin fest. Der Einspracheentscheid vom 28. März 2011 erwuchs in Rechtskraft.
1
Am 23. November 2011 zog sich A.________ eine traumatisch bedingte Rotatorenmanschettenruptur und eine Labrumruptur nach einem Distorsionsereignis an der rechten Schulter zu. Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 29. April 2013 ab 1. August 2012 eine Invalidenrente von 18 % und eine Integritätsentschädigung für den verbleibenden Schaden an der rechten Schulter von 15 % zu. Die dagegen geführte Einsprache wies sie mit Entscheid vom 6. November 2013 ab.
2
A.b. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2014 ab. Diesen hob das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2014 auf (8C_520/2014). Es erwog, das kantonale Gericht habe seinen Entscheid ungenügend begründet. Zudem könne dem Aktenstück, auf welches sich die Vorinstanz berufe, keine eindeutige Aussage hinsichtlich der ärztlich geschätzten Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Das Bundesgericht wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurück, damit dieses prüfe, ob die vorhandene medizinische Aktenlage eine Beurteilung zulasse, eventuell eine Begutachtung anordne und seinen Entscheid hinreichend begründe.
3
B. In der Folge forderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die SUVA auf, zu dem im bundesgerichtlichen Entscheid angesprochenen Widerspruch in der kreisärztlichen Beurteilung und allenfalls zu den unterschiedlichen Beurteilungen des Kreisarztes und des behandelnden Arztes Stellung zu nehmen. Mit Entscheid vom   30. März 2015 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten erneut ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und stellt den Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. August 2012 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens und neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. 
9
2.1. Das Bundesgericht hatte im Urteil 8C_520/2014 vom 29. Oktober 2014 festgehalten, dass sich aus dem Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 19. September 2012 keine eindeutige Aussage über die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitsfähigkeit entnehmen lässt. Der Arzt führt dort zwar detailliert aus, welche Bewegungen bei einer zumutbaren Tätigkeit zu vermeiden sind, und dass seine Einschätzung der Zumutbarkeit "gesamthaft und ganztags" gelte. Indessen wird gleichenorts ausdrücklich die "vorhandene 50 %ige Arbeitsfähigkeit" bestätigt. Da die Umschreibung "ganztags" einzig die zeitliche Verteilung der zumutbaren Leistung betrifft, indessen keine Aussage hinsichtlich der in diesem Zeitraum zu erwartenden zumutbaren Leistung enthält, sind die kreisärztlichen Ausführungen widersprüchlich. Die Sache wurde zur Klärung an das kantonale Gericht zurückgewiesen.
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2.2. Wie sich dem Protokoll im vorinstanzlichen Verfahren   Nr. UV.2013.50 entnehmen lässt, hat das kantonale Gericht die Beschwerdebeklagte eingeladen, sie möge zu dem im bundesgerichtlichen Urteil angesprochenen Widerspruch Stellung nehmen. Das Schreiben selbst findet sich nicht in den Akten. In der Folge merkte der juristische Dienst der SUVA an, die Ausführungen im kreisärztlichen Bericht vom 19. September 2012 seien entgegen der bundesgerichtlichen Auffassung eindeutig und nicht etwa widersprüchlich. Im weiteren interpretierte der die SUVA vertretende Jurist die Worte im kreisärztlichen Bericht. Dieser habe einzig die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst des Spitals C.________ im Rahmen von 50 % bestätigt. Mit dem Begriff "ganztags" sei ein 100 %-Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit gemeint.
11
3. 
12
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. festgelegt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis).
13
3.1.2. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265). Zu beachten ist diesbezüglich, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt, wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
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3.2. Wie bereits im Urteil 8C_520/2014 vom 29. Oktober 2014 dargelegt, bietet der kreisärztliche Bericht vom 19. September 2012 keine genügende Grundlage für eine eindeutige Interpretation der medizinischen Zumutbarkeit. Die spätere Auslegung der kreisärztlichen Ausführungen durch den die SUVA im Prozess vertretenden Juristen vermag eine medizinische Angabe über eine zumutbare Leistung nicht zu ersetzen. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben es unterlassen, durch Rücksprache mit dem Verfasser des erwähnten Berichts die Sachlage zu erhellen. Da Dr. med. B.________, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH, in seinem Bericht vom 31. Mai 2013 begründet ausführt, die bisherige Tätigkeit - in welcher er eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit attestierte - sei dem Leiden bereits angepasst worden indem nur noch Arbeiten unterhalb der Horizontalen und ohne vermehrte Rotationsbewegungen ausgeführt würden, verbleiben zumindest geringe Zweifel hinsichtlich der Zumutbarkeitsbeurteilung der SUVA. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens über die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 neu entscheide.
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt wird.
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5. Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zu erneuter Abklärung gilt für die Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. September 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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