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Informationen zum Dokument  BGer 9F_8/2015  Materielle Begründung
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BGer 9F_8/2015 vom 18.09.2015
 
{T 0/2}
 
9F_8/2015
 
 
Urteil vom 18. September 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_215/2015 vom 10. Juni 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1968 geborene A.________ bezog gemäss Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Januar 2006 ab 1. Juli 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 83 % eine ganze Invalidenrente. Diese Rentenzusprechung wurde von der IV-Stelle im Dezember 2006 und im Dezember 2008 bestätigt. Nach Einholung einer orthopädisch-psychiatrischen Expertise der Gutachterstelle B.________ vom 23. August 2013 und der Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushalt hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 25. Februar 2014 wiedererwägungsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
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B. Die hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 25. Februar 2014 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 2. März 2015).
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C. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hob das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2015 und die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Februar 2014 mit Urteil vom 10. Juni 2015 (9C_215/2015) auf.
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D. Die IV-Stelle reicht ein Gesuch ein mit dem Antrag, das Urteil des Bundesgerichts sei in Revision zu ziehen und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Versicherten sei abzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Auch für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen; die Begehren sind zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Urteile 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014; 5F_8/2013 vom 24. April 2013 E. 1.2; 5F_10/2012 vom 25. März 2013; 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 1.2). Diesen Anforderungen vermag das appellatorische Revisionsgesuch über weite Strecken nicht zu entsprechen.
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2. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Dieser ist gegeben, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat; wenn jedoch die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde, liegt kein Versehen vor, sondern allenfalls eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung, die mit der Versehensrüge nicht in Frage gestellt werden kann (BGE 115 II 399). Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. solche, die zugunsten der Gesuch stellenden Person zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.). Diese zu Art. 136 lit. d OG ergangene Rechtsprechung gilt auch im Rahmen von Art. 121 lit. d BGG (Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007).
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3. Die IV-Stelle macht keine derartigen Revisionsgründe geltend. Insbesondere gelingt es ihr nicht darzutun, das Bundesgericht habe in seinem Urteil ein relevantes Aktenstück versehentlich ausser Acht gelassen oder mit einem unrichtigen Wortlaut wahrgenommen. Vielmehr begibt sich die Gesuchstellerin auf die Ebene der Beweiswürdigung, wenn sie sich mit Fragen der Beweiskraft psychiatrischer Stellungnahmen und Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) befasst sowie sich mit Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auseinandersetzt. Die Behauptung, die IV-Stelle habe bei der Rentenzusprechung die Kriterien, welche nach damaliger Rechtsprechung für die Beurteilung einer somatoformen Schmerzstörung zu beachten waren, nicht berücksichtigt, betrifft die rechtliche Würdigung und ist im vorliegenden Zusammenhang belanglos. Auch die weiteren im Revisionsgesuch vorgetragenen Argumente betreffen die Würdigung des Prozessstoffes in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und erscheinen als Fortsetzung des mit dem Urteil des Bundesgerichts rechtskräftig abgeschlossenen Prozesses, weshalb sie im Revisionsverfahren jeglicher Relevanz entbehren. Auf diese unzulässigen Ausführungen der Gesuchstellerin ist nicht einzutreten.
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Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass das Gericht unter dem Blickwinkel der verfassungsmässigen Begründungspflicht nicht gehalten ist, sich mit sämtlichen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; vgl. auch BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503). Vielmehr genügt es, wenn es sich mit den wesentlichen Argumenten befasst, wie dies (auch) im Urteil 9C_215/2015 vom 10. Juni 2015, dessen revisionsweise Aufhebung die Gesuchstellerin beantragt, der Fall war.
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4. Damit ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Gesuch um Revision des Urteils 9C_215/2015 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der GastroSocial Ausgleichskasse, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. September 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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