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Informationen zum Dokument  BGer 4D_58/2015  Materielle Begründung
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BGer 4D_58/2015 vom 18.09.2015
 
{T 0/2}
 
4D_58/2015
 
 
Urteil vom 18. September 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.C.________ und D.C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 22. Juli 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht von Graubünden die von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 24. Juni 2015 erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 22. Juli 2015 abwies;
 
dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom gleichen Tag das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. September 2015 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, gegen das Urteil und die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Juli 2015 Beschwerde einzulegen;
 
dass die Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der angefochtenen Entscheide beim Bundesgericht einreichen mussten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG);
 
dass die Frist nur eingehalten wurde, wenn die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 48 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 15. September 2015 festhalten, dass ihnen die angefochtenen Entscheide am 4. August 2015 zugestellt worden sind;
 
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit wegen der Gerichtsferien bis am 15. August 2015 stillstand (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 14. September 2015 abgelaufen ist;
 
dass die Beschwerdeführer die vom 15. September 2015 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel auf dem Briefumschlag an diesem Tag der Schweizerischen Post übergeben haben;
 
dass die Beschwerdeführer demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht eingehalten haben, weshalb auf ihre Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegeben Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. September 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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