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Informationen zum Dokument  BGer 9C_242/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_242/2015 vom 16.09.2015
 
9C_242/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 16. September 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Bünzli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 25. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1970 geborene A.________ meldete sich erstmals im März 2000 und erneut im September 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte beide Leistungsbegehren ab (Verfügungen vom 20. März 2001 und vom 8. März 2006).
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A.b. Am 15. Februar 2012 ersuchte A.________ abermals um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle führte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung beim Zentrum B.________ (Gutachten vom 30. Januar 2014), und verneinte mit Verfügung vom 8. August 2014 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 37 %).
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 2015 teilweise gut und wies die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurück.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und wie folgt zu verfassen: "In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung weiterer Abklärungen und zur anschliessenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs zurückgewiesen."
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition  (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
5
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorab zulässig gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Zwischenentscheide sind - abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) - nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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2.2. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid. Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich dabei um Zwischenentscheide, die (nur, aber immerhin) unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.).
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3. Die Vorinstanz hat eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neubeurteilung des Rentenanspruches angeordnet. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zu anschliessender Neubeurteilung. Der einzige Unterschied zwischen diesem Rechtsbegehren und dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides besteht darin, dass der Beschwerdeführer keine Rückweisung im Sinne der Erwägungen will. Nach ständiger Rechtsprechung kommt den Erwägungen eines kantonalen Rückweisungsentscheides Bindungswirkung zu, wenn das Dispositiv - wie im vorliegenden Fall - auf die Erwägungen verweist (vgl. in BGE 137 I 327 nicht publizierte E. 1.3 des Urteils 8C_272/2011 vom 11. November 2011; Urteil 9C_703/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
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4. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. E. 2 hievor), wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht. Die letztinstanzliche Beschwerde ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig (vgl. E. 2.1 hievor).
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4.1. Die Eintretensfrage auf der Grundlage von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist offensichtlich zu verneinen; denn ein Endentscheid liesse sich mit einer Gutheissung der Beschwerde nicht herbeiführen. Zu prüfen bleibt, ob der Rückweisungsentscheid vom 25. Februar 2015 für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte.
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4.2. Unter Berufung auf das Urteil 9C_768/2013 vom 12. Mai 2014 wendet der Beschwerdeführer ein, in der Rückweisung der Sache an die Verwaltung liege eine bundesrechtswidrige Rechtsverweigerung, womit der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu bejahen und letztinstanzlich auf die Beschwerde einzutreten sei. Mit dieser Argumentation verkennt er, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht mit jenem im Urteil 9C_768/2013 vom 12. Mai 2014 vergleichbar ist. Dort hatte das Bundesgericht die Vorinstanz verhalten, konkrete Beweisabnahmen vorzunehmen. Darüber hatte sich diese hinweggesetzt und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen. Dieses Vorgehen wurde als Rechtsverweigerung qualifiziert und deshalb auf die Beschwerde eingetreten. Im vorliegenden Fall fehlt es aber an einem bereits stattgefundenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bzw. daraus resultierenden verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts an die Vorinstanz. Eine Rechtsverweigerung liegt offensichtlich nicht vor.
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4.3. Der Beschwerdeführer legt darüber hinaus nicht dar, inwiefern die Rückweisung für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Einzig der Umstand, dass die Vorinstanz die Expertise des Zentrums B.________ bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 30. Januar 2014 als aussagekräftig erachtet, vermag jedenfalls keinen solchen Nachteil zu bewirken. Der angefochtene Zwischenentscheid bindet zwar die IV-Stelle bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid, und ebenso die Vorinstanz, die den Zwischenentscheid erlassen hat, nicht aber das Bundesgericht: Er wird zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484). Dem Beschwerdeführer verbleibt somit die Möglichkeit, seine Argumente gegen das Vorgehen der Vorinstanz in einem späteren bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen einen Endentscheid der Vorinstanz vorzubringen (vgl. auch FELIX UHLMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 93 BGG).
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5. Die Beschwerde ist unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten wird.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. September 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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