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Informationen zum Dokument  BGer 6B_411/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_411/2015 vom 09.09.2015
 
{T 0/2}
 
6B_411/2015, 6B_412/2015
 
 
Urteil vom 9. September 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
6B_411/2015
 
A.D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel,
 
2. E.H.________,
 
3. F.H.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
und
 
6B_412/2015
 
1. A.D.________,
 
2. I.M.________,
 
3. N.________,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
2. B.D.________,
 
3. C.D.________,
 
4. G.H.________,
 
5. J.M.________,
 
6. K.M.________,
 
7. F.H.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
 
8. L.M.________,
 
9. E.H.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung bzw. Nichtanhandnahme; Rechtsverweigerung und -verzögerung; unabhängige Behörde,
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 28. Januar 2015 (BES.2014.81; 6B_411/2015) und 30. Januar 2015 (BES.2014.32-38; 6B_412/2015).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die angeblich von einer Straftat betroffene Person die Verletzung von ihr zustehenden Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt bzw. darauf hinausläuft. Das zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Zulässig sind dabei nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; 136 IV 41 E. 1.4 S. 44).
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2.2. Die Beschwerdeführerinnen machen erstmals vor Bundesgericht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe gegen die Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 32 StGB) verstossen, indem sie die Vorwürfe der unbefugten Datenbeschaffung bzw. des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gegen die Jugendlichen und die Erwachsenen in getrennten Verfahren behandelte. Auf den ebenfalls neuen Antrag, es sei festzustellen, dass das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 32 StGB verletzt worden sei, ist nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG).
2
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerinnen verlangen, es sei festzustellen, dass es im Strafverfahren zu einer Rechtsverweigerung und einer Rechtsverzögerung gekommen sei (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Verfahrensdauer betrage knapp drei Jahre, wobei die Angelegenheit während zwei Jahren in den Händen der Beschwerdegegnerin 1 gelegen habe. Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Entscheiden aus, weder sei die Beschwerdegegnerin 1 untätig geblieben noch läge eine überlange Verfahrensdauer vor. Die Verfahren hätten zahlreiche Vorwürfe gegen verschiedene Personen betroffen und die Beschwerdegegnerin 1 habe diverse Einvernahmen durchführen müssen.
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3.2. Obwohl die Beschwerdegegnerin 1 und die Vorinstanz mittlerweile entschieden haben und das Verfahren abgeschlossen ist, haben die Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde betreffend die geltend gemachte Missachtung des Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbots nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Aus dem Verfassungsanspruch ergibt sich ohne Weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (Urteile 6B_665/2012 vom 3. Februar 2014 E. 1.2 und 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 138 I 256; je mit Hinweis).
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3.3. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und 15 ff. StPO) als auch die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und 18 ff. StPO) zur Anwendung. Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 130 I 269 E. 3.1 S. 273, 312 E. 5.2 S. 332; je mit Hinweisen). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Urteile 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3 und 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6).
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3.4. Die den zu beurteilenden Fällen zugrunde liegende Strafanzeige datiert vom 17. Februar 2012. Erledigt wurden die Strafverfahren durch zwei Einstellungs- und fünf Nichtanhandnahmeverfügungen vom 17. bzw. 20. Februar 2014 (Verfahren 6B_412/2015) und eine Einstellungsverfügung vom 14. Mai 2014 (Verfahren 6B_411/2015), mithin rund zwei Jahre bzw. zwei Jahre und drei Monate später. In allen Verfahren hat die Beschwerdegegnerin 1 keine zeitraubenden Untersuchungen durchgeführt. In den nicht an die Hand genommenen Verfahren hat sie niemanden befragt, in den übrigen Verfahren fünf Personen, teilweise mehrfach, einvernommen. Obwohl das Bundesgericht am 12. November 2012 (Verfahren 1B_549/2012) die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen guthiess und die Beschwerdegegnerin 1 anwies, im Strafverfahren die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen oder eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, erfolgten solche erst 15 Monate später. Zwar fanden die beiden ersten Einvernahmen in den eingestellten Verfahren bereits am 16. Oktober 2012 bzw. 1. November 2012 statt, die weiteren folgten jedoch ohne ersichtlichen Grund erst vier bis sechs Monate später und bis zur Schlusseinvernahme dauerte es wiederum neun Monate. Dies ist weder sachlich noch durch die zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerinnen zu rechtfertigen. Eine beförderliche Behandlung hätte sich vorliegend insbesondere aufgedrängt, da das auf die jugendlichen Beschwerdegegner anwendbare JStG (SR 311.1) kürzere Verjährungsfristen als das StGB vorsieht (vgl. Art. 36 Abs. 1 JStG), und die Vergehen gegen die Ehre bereits nach vier Jahren verjähren (Art. 178 Abs. 1 StGB). So waren die angezeigten Straftaten im Zeitpunkt der Einstellungsverfügungen teilweise bereits verjährt. Es ergeben sich nicht nur einige Perioden, in denen die Beschwerdegegnerin 1 ohne namhafte Gründe Zeit verstreichen liess, auch ist zumindest hinsichtlich einzelner Straftaten die Verfahrensdauer von über zwei Jahren schlechthin nicht als angemessen zu betrachten. Ob auch die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie für die Beurteilung der Beschwerden knapp ein Jahr benötigte, kann bei diesem Verfahrensausgang offengelassen werden, zumal die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsverweigerungsrüge.
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3.5. Mit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv und dem Verzicht auf eine Kostenauflage wird den Beschwerdeführerinnen eine hinreichende Genugtuung für die erlittene Rechtsverletzung verschafft (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.2.3 S. 98, 118 E. 2.2 S. 121; 136 I 274 E. 2.3 S. 278; Urteil 6B_665/2012 vom 3. Februar 2014 E. 2.5; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen beantragen denn auch eine entsprechende Feststellung, jedoch keine darüber hinausgehende Entschädigung.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf ein faires Verfahren, insbesondere ihr Recht auf eine Beurteilung einer unabhängigen Behörde nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sowie Art. 56 lit. f StPO, indem sie feststelle, der Jugendanwalt sei nicht befangen gewesen.
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4.2. Art. 56 StPO, der gemäss Art. 3 JStPO (SR 312.1) auch auf Strafverfahren gegen Jugendliche anwendbar ist, zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersuchungs- und Anklagebehörde den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Partei auf ein faires Verfahren. Die Garantie ist verletzt, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. mit Hinweisen). Vom Staatsanwalt sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als er sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ein solches auszuschliessen sei (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.2 S. 145 f.; 127 I 196 E. 2d S. 199 f.; je mit Hinweisen). So können Staatsanwälte abgelehnt werden, wenn Umstände wie etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 und E. 2d-e S. 200 ff.; 112 Ia 142 E. 2d S. 148; Urteil 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Es kann indessen vorkommen, dass sich die Untersuchungsbehörden in Erfüllung ihrer Aufgaben bereits vor Abschluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung zu äussern haben; dabei kommen sie nicht umhin, die aufgrund des jeweiligen Verfahrensstands vorläufig gebildete Meinung offenzulegen. Diesfalls kann und muss vorausgesetzt werden, dass der Staatsanwalt in der Lage ist, seine Beurteilung des Prozessstoffs entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und allenfalls zu revidieren. Unter diesen Umständen vermag eine auf den aktuellen Verfahrensstand abgestützte vorläufige Beurteilung und Bewertung keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d S. 200; Urteile 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.1 und 1B_155/2008 vom 13. November 2008 E. 2.5).
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4.3. Im Verfahren gegen ihre Töchter (6B_411/2015; BES.2014.81) erachtet die Beschwerdeführerin 1 den Jugendanwalt als befangen, weil er die Nichtanhandnahme der Strafverfahren gegen die mutmasslich Beteiligten vom 20. Februar 2014 (Verfahren 6B_412/2015; BES.2014.32-35) unter anderem damit begründete, dass der Tatbestand auch bezüglich der Töchter nicht erfüllt sei, sodass jegliche Teilnahme wegen fehlender Akzessorietät ausscheide. Es kann offenbleiben, ob auf dieses Argument überhaupt eingegangen werden muss, da die Beschwerdeführerin 1 es der Vorinstanz nicht im Verfahren gegen ihre Töchter (BES.2014.81), sondern in jenen gegen die Erwachsenen (BES.2014.32-35) unterbreitete, womit der kantonale Instanzenzug im Verfahren 6B_411/2015 nicht ausgeschöpft ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Einerseits war das Ausstandsgesuch verspätet. Obwohl die Beschwerdeführerin 1 den Ausstandsgrund spätestens nach Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügungen vom 20. Februar 2014 in den Verfahren BES.2014.32-35 kannte, machte sie erst mit Beschwerde an die Vorinstanz geltend, der Jugendanwalt habe in den Ausstand zu treten. In ihrem Schreiben vom 28. März 2014 an die Beschwerdegegnerin 1, in welchem sie gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO Beweisanträge in den Verfahren BES.2014.32-35 stellte, erwähnte sie eine allfällige Befangenheit mit keinem Wort. Da Ausstandsgründe unverzüglich nach ihrer Kenntnis geltend zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO), erfolgte die Rüge vorliegend verspätet (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S. 211; je mit Hinweisen). Andererseits vermag das Vorgehen des Jugendanwalts nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen. Zwar war es ungeschickt, das Ergebnis des Verfahrens gegen die Jugendlichen (BES.2014.81) in den Verfahren gegen die Beteiligten (BES.2014.32-35) vorwegzunehmen, während in Ersterem noch eine Beweismittelfrist lief. Jedoch hat der Jugendanwalt den Parteien bereits am 5. Februar 2014 mündlich angekündigt und begründet, dass er beabsichtige, unter anderem das Verfahren gegen die Jugendlichen wegen unbefugter Datenbeschaffung bzw. unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem mangels Beweises des Tatbestands einzustellen. Am 17. Februar 2014 teilte er den Parteien die beabsichtigte Einstellung noch schriftlich mit und setzte ihnen eine Frist, Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Im Zeitpunkt der Nichtanhandnahme der Verfahren gegen die Erwachsenen hatte der Jugendanwalt bereits im Verfahren gegen die Jugendlichen seine Ansicht zum Ausdruck gebracht. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn er sich in den anderen Verfahren ähnlich äusserte. Diese vorläufige Beurteilung vermag nicht den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Da der Jugendanwalt die Verfahren gegen die Erwachsenen in erster Linie nicht an die Hand nahm, weil er keinerlei Hinweise sah, die einen Anfangsverdacht gegen sie rechtfertigten, wäre es nicht zu sich widersprechenden Entscheiden gekommen, wenn er im Verfahren gegen die Jugendlichen aufgrund der Beweisanträge zu einem anderen, als dem ursprünglich beabsichtigten Ergebnis gelangt wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass der Jugendanwalt fähig war, seine Beurteilung des Prozessstoffs entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens zu überprüfen und allenfalls zu revidieren.
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Erwägung 5
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 6B_411/2015 und 6B_412/2015 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs.1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im kantonalen Verfahren verletzt wurde.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. September 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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