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Informationen zum Dokument  BGer 6B_347/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_347/2015 vom 09.09.2015
 
{T 0/2}
 
6B_347/2015
 
 
Urteil vom 9. September 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wüthrich,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Nötigung etc.),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, Letzterer habe keine Zivilansprüche geltend gemacht. Der Beschwerdeführer rügt, dies sei aktenwidrig. Er habe eine Genugtuung von Fr. 500.-- verlangt.
1
Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Vernehmlassung vor, die vom Beschwerdeführer adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung sei aussichtslos gewesen. Zudem könne der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, privatrechtliche Ansprüche selbständig geltend zu machen.
2
1.2. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
3
Der Beschwerdeführer machte bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Genugtuung von Fr. 500.-- geltend (Akten Staatsanwaltschaft, Faszikel "Geschädigtenvertretung", Schreiben vom 23. April 2014). Die Vorinstanz durfte daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht mit der Begründung ablehnen, dieses diene nicht der Durchsetzung von Zivilansprüchen. Die Rüge ist begründet.
4
 
Erwägung 2
 
2.1. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu bestimmen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind.
5
2.2. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.
6
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Der Kanton Schaffhausen hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Wüthrich, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. September 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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