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Informationen zum Dokument  BGer 8C_327/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_327/2015 vom 08.09.2015
 
{T 0/2}
 
8C_327/2015
 
 
Urteil vom 8. September 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Rechtsanwältin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
 
Abteilung Sozialversicherungsrecht,
 
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltlicher Rechtsbeistand),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 4. Mai 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1958 geborene B.________ leidet an einer hochgradigen Schwerhörigkeit, weswegen ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 20. März 2014 eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung in Höhe von Fr. 1'650.- zusprach. Einen darüber hinausgehenden Anspruch lehnte sie mit der Begründung ab, mangels erwerblicher Tätigkeit komme die Härtefallregelung nicht zum Tragen (Verfügung vom 11. September 2014).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 4. Mai 2015 ab. Gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieses Entscheids war Rechtsanwältin A.________ als Rechtsvertreterin der B.________ zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'456.- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) auszurichten.
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C. A.________ führt Beschwerde und beantragt, unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur erneuten Festsetzung des Honorars an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Die Vorinstanz und die Aufsichtsbehörde haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
 
1. Da die Beschwerde führende Rechtsanwältin die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsbeiständin beanstandet, ist sie zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 140 IV 213 E. 1.7 S. 216). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen ( BGE 131 V 153E. 6.1 S. 158), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Nach Art. 95 lit. a BGG liegt eine Bundesrechtsverletzung vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts - sei es wegen seiner Ausgestaltung, sei es aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall - zu einer Verfassungsverletzung führt. Dabei fällt im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2; je mit Hinweisen).
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2.2. Dem kantonalen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 [I 308/98] E. 2b; vgl. auch das in BGE 141 noch nicht publizierte Urteil 6B_730/2014 E. 3.2 und E. 4.2 f.). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Rechtsvertreterin habe in ihrer Honorarnote vom 16. Oktober 2014 für das kantonale Gerichtsverfahren einen Zeitaufwand von 31.1 Stunden ausgewiesen, der angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs als zu hoch zu betrachten sei. In ähnlich gelagerten Fällen, in welchen das kantonale Gericht über die Zusprache eines Hilfsmittels nach einfachem Schriftenwechsel habe entscheiden müssen, seien Bemühungen im Umfang von 3 bis 16 Stunden als angemessen erachtet worden. Der geltend gemachte Aufwand sei daher aus Gründen der Rechtsgleichheit auf 16 Stunden zu kürzen.
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3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids sei nicht ersichtlich, was unter gleichartigen Fällen zu verstehen sei, immerhin seien 16 Stunden das fünffache von 3 Stunden. Die Vorinstanz sei auf die detaillierte Kostennote nicht eingegangen, sondern habe das Honorar pauschal festgesetzt, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der Kostennote vom 16. Oktober 2014 sei zu entnehmen, dass für die effektive Redaktion der Beschwerdeschrift rund 22 Stunden aufgewendet worden seien, der restliche Aufwand (Aktenstudium und Korrespondenz mit der Mandantin) habe sich auf rund 8 Stunden belaufen. Dazu sei darauf hinzuweisen, dass die Mandantin hochgradig schwerhörig sei, weshalb praktisch ausschliesslich via E-Mail oder anderweitig schriftlich kommuniziert werden musste. Dies habe zu Verzögerungen bei der Sachverhaltsabklärung und der Redaktion der Beschwerdeschrift geführt. Die Herabsetzung des detailliert angegebenen Stundenaufwandes um fast 50 % stelle eine grobe Ermessensüberschreitung und damit auch eine Verletzung des Willkürverbots dar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die Herabsetzung der Kostennote in Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nicht begründet und sie unabhängig davon das Honorar willkürlich bemessen habe.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss in der Regel nicht oder lediglich summarisch begründet werden. Eine Begründungspflicht besteht, wenn dieser eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (Urteil 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen [in: SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75]).
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4.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das kantonale Gericht (vgl. u.a. Urteil 9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit Hinweisen).
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Erwägung 5
 
5.1. Das Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall erkannt, dass einem gerichtsinternen Arbeitspapier, welches in vergleichbaren Fällen eine "gleichgeartete" Ermessensausübung bei der Festsetzung der einem unentgeltlichen Rechtsbeistand gewährten Entschädigung sicherstellen soll, für deren Bemessung keine massgebende oder gar ausschlaggebende Bedeutung zukommt und das kantonale Gericht insbesondere nicht von der ihm obliegenden Begründungspflicht entbindet (Urteil 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.1). Will ein kantonales Gericht von der mittels Honorarnote beantragten Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abweichen, hat es sich mit den darin einzeln angegebenen Positionen auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese seiner Ansicht nach ungerechtfertigt hoch seien und deshalb herabgesetzt werden sollen; dies ist kurz, aber bestimmt und bezogen auf die einzeln aufgelisteten Aufwandpositionen zu begründen (erwähntes Urteil E. 3.1 in Verbindung mit E. 4.1; vgl. auch Urteil 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1 in Verbindung mit E. 5 [in: SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75]).
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5.2. Angesichts dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör mangels zureichender Begründung ihres Entscheids verletzt. Eine Heilung dieses Mangels im vorliegenden Verfahren ist ausgeschlossen, da das Bundesgericht die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nur in eingeschränktem Rahmen überprüfen kann und die Beschwerdeführerin diesfalls einer Instanz verlustig ginge. Einen formalistischen Leerlauf stellt die Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht sodann ebenfalls nicht dar, wird diesem dadurch doch die Gelegenheit geboten, die Entschädigung in Nachachtung der dargelegten Grundsätze neu zu beurteilen und festzusetzen.
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6. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG). Die im Streit um die Erhöhung des Honorars als unentgeltliche Rechtsbeiständin obsiegende Rechtsanwältin hat Anspruch auf eine ihrem Aufwand angemessene Parteientschädigung zu Lasten des zuständigen Kantons (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 II 518 E. 5 S. 519 f.; Urteil 8C_832/2012 vom 28. Mai 2012 E. 5 mit Hinweisen).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es die Entschädigung der Beschwerdeführerin neu festsetze.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Basel-Landschaft hat Rechtsanwältin A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, der IV-Stelle Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. September 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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