VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_295/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_295/2015 vom 08.09.2015
 
{T 0/2}
 
8C_295/2015
 
 
Urteil vom 8. September 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
CONCORDIA
 
Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG,
 
Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
 
Beschwerdegegnerin,
 
A._________.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 19. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A._________, geboren 1957, war bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich am 2. Mai 2013 beim Fitnesstraining einen Meniskusriss zuzog. Auf dem Frageblatt zur Verletzung gab er an, dass sich nichts Besonderes, Unvorhergesehenes ereignet habe. Am 3. Juli 2013 ergänzte er, dass er in einer Session mit seinem persönlichen Trainer Bein-/ Knieübungen gemacht habe, mit abwechslungsweisem einbeinigem Hüpfen und Schlagen der Knie in die Hände des Trainers, welche mit Dämpfungshandschuhen geschützt gewesen seien. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 und Einspracheentscheid vom 1. November 2013 lehnte die Allianz eine Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass das Ereignis weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei.
1
B. Die CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: CONCORDIA) erhob dagegen als Krankenversicherer Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 19. März 2015 abwies.
2
C. Die CONCORDIA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Allianz zu verpflichten, dem Versicherten für die unfallähnliche Körperschädigung die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
3
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A._________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
5
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
6
2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 UVG, zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) sowie zur unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
7
3. Es ist unbestritten, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt, dass sich der Versicherte jedoch eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zugezogen hat. Zu prüfen ist, ob die übrigen Tatbestandsmerkmale für den Leistungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UVV erfüllt sind und der Vorfall vom 2. Mai 2013 als unfallähnliches Ereignis zu qualifizieren ist.
8
4. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts kam es beim Fitnesstraining des Versicherten nicht zu einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers. Damit hat es das einbeinige Hüpfen mit Schlagen der Knie in die Hände des Trainers als alltägliche Lebensverrichtung ohne Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit führenden Elementes qualifiziert (BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329; 129 V 466 E. 4.3 S. 471 f.; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 97, 8C_40/2014 E. 2.2.3). Dagegen richtet sich die Beschwerde.
9
Die sportliche Aktivität allein als Anlass des für die Verletzung angeblich ursächlichen Bewegungsablaufs genügt nicht für die Bejahung des mit Blick auf den äusseren Faktor praxisgemäss erforderlichen gesteigerten Gefahrenpotenzials (SVR 2014 UV Nr. 30 S. 100, 8C_147/2014 E. 3.3). Der Versicherte hat während der Sprünge auf einem Bein gleichzeitig mit dem anderen Bein Kniestösse ausgeführt mit dem Ziel, einen Gegner, das heisst seinen Fitnesstrainer, zu treffen, welcher sich mit Handschuhen schützte. Von einem gleichmässigen Bewegungsablauf wie etwa beim Joggen kann damit nicht gesprochen werden (Urteil 8C_118/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3). Der Fall ist vielmehr zu vergleichen mit der vom Bundesgericht als unfallähnliches Geschehen qualifizierten Partnerübung im Rahmen eines Selbstverteidigungskurses. Das Bundesgericht hat wegen der Kraftanstrengung und den ständigen Belastungswechseln in kurzer Abfolge im Bewegungsablauf als Ganzem eine erhöhte Verletzungsgefahr angenommen (SVR 2014 UV Nr. 30 S. 100, 8C_147/2014 E. 3.5). Auch hier ist, ähnlich wie beim Squat-Jumping, von einer Gefahrenlage auszugehen, welche die Annahme eines mitwirkenden äusseren Faktors im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV unterstützt (SVR 2014 UV Nr. 29 S. 97, 8C_40/2014 E. 3.1). Das kantonale Gericht hat des Weiteren in Betracht gezogen, dass die Übung zum normalen Trainingsprogramm des Versicherten gehört habe. Das Bundesgericht hat jedoch die Annahme der für die Qualifikation als unfallähnliches Geschehen erforderlichen Gefahrenlage auch nicht ausgeschlossen im Fall der Fitness-Instruktorin, die sich beim Squat-Jump verletzt hatte, obwohl dieser zu ihren alltäglichen, gewohnten Lebensvorrichtungen zählte (SVR 2014 UV Nr. 29 S. 97, 8C_40/2014 E. 3.2).
10
5. Zusammengefasst ist die Knieverletzung durch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV verursacht worden, weshalb der Unfallversicherer dafür einzustehen hat.
11
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der unterliegenden Allianz auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
12
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. März 2015 und der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 1. November 2013 werden aufgehoben. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG hat A._________ für das Ereignis vom 2. Mai 2013 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, A._________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. September 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).