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Informationen zum Dokument  BGer 9C_231/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_231/2015 vom 07.09.2015
 
{T 0/2}
 
9C_231/2015
 
 
Urteil vom 7. September 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Revision; Massnahme beruflicher Art),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 23. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1955 geborene A.________, zuletzt von 22. August 1994 bis 30. November 1999 (letzter effektiver Arbeitstag: 31. August 1999) als Lagermitarbeiter angestellt gewesen, meldete sich am 29. März 2000 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: IV-Stelle) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach A.________ mit Verfügung vom 6. März 2001 eine ganze Invalidenrente samt drei Kinderrenten mit Wirkung ab 1. September 2000 zu (Invaliditätsgrad von 100 %).
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Im Rahmen einer Revision von Amtes nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor, namentlich veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 31. Juli 2012). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2013 die Invalidenrente per Ende August 2013 auf, weil sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert habe (Invaliditätsgrad von 18 %).
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B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. Februar 2015 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 2. Juli 2013 auf und wies die Sache zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück.
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C. Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 2. Juli 2013 zu bestätigen. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Während der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG anfechtbar ist (Urteil 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 141 V 5, aber in: SVR 2015 IV Nr. 19 S. 56). In Dispositiv-Ziffer 1, welche im Lichte der Erwägungen (E. 8.2 des angefochtenen Entscheids) auszulegen ist (vgl. BGE 123 III 16 E. 2a S. 18 f.), hat das kantonale Gericht angeordnet, die IV-Stelle habe Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und die Invalidenrente während der Dauer dieser Massnahmen weiter auszurichten. Weil die IV-Stelle ungeachtet des Abklärungsergebnisses zur Weiterausrichtung der Rente verpflichtet ist, erwächst ihr aus dem angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Auf die Beschwerde ist einzutreten (erwähntes Urteil 8C_446/2014 E. 1.2; zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_754/2014 vom 11. Juni 2015 E. 1.2).
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1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Im Streit liegt einzig die Frage, ob die Verwaltung verpflichtet war, vor der revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen zu prüfen bzw. durchzuführen.
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Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahrs vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung indes nicht mehr zumutbar (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220; Zusammenstellung der Rechtsprechung in: Petra Fleischanderl, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner sei im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (zur Massgeblichkeit des Zeitpunkts der Revisionsverfügung bzw. des darin verfügten Zeitpunkts der Aufhebung: BGE 141 V 5 E. 4) 58 Jahre alt gewesen und habe während 12,5 Jahren eine ganze Rente bezogen. Die Verwaltung gehe dennoch davon aus, er könne die Restarbeitsfähigkeit ohne berufliche Massnahmen sofort verwerten. Sie begründe dies mit der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdegegners als Autor, seinem hohen Bildungsgrad, seinem gepflegten und konzentrierten Auftreten sowie dem problemlosen Kontaktverhalten. Diese Begründung überzeuge nicht: Das Verfassen von Texten und Gedichten in türkischer Sprache sei keine auf dem ausgeglichenen hiesigen Arbeitsmarkt nachgefragte Tätigkeit. Zudem scheine die Verwaltung selbst davon auszugehen, dass es sich dabei um eine brotlose Kunst handle, ansonsten sie entsprechende Abklärungen getroffen und die Rente allenfalls wegen Meldepflichtverletzung rückwirkend aufgehoben hätte. Die türkische Lehrerausbildung sei in der Schweiz ebenfalls kaum verwertbar, abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner seit mehr als 30 Jahren nicht mehr als Lehrer tätig gewesen sei. Für diejenigen Tätigkeiten, welche ihm noch offen stünden (einfache und repetitive Tätigkeiten), sei der hohe Bildungsstand und das gepflegte Auftreten - ausser bei der erstmaligen Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber - kein wesentlicher Vorteil. Entscheidend sei neben dem Alter die schon 15-jährige, vollständige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, welche durch eine schriftstellerische Tätigkeit, die in völliger Selbstständigkeit, ohne Leistungsdruck und ohne Einordnung in eine Arbeitsorganisation verrichtet werde, in keiner Weise aufgewogen werde. Obschon der Eingliederungswille des Beschwerdegegners aufgrund seiner Äusserungen gegenüber dem Gutachter und im Revisionsgespräch sehr fraglich erscheine, könne eine Einstellungsänderung bei drohender Rentenaufhebung nicht ausgeschlossen werden. Die Verwaltung hätte ihm unter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens Eingliederungsvorkehren anbieten müssen. Folglich sei die Sache zur Durchführung angezeigter Eingliederungsmassnahmen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen.
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3.2. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie keinen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung (erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5) angenommen habe. Der Beschwerdegegner lege eine überdurchschnittliche (geistige) Agilität an den Tag. Wenn das Bundesgericht eine versicherte Person u.a. aufgrund (körperlicher) Agilität auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen habe (Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011), leuchte nicht ein, weshalb dies für den Beschwerdegegner nicht gelten soll, der körperlich nicht eingeschränkt und in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter mindestens 80 % arbeitsfähig sei. Überdies pflege er regelmässig Hobbys und unterhalte inner- und ausserhalb der Familie enge Kontakte. Mithin sei dem Beschwerdegegner eine Selbsteingliederung zumutbar. Selbst wenn von einer Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen wäre, wäre die Beschwerde gutzuheissen, weil aufgrund der Aktenlage angenommen werden müsse, dass Eingliederungsmassnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit zum Scheitern verurteilt wären.
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3.3. Der Beschwerdegegner wendet ein, eine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung liege nicht vor. Weder sei er gesellschaftlich integriert noch sei er eine agile und gewandte Persönlichkeit. An seinem letzten Arbeitsplatz sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen, vor allem mit Mitarbeiterinnen. Er spreche kaum deutsch, lebe zunehmend isoliert und ziehe sich auf seine missionarischen Ideen zurück. Zwar halte er sich in seiner pathologischen Grandiosität für einen erfolgreichen Schriftsteller, doch könne er seine Bücher nicht verkaufen. Mit einer Selbsteingliederung wäre er komplett überfordert.
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Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht hat sich einlässlich und sorgfältig mit der Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auseinandergesetzt. Dabei hat es das fortgeschrittene Alter des Beschwerdegegners, seine Ausbildung und schriftstellerische Tätigkeit, sein Auftreten, die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt sowie die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt infrage kommenden Tätigkeiten berücksichtigt. Unter Würdigung dieser Umstände hat es einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung verneint. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den Schluss der Vorinstanz, der hohe Bildungsgrad bzw. das gepflegte Auftreten seien in concreto kein wesentlicher Vorteil bei der Wiedereingliederung, ebenso wenig lasse die brotlose schriftstellerische Tätigkeit, die in keiner Weise den Anforderungen der Arbeitswelt (Leistungsdruck, Einordnung in eine Arbeitsorganisation) entspreche, auf die ausnahmsweise Zumutbarkeit der Selbsteingliederung schliessen, als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Soweit die Beschwerdeführerin eine "überdurchschnittliche geistige Agilität" des Beschwerdegegners ins Feld führt, findet diese in den nicht offensichtlich unrichtigen und damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (E. 1.2 hievor) keine Stütze (im Gegenteil stellte der psychiatrische Gutachter Hinweise für rigide Persönlichkeitsanteile und Verhaltensweisen fest, welche die Exploration erschwerten, was mit einer überdurchschnittlichen geistigen Agilität schlechterdings nicht vereinbar ist). Erstellt ist einzig der hohe Bildungsgrad des Beschwerdegegners. Inwiefern dieser - unter dem Aspekt der Eingliederungsfrage - auf dem hier infrage kommenden (nicht akademischen) Tätigkeitsbereich gleichermassen von Nutzen sein soll wie eine überdurchschnittliche körperliche Agilität (vgl. Sachverhalt im erwähnten Urteil 9C_68/2011), belässt die Beschwerdeführerin im Dunkeln und ist auch (anderweitig) nicht ersichtlich. Mithin ist mit der Vorinstanz ein Ausnahmefall im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu verneinen. Damit besteht grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
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4.2. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Voraussetzung für Eingliederungsmassnahmen sei wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben. Hierzu hat das kantonale Gericht festgestellt, der Eingliederungswille des Beschwerdegegners scheine aufgrund der Äusserungen im Revisionsgespräch und gegenüber dem Gutachter "sehr fraglich". Weil es eine Einstellungsänderung bei drohender Rentenaufhebung für "nicht ausgeschlossen" hielt, erachtete es das Anbieten von Eingliederungsvorkehren dennoch als notwendig.
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Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (erwähntes Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).
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In concreto hat sich der Beschwerdegegner wiederholt und sehr dezidiert zur Frage der Wiedereingliederung geäussert. Gegenüber der Verwaltung hat er angegeben, "er könne nicht mehr arbeiten, er habe genug gemacht in seinem Leben. Er wolle weiterleben wie bis jetzt, mit IV-Rente". "Er habe keine Idee mehr zu arbeiten. Er habe mit dem Gedanken Arbeit abgeschlossen" (Protokoll Revisionsgespräch S. 2). Ferner führte er gegenüber dem Gutachter aus, er glaube nicht, wieder arbeiten zu können. Er sei allzu weit von der Arbeitswelt weg. Da er grossen Erfolg mit seinen Büchern habe, möchte er sich "nicht mehr mit Hilfsarbeiten abgeben" (Gutachten S. 5 oben). Der psychiatrische Experte konstatierte eine mangelnde Motivation zur Ausübung einer "gewöhnlichen" Arbeit und äusserte die Vermutung, berufliche Massnahmen würden an den krankheitsfremden Faktoren scheitern (Gutachten S. 7 und 9). Wie den Ausführungen des Beschwerdegegners entnommen werden kann, liegt der fehlenden Motivation zur Reintegration nicht primär eine subjektive Krankheitsüberzeugung zugrunde, sondern vielmehr die Ansicht, im Leben genug gemacht zu haben bzw. der Widerwille, eine - seiner Ausbildung nicht adäquate - Hilfsarbeit zu verrichten. Mit anderen Worten liegen in casu keine (überhöhten) gesundheitsbezogenen Bedenken vor, welchen mit dem Angebot von beruflichen Massnahmen angemessen begegnet werden kann (erwähntes Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; BGE 141 V 5 E. 4.2.3). Ausdruck der klar nicht gegebenen Eingliederungsbereitschaft ist schliesslich, dass der (bereits im Vorbescheidverfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdegegner im Vorbescheid- wie auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nie auch nur ansatzweise zum Ausdruck gebracht hatte, dass er auf berufliche Massnahmen angewiesen sei bzw. solche verlange. Unter diesen Umständen ist die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt, womit die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nicht gegeben sind. Unter diesen Umständen war die Verwaltung befugt, die Invalidenrente ohne Weiterungen aufzuheben. Indem die Vorinstanz die Verwaltung trotz offenkundig fehlender Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdegegners zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen verpflichtete, hat sie Bundesrecht verletzt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
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5. Zusammenfassend ist der angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2013 zu bestätigen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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6. Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Februar 2015 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2013 bestätigt.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. September 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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