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Informationen zum Dokument  BGer 6B_484/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_484/2015 vom 07.09.2015
 
{T 0/2}
 
6B_484/2015
 
 
Urteil vom 7. September 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X._______,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Bedingter Strafvollzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. März 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Auf Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. November 2013 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich am 17. März 2015 X.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten wegen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Das Obergericht rechnete dieser Freiheitsstrafe 210 Tage Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug an.
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Das Obergericht hob ebenfalls eine am 24. November 2011 vom Bezirksgericht Zürich angeordnete ambulante Massnahme auf und ordnete den Vollzug der damals zugunsten der erwähnten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten an. Zusätzlich zu den mit dem damaligen Urteil bereits angerechneten 373 Tagen Untersuchungshaft hielt es fest, dass weitere 227 Tage durch vorzeitigen Strafvollzug im vorliegenden Verfahren bereits erstanden sind. Das Obergericht ordnete den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren an.
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Für die weiter erlittene Überhaft von insgesamt 36 Tagen gewährte das Obergericht X.________ eine Entschädigung von Fr. 7'200.--.
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2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen. Sie rügt, die im Jahre 2011 zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 20 Monaten sei zu vollziehen, zumal die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht erfüllt seien.
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Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie (BGE 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen). Auch die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft aufgeführten Personen, die in der Regel beschwerdebefugt sind, haben im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen (BGE 133 IV 121 E. 1.1). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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3.2. Die Freiheitsstrafe, deren Vollzug die Beschwerdeführerin beantragt, ist bereits vollständig durch Untersuchungshaft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, wäre daher rein theoretischer Natur. Ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin legt auch in keiner Weise dar, worin ein derartiges Interesse liegen sollte, weshalb die Begründung den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 108 BGG).
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4. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.
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Demnach erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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