VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_843/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_843/2014 vom 04.09.2015
 
{T 0/2}
 
9C_843/2014
 
 
Urteil vom 4. September 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. September 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1961, Mutter von fünf zwischen 1979 und 1987 geborenen Kindern, war ab Oktober 1976 vollzeitig als Näherin bei der B.________ AG angestellt. Am 19. Oktober 2000 meldete sie sich wegen starker Lendenschmerzen und Schmerzen in den Beinen (vor allem links) sowie Depression, bestehend "seit Jahren", bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, holte insbesondere einen Bericht des behandelnden Dr. med. C.________, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2000, sowie die Krankengeschichte der Rehabilitationsklinik D.________ ein (wo sich A.________ vom 8. bis 21. Februar 2000 einer stationären Physiotherapie unterzogen hatte). Per 30. Juni 2001 kündigte die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis. Mit Verfügung vom 12. September 2001 sprach die IV-Stelle A.________ eine ganze Invalidenrente samt zwei Kinder- und einer Ehegatten-Zusatzrente (IV-Grad: 100 %) ab 1. Oktober 2000 zu. Der Rentenanspruch wurde revisionsweise bestätigt am 26. Januar 2004, 13. Dezember 2007 und 21. Mai 2010.
1
Im Februar 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. In diesem Rahmen veranlasste sie namentlich eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Gutachterstelle E.________ (Expertise vom 31. Dezember 2012). E ntsprechend einem Vorschlag des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. F.________) ersuchte sie die Gutachter zudem um Beantwortung von Ergänzungsfragen. Nach erneuten Stellungnahmen des Dr. med. F.________ vom 29. Juli und 9. August 2013 sowie nach konsiliarischer Aktenbeurteilung durch den RAD-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. med. G.________) vom 30. Juli 2013 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. August 2013 die Rentenaufhebung in Aussicht. Gleichentags bot sie A.________ ein Beratungsgespräch betreffend die berufliche Wiedereingliederung an. Nachdem A.________ gegen den Vorbescheid Einwände hatte erheben lassen und der Rechtsdienst der IV am 16. Januar 2014 Stellung genommen hatte, verfügte die IV-Stelle am 21. Januar 2014 entsprechend dem Vorbescheid.
2
B. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. September 2014 ab.
3
C. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4
 
Erwägungen:
 
1. 
5
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
6
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft indes, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
7
2. Streitig ist zunächst, ob das kantonale Gericht zu Recht die Zulässigkeit einer voraussetzungslosen (namentlich nicht von einer massgebenden Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängigen) Neubeurteilung des Rentenanspruchs gestützt auf den vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 in Kraft gewesenen lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmepaket; nachfolgend SchlB IVG) geschützt hat.
8
3. Die Voraussetzungen, unter denen bis Ende 2014 Renten zu überprüfen waren, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Korrekt sind namentlich die Hinweise auf die Revidierbarkeit von Renten, welche wegen der Folgen "kombinierter", d.h. erklärbare wie auch unklare Beeinträchtigungen umfassender Beschwerden zugesprochen worden waren (BGE 140 V 197 E. 6 S. 198; Urteile 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 [SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137] und 9C_274/2014 vom 30. September 2014). Darauf kann verwiesen werden.
9
4. 
10
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, die ursprüngliche Rentenzusprache sei einerseits wegen eines teilweise organisch erklärbaren vertebro-spondylogenen Syndroms und anderseits wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer längeren depressiven Reaktion im Sinn einer Anpassungsstörung erfolgt. Weil bezüglich der "erklärbaren" Beschwerden von einer chronifizierten Schmerzerkrankung mit Anzeichen einer Fibromyalgie ausgegangen worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die organischen Beeinträchtigungen bei der ursprünglichen Rentenzusprache von untergeordneten Bedeutung gewesen seien und die Berentung vorwiegend wegen der Folgen "unerklärbarer" Gesundheitsschäden erfolgt sei, welche der Überprüfung gemäss den SchlB IVG unterlägen. Im Folgenden prüfte das Gericht die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der im Gutachten der Gutachterstelle E.________ gestellten Diagnosen anhand der sogenannten Foerster-Kriterien und kam zum Schluss, es sei "der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben". In psychischer Hinsicht falle damit eine Arbeitsunfähigkeit ausser Betracht. In somatischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen zu Gunsten der Versicherten auf 80 % festzusetzen. Im Einkommensvergleich ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 %.
11
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG. Eine Rentenrevision bei einem "gemischten Sachverhalt" sei nur möglich, wenn die Diagnosen und deren funktionelle Auswirkungen klar trennbar seien. Dies treffe in ihrem Fall nicht zu, weshalb eine Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG ausser Betracht falle. Im Übrigen hätten die Gutachter der Gutachterstelle E.________ zweifelsfrei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weshalb Vorinstanz und Beschwerdegegnerin dies nicht wahrnehmen wollten und die gutachterlichen Einschätzungen unzulässigerweise relativierten, sei nicht verständlich.
12
5. 
13
5.1. Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte im Wesentlichen auf zwei medizinischen Beurteilungen. Zum einen hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. C.________ am 22. Dezember 2000 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Schmerz- und motorisches Ausfallsyndrom L5 links (bei Verdacht auf Diskushernie L4/5 und Spinalstenose L 3/4 und L5/S1 sowie auf Listhesis L5/S1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) und eine längere depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) fest. Zum andern diagnostizierten die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.________ im Februar 2000 ein vertebro-spondylogenes Syndrom mit radikulärer Reizsymptomatik links auf der Basis einer Diskushernie L4/5 und einer Spinalstenose L3/4 und L4/5. Als "funktionelle Diagnose" führten sie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule an. Es bestehe sicherlich eine Erkrankung im Bereich der LWS mit Diskushernie und Spinalstenose. Diese sei zwar Auslösepunkt der Schmerzerkrankung, weise aber derzeit keine neurologische Kompressionssymptomatik auf und biete auch keine Indikation für einen operativen Eingriff. Im Vordergrund stehe eine chronifizierte Schmerzerkrankung mit Anzeichen für eine Fibromyalgie.
14
5.2. Mit den Schlussbestimmungen bezweckte der Gesetzgeber ausschliesslich, in den dort gezogenen Grenzen Rentenbezügerinnen und -bezüger gleich zu behandeln wie Rentenanwärterinnen und -anwärter (Urteile 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3 und 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2.2). Mit anderen Worten war eine Rentenaufhebung gestützt auf die SchlB IVG zulässig, wenn die Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung gestützt auf die (damalige) Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern erfolgt wäre. War lediglich fraglich, ob die Abschätzung der funktionellen Folgen (vollständig) mit dem diagnostizierten Gesundheitsschaden korrelierte, schied die - analoge - Anwendung der Schlussbestimmung hingegen aus (Urteil 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3).
15
5.3. Bei der Beschwerdeführerin konnten nach dem Gesagten (E. 5.1 hievor) zu keinem Zeitpunkt wesentliche somatische Befunde erhoben werden, welche das Ausmass der geklagten Beschwerden zu erklären vermochten (vgl. rheumatologisches Teilgutachten der Gutachterstelle E.________ vom 27. Dezember 2012). Namentlich schlossen die Ärzte eine neurologische Kompressionssymptomatik aus. Auch beschränkte sich die im Jahr 2000 abgegebene Therapieempfehlung darauf, der Versicherten das Weiterführen des (physiotherapeutischen) Heimprogramms während 14 Tagen bei gleichzeitiger Einnahme eines Rheuma-Medikaments für ebenfalls zwei Wochen nahezulegen. Selbst wenn gewisse somatische Befunde erhoben werden konnten und insoweit eine teilweise organische Ursache vorhanden war, steht dies der Einordnung des Gesamtleidens als syndromales Beschwerdebild nicht entgegen. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die ursprüngliche Rentenzusprache sei nicht wegen "erklärbaren" Beschwerden erfolgt, weil diese nur eine untergeordnete Bedeutung erlangt hätten und somit nicht selbstständig zur Begründung des Rentenanspruches beigetragen hätten (vgl. z. B. Urteil 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen), verstiess sie damit nicht gegen Bundesrecht. Die voraussetzungslose Rentenüberprüfung gestützt auf die SchlB IVG ist nicht zu beanstanden.
16
6. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht verständlich, weshalb Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die im Gutachten der Gutachterstelle E.________ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit "nicht wahrnehmen woll (t) en und unzulässigerweise relativier (t) en" (vorangehende E. 4.2), vermag sie nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich jegliche Weiterungen, namentlich auch im Hinblick auf die Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (zur Publ. bestimmtes Urteil 9C_492/2014).
17
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) kann jedoch entsprochen werden (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
18
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Fürsprecher Roland Jeitziner als Rechtsbeistand beigegeben.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
4. Fürsprecher Roland Jeitziner wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. September 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).