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Informationen zum Dokument  BGer 9C_555/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_555/2015 vom 01.09.2015
 
{T 0/2}
 
9C_555/2015
 
 
Urteil vom 1. September 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Intras Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe des A.________ vom 13. Juli 2015 (Poststempel),
1
in die Verfügung vom 17. Juli 2015, mit der A.________ aufgefordert worden ist u.a. mitzuteilen, ob er Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Juni 2015 (betreffend Prämienausstand Dezember 2013) führen wolle,
2
in die Eingabe des A.________ vom 14. August 2015,
3
 
in Erwägung,
 
dass die Eingabe vom 14. August 2015einen Willen zur Anfechtung des Entscheids vom 16. Juni 2015zum Ausdruck bringt,
4
dass der Beschwerdeführer indes nichts vorträgt, was als genügende Beschwerdebegründung in Betracht fiele (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
5
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil nicht hinreichend begründet und daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist,
6
dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig, auf die Erhebung von Gerichtskosten indes umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. September 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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