VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_285/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_285/2015 vom 01.09.2015
 
{T 0/2}
 
1B_285/2015
 
 
Urteil vom 1. September 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Prozesskaution,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juli 2015
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2015 Beschwerde erhob;
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 28. Juli 2015 zur Leistung einer Prozesskaution aufforderte, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde;
 
dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26. August 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer Strafanzeigen gegen Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zürich erhebt, da das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist;
 
dass der Beschwerdeführer sich mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung nicht ansatzweise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. September 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).