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Informationen zum Dokument  BGer 8C_435/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_435/2015 vom 31.08.2015
 
{T 0/2}
 
8C_435/2015
 
 
Urteil vom 31. August 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1951, war seit Oktober 1992 als Schlosser für die Firma "B.________ AG" tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 10. April 1993 fiel ihm bei Umbauarbeiten während der Freizeit ein Holzbalken auf die Stirne. Nach der ärztlichen Erstbehandlung noch am Unfalltag erfolgte die operative Sanierung der erlittenen Nasenbeinfraktur am 14. April 1993 im Spital C.________. In der Folge wurde ein posttraumatischer Diabetes insipidus diagnostiziert, welche seither medikamentös durch Minirin substituiert wird. Bei einer kernspintomographischen Untersuchung des Schädels vom 25. Juni 1993 fand man keine Anhaltspunkte für weitere unfallbedingte Beeinträchtigungen. Nach Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit anfangs Mai 1993 begann sich der Versicherte gemäss Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. D.________ vom 9. August 1993 erstmals über angeblich posttraumatische Kreuzschmerzen zu beklagen, weshalb er die Arbeit ab Ende Juni 1993 wieder niederlegte. Eine bildgebende Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 30. Juni 1993 zeigte keine Unfallfolgen, jedoch einen massiven Vorzustand (Osteochondrose). Der SUVA-Arzt attestierte dem Versicherten hinsichtlich der Unfallfolgen ab 11. August 1993 wieder eine 50%ige und ab 30. August 1993 eine volle Arbeitsfähigkeit. Die SUVA lehnte am 6. Oktober 1994 nach weiteren Abklärungen mangels Unfallkausalität eine Leistungspflicht in Bezug auf die geklagten Rückenschmerzen und die vom Versicherten angestrebte Psychotherapie ab. Von der Invalidenversicherung bezieht A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 57 % seit 1. Mai 1995 eine halbe Invalidenrente.
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Auf Anfrage des Versicherten hielt die SUVA mit Schreiben vom 4. November 2008 an der bereits mitgeteilten Ablehnung einer Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden mangels eines Kausalzusammenhanges zum Unfall vom 10. April 1993 fest. Mit zwei Schreiben vom 19. Juli und 12. September 2012 informierte der Rechtsvertreter des Versicherten die SUVA, dass A.________ anlässlich einer allein in einem Personenwagen absolvierten Reise von der Schweiz nach Montenegro vermutlich am 7. November 2010 unter unklaren Umständen bei einem Selbstunfall in Kroatien von der Strasse abgekommen und erst Stunden oder Tage später im Rahmen einer Suchaktion im Auto sitzend aufgefunden worden sei. Zudem sei er am 24. Mai 2011 in seinem Badezimmer gestürzt. Diese Ereignisse und die dabei zugezogenen Gesundheitsschädigungen seien Folgen "komaähnlicher Absenzen", welche auf die jahrelange unfallbedingte Minirin-Behandlung zurückzuführen seien. Die SUVA habe hiefür die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. Nach weiteren Abklärungen verwies die SUVA auf die von ihr bereits am 6. Oktober 1994 verneinte Unfallkausalität in Bezug auf die Rückenbeschwerden sowie allfällige psychische Beschwerden; zudem lehnte sie aus Adäquanzgründen eine Haftung für die Folgen der beiden Ereignisse vom 7. November 2010 und 24. Mai 2011 ab (Verfügung vom 16. Januar 2013). Die dagegen vom Versicherten und dem zuständigen Krankenversicherer erhobenen Einsprachen wies die SUVA nach der - mit ausdrücklichem Einverständnis des Versicherten erfolgten - Einholung eines endokrinologischen Gutachtens des Prof. Dr. med. E.________, vom 6. November 2013 ab (Einspracheentscheid vom 21. Januar 2014).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Mai 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die SUVA habe ihm unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides für die Unfälle vom 7. November 2010 und 24. Mai 2011 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1   S. 389).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden die unmittelbaren Folgen des Unfalles vom 10. April 1993 und die von der SUVA bereits formlos mit Schreiben vom 6. Oktober 1994 rechtskräftig (BGE 134 V 145) verneinte Unfallkausalität in Bezug auf die Rückenbeschwerden sowie allfällige psychische Beschwerden. Wie die Vorinstanz unbestritten und zutreffend erkannt hat, ist hienach einzig zu prüfen, ob die SUVA - im Rahmen der sich auf mittelbare Folgen des Unfalles vom 10. April 1993 erstreckenden Haftung - auch hinsichtlich der allenfalls durch die Ereignisse vom 7. November 2010 und 24. Mai 2011 verursachten Gesundheitsschäden die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen hat.
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3. 
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3.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
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3.2. Zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges ist nicht erforderlich, dass der Unfall die unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störung ist (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Urteil 8C_629/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4). Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich vielmehr auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (nicht publ. E. 3a des Urteils BGE 127 V 491; Urteil 8C_335/2012 vom 27. September 2012 E. 6.2), wobei eine Teilursächlichkeit genügt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen).
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3.3. Nach Art. 6 Abs. 3 UVG hat der Unfallversicherer seine Leistungen auch für Schädigungen zu erbringen, die dem Verunfallten bei einer Heilbehandlung (Art. 10 UVG) zugefügt werden. Art. 10 UVV bestimmt, dass er seine Leistungen auch für Körperschädigungen erbringt, die der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonst wie notwendig gewordene medizinische Abklärungsmassnahmen erleidet. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Gesundheitsschädigungen, die auf Behandlungsmassnahmen im Anschluss an einen Unfall zurückzuführen sind. Es muss weder ein Behandlungsfehler vorliegen noch der Unfallbegriff erfüllt noch ein Kunstfehler oder auch nur objektiv eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht gegeben sein. Damit ist die medizinische Komplikation im Sinne einer mittelbaren Unfallfolge mitversichert, und zwar selbst im Falle seltenster, schwerwiegendster Komplikationen. Der Unfallversicherer hat aber nur für Schädigungen aufzukommen, die in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang mit den durch den versicherten Unfall erfolgten Heilbehandlungen und medizinischen Abklärungsuntersuchungen stehen (BGE 128 V 169 E. 1c S. 172; SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35, 8C_510/2007 E. 4.2.1).
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3.4. Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin sind Verwaltung und das Gericht auf diesbezügliche Angaben ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 286 E. 1b S. 290; Urteil 8C_492/2013 vom 10. Februar 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Die Prüfung der Unfalladäquanz richtet sich hier nach der allgemeinen Adäquanzformel (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; Urteil 8C_444/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.2 mit Hinweis); es ist demnach zu prüfen, ob die schädigende Behandlung oder Abklärung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (Urteil 8C_756/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 37 S. 125, U 292/05 E. 3.1).
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4. Der Vorinstanz ist beizupflichten, soweit sie zutreffend erkannt hat, dass sich die nachträglich vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse vom 7. November 2010 und 24. Mai 2011 nach Aktenlage unter unklaren Umständen und ohne Zeugen zugetragen haben. Gemäss anamnestischen Angaben des Versicherten hat sich im November 2010 laut Bericht der Klinik F.________ vom 7. März 2011 kein Unfall ereignet; das Auto des Beschwerdeführers sei unbeschädigt gewesen, er habe auch keine weiteren Verletzungen wie Hämatome oder Schmerzen bemerkt. Ob daraus mit dem kantonalen Gericht zu schliessen ist, dass sich an den beiden Daten - entgegen der zeitlich verzögerten Anmeldung des Versicherten - überhaupt keine Unfälle im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet haben, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Denn selbst wenn es sich bei diesen Ereignissen um Unfälle im Rechtssinne handeln würde, steht fest und ist unbestritten, dass dafür in zeitlicher Hinsicht keine unmittelbare Versicherungsdeckung nach UVG bei der SUVA bestand. Letztere wäre vielmehr nur dann unter Umständen für die Folgen haftbar, wenn diese Unfälle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine natürliche sowie adäquat kausale Folge des nach ärztlicher Verordnung eingenommenen Minirins wären, wobei nach Aktenlage für den Zeitpunkt der beiden Ereignisse in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Dosierung der Beschwerdeführer damals effektiv unter dem Einfluss des Arzneimittels Minirin stand.
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5. 
15
5.1. Das kantonale Gericht hat - wie bereits zuvor die SUVA im Einspracheverfahren - der fachärztlichen Expertise des Prof. Dr. med. E.________, vom 6. November 2013 im Rahmen der bundesrechtskonformen Beweiswürdigung und nach eingehender Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer hiegegen erhobenen Einwänden vollen Beweiswert zuerkannt. Gestützt darauf hat es festgestellt, dass nach Auffassung des medizinischen Gutachters eine konkrete Minirin-Überdosierung im Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse weder zu beweisen noch auszuschliessen sei. Es seien jedoch sicher auch andere Ursachen für diese Ereignisse in Betracht zu ziehen. Eine "Zwangsläufigkeit" von der regelmässigen Minirin-Einnahme zur Überdosierung bis hin zur schweren Hyponatriämie bestehe jedenfalls nicht, ein mittelbarer Zusammenhang sei jedoch möglich. Die Vorinstanz verneinte in der Folge einen überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Minirin-Einnahme und einer allfälligen Bewusstseinsbeeinträchtigung im Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse.
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5.2. Was der Versicherte gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Soweit er sich überhaupt sachbezüglich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander setzt, legt er nicht dar, weshalb hier von der im kantonalen Entscheid korrekt wiedergegebenen Rechtsprechung (Urteil 8C_2013 vom 3. August 2010 E. 2 mit Hinweisen) abzuweichen wäre. Welche Missverständnisse der Beschwerdeführer angesichts der aktenkundigen Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten im Nachhinein zwecks objektiver Sachverhaltsfeststellung hätte aufklären und berichtigen können, wenn er im Rahmen der Exploration nicht nur vom Assistenzarzt, sondern auch vom Hauptgutachter zur Sache angehört worden wäre, zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die beschwerdeweise geltend gemachten Umstände waren im Zeitpunkt der Begutachtung in den Akten dokumentiert, lagen als solche dem Gutachter vor und waren ihm folglich bekannt. Soweit der Versicherte eine Verletzung des Willkürverbotes beanstandet, genügen seine Vorbringen der qualifizierten Rügepflicht (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen) nicht.
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6. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. August 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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